Rechtsprechung
LG Traunstein, 31.03.2021 - Qs 70/21 jug |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
Widerruf, Verurteilung nach Jugendrecht, Erwachsener, mündliche Anhörung
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
JGG § 58 Abs. 1 S. 3, § 109 Abs. 2 S. 1
Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe - Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter - rewis.io
Beschwerde, Jugendstrafe, Staatsanwaltschaft, Strafaussetzung, Verteidiger, Widerruf, Verwerfung, Vollstreckung, Zugang, Handeltreibens, Schriftsatz, Traunstein, Beschwerdeinstanz, Abschrift, sofortige Beschwerde, nicht geringer Menge, geringer Menge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Bewährung: Widerruf einer Strafe nach Jugendrecht - Wenn der Verurteilte inzwischen erwachsen ist
Verfahrensgang
- AG Rosenheim, 16.02.2021 - 4 BÜR 58/18
- LG Traunstein, 31.03.2021 - Qs 70/21 ju
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 08.11.2016 - 3 Ws 396/16
Heranwachsender; Widerruf; Strafaussetzung zur Bewährung; mündliche Anhörung
Auszug aus LG Traunstein, 31.03.2021 - Qs 70/21
Die Vorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 3 JGG findet gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG auch in Verfahren, wie dem vorliegenden, Anwendung, in dem gegen einen Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewandt wurde; dass der Verurteilte mittlerweile erwachsen ist, ändert hieran nichts (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2016 - 3 Ws 396/16).
- OLG Düsseldorf, 20.04.2023 - 26 W 8/20
Barabfindung und Ausgleich der außenstehenden Aktionäre nach Abschluss eines …
Jedenfalls wird eine einer Empfehlung des Fachausschusses für Unternehmensbewertung (FAUB) des IDW (IDW-FN 2005, 555 ff.) folgende Rundung auf ¼-Prozentpunkte, die zugunsten wie zulasten der Minderheitsaktionäre wirken kann, in der Rechtsprechung (Senat…, Beschluss vom 28.11.2022 - I-26 W 4/21 [AktE], juris Rn. 146 m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 09.04.2021 - 31 Wx 2/19, BeckRS 2021, 9657 Rn. 86;… Beschluss vom 06.08.2019 - 31 Wx 340/17, juris Rn. 49 ff. m.w.N.) allgemein anerkannt.