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   RG, 02.10.1903 - 4135/03   

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https://dejure.org/1903,352
RG, 02.10.1903 - 4135/03 (https://dejure.org/1903,352)
RG, Entscheidung vom 02.10.1903 - 4135/03 (https://dejure.org/1903,352)
RG, Entscheidung vom 02. Oktober 1903 - 4135/03 (https://dejure.org/1903,352)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Übertragung fremdsprachiger Übersetzungen fremdsprachiger Urschriften durch Dolmetscher. 2. Beweisantretung über Vorgänge bei der Beratung des Urteils. 3. Verlesung deutscher Übersetzungen fremdsprachiger Zeugenvernehmungsprotokolle.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 36, 371
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 03.03.1977 - 2 StR 390/76

    Unerlaubter gewerbsmäßiger Waffenhandel - Verwertung einer Niederschrift über

    Daher ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden als Beweismittel gemäß § 249 StPO verlesen werden können (RGSt 36, 371, 372; 51, 93, 94; BGH, Urteile vom 29. Januar 1952 - 1 StR 545/51; vom 1. Juli 1971 - 1 StR 362/70 und vom 2. Juli 1974 - 1 StR 130/74).
  • BGH, 07.12.1979 - 2 StR 315/79

    Verkauf von Doppeloptionen auf Warenterminkontrakte - Vorspiegelung des Erwerbs

    Sofern es in einer sonst statthaften Beweisform Herkunft und Richtigkeit der Übersetzung zweifelsfrei feststellen kann und insoweit von keiner Seite Einwände erhoben werden, kann es ihm nicht verwehrt werden, die Übersetzung durch Verlesen unmittelbar als Beweismittel zu benutzen (vgl. RGSt 36, 371, 374; 51, 93, 94; RG JW 1937 Nr. 1139; BGH, Urteile vom 1. Juli 1971 - 1 stR 362/70; vom 2. Juli 1974 - 1 StR 130/74 und vom 3. März 1977 - 2 StR 390/76).
  • BGH, 25.02.1975 - 1 StR 558/74

    Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Entgegen dem Schrifttum (vgl. u.a. Beling JV 1926, 2579; Mannheim JW 1929, 1062; Gollwitzer a.a.O. § 263 Anm. 7) hat das Reichsgericht stets eine derartige Rüge als unzulässig angesehen, wenn sie eine Beweiserhebung über die Vorgänge bei der Beratung und Abstimmung durch Befragung der Richter erforderlich gemacht hätte (u.a. RGSt 26, 202, 205; 36, 371, 373; 61, 217).
  • OLG Jena, 16.01.2008 - 1 Ss 284/07

    Zur Verwertbarkeit von nur als Reproduktionskopien vorhandener Urkunden - hier

    Ablichtungen, Abschriften und Auszüge von Originalschriftstücken können nach allgemeiner Ansicht Gegenstand des Urkundsbeweises sein und gemäß § 249 Abs. 1 StPO durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden (RGSt 36, 371, 372; BGHSt 27, 135, 137; 33, 196, 210; BGH NStZ 1986, 519, 520).
  • LG München II, 24.02.1967 - 12 Ks 1/66

    Wilhelm Zoepf

    Die von der Staatsanwaltschaft im Laufe des Ermittlungsverfahrens gesammelten und dem Schwurgericht vorgelegten Urkunden sind demnach beweiskräftig (vgl. RGSt. 36, 371 (372) - Urteil vom 2.Oktober 1903 Rep.4135/03).
  • BGH, 13.12.1972 - 3 StR 265/72

    Strafbarkeit wegen versuchter gemeinschaftlicher Falschgeldverbreitung -

    Lediglich zu der Rüge, die Übersetzerin des in holländischer Sprache aufgenommenen Protokolls über die kommissarische Vernehmung der Zeugen W. und J. hätte in der Hauptverhandlung als Zeugin über den Inhalt der von ihr übersetzten Urkunde gehört werden müssen, sei bemerkt, daß sich in der neuen Hauptverhandlung, falls die Übersetzung dieser Urkunde oder eines anderen fremdsprachlichen Schriftstücks verlesen werden soll, die Hinzuziehung des Übersetzers empfehlen wird, der allerdings nicht als Zeuge, sondern als sprachkundiger Sachverständiger tätig werden dürfte (vgl. hierzu RGSt 25, 353, 354; 27, 161, 162; 36, 371, 373; RG JW 1924, 707; Gollwitzer in Loewe-Rosenberg StPO 22. Aufl. Anm. 8 zu § 249; Eb. Schmidt Lehrkomm, zur StPO Randnote 21 zu § 249).
  • BGH, 02.11.1954 - 5 StR 457/54

    Rechtsmittel

    Nichtbeglaubigte Abschriften und Fotokopien sind Urkunden, die gemäß § 249 StPO in der Hauptverhandlung verlesen und als Beweismittel verwertet werden können (vgl. RGSt 36, 371; 51, 93).
  • BGH, 12.03.1958 - 2 StR 48/58

    Exekution von mindestens 30 in einem Erholungsheim angetroffenen jüdischen

    Falls die Revision mit ihrem Hinweis auf die Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit die Zulässigkeit der Verlesung von Urkundsabschriften allgemein in Zweifel ziehen will, so ist ihr entgegenzuhalten, daß Abschriften von Urkunden ebenso verlesen werden dürfen wie diese selbst, weil auch sie Urkunden sind und deshalb als Beweismittel verwertet werden können (RGSt 36, 371, 51, 93; BGH 5 StR 457/54 - Urteil vom 2. November 1954).
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