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RG, 07.12.1906 - IV 1312/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Liegt eine vorschriftswidrige Besetzung der Geschworenenbank vor, wenn Personen, die zur Zeit der Bildung derselben nicht mehr im Schwurgerichtsbezirk wohnen, als Geschworene berufen worden sind?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 39, 306
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 03.11.1981 - 5 StR 566/81
Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher …
Der Verstoß macht weder die Wahl ungültig noch die Schöffin zu ihrem Amt unfähig (RGSt 39, 306;… BGH GA 1961, 206). - OLG Brandenburg, 06.03.2023 - 1 Ws 111/22
Kein Ordnungsgeld für Schöffen wegen nicht rechtzeitigem Erscheinen zur …
Denn die Unanfechtbarkeit der Streichung aus der Hauptschöffenliste gem. § 52 Abs. 4 GVG (vgl. dazu OLG Koblenz NStZ-RR 2015, 122; siehe auch BGHSt 30, 255f.; RGSt 39, 306) führt zwar zu einer Änderung der Kammerbesetzung für noch bevorstehende Hauptverhandlungen, jedoch kann die Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) nicht auf eine Entscheidung über die Streichung gestützt werden (vgl. § 336 S. 2 StPO), wenn es sich nicht um einen Fall der Entziehung des gesetzlichen Richters handelt. - BGH, 17.05.1966 - 5 StR 161/66
Vorschriftsmäßige Besetzung des Schwurgerichts trotz Teilnahme eines …
Begründen sie ihren Wohnsitz außerhalb ihres Tätigkeitsbezirks, so ist damit im Sinne von § 52 Abs. 2 GVG ein Umstand eingetreten, bei dessen Vorhandensein eine Berufung nicht erfolgen sollte (ebenso RGSt 39, 306, 307;… KM 5. Aufl. GVG § 33 Anm. 2 b;… Schäfer in LR 21. Aufl. GVG § 52 Anm. 3 a; Eb. Schmidt, Lehrkomm. Teil III GVG § 33 Randn. 4).