Gerichtsverfassungsgesetz

   4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58)   
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Textdarstellung

  

§ 33

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24.07.2010 (BGBl. I S. 976), in Kraft getreten am 30.07.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.07.2010
Änderung
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Änderung
Viertes Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes24.07.2010BGBl. I S. 976
01.01.2005Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter21.12.2004BGBl. I S. 3599
01.05.2002Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze27.04.2002BGBl. I S. 1467

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