Gerichtsverfassungsgesetz

   4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58)   
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Die Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Literatur im Internet zu § 55 GVG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 55 GVG:
    Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter (EhrRiEG)
      §§ 1 ff

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