Gerichtsverfassungsgesetz
| 4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58) |
Literatur im Internet zu § 55 GVG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 55 GVG:
- Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter (EhrRiEG)
- §§ 1 ff
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