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Gerichtsverfassungsgesetz

   4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ GVG (https://dejure.org/gesetze/GVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GVG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Gerichtsverfassungsgesetz
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§ 56

(1) 1Gegen Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. 2Zugleich werden ihnen auch die verursachten Kosten auferlegt.

(2) 1Die Entscheidung trifft der Richter beim Amtsgericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. 2Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann die Entscheidung ganz oder zum Teil zurückgenommen werden. 3Gegen die Entscheidung ist Beschwerde des Betroffenen nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

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Rechtsprechung zu § 56 GVG

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Auf § 56 GVG verweisen folgende Vorschriften:

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