Gerichtsverfassungsgesetz
| 4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58) |
(1) 1Gegen Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. 2Zugleich werden ihnen auch die verursachten Kosten auferlegt.
(2) 1Die Entscheidung trifft der Richter beim Amtsgericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. 2Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann die Entscheidung ganz oder zum Teil zurückgenommen werden. 3Gegen die Entscheidung ist Beschwerde des Betroffenen nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.
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Rechtsprechung zu § 56 GVG
38 Entscheidungen zu § 56 GVG in unserer Datenbank:
- KG, 31.07.2020 - 3 Ws 157/20 Corona
400,- Euro Ordnungsgeld: Schöffe bleibt wegen allgemeiner Corona-Bedenken der ...
Zum selben Verfahren:
- VerfGH Berlin, 23.02.2022 - VerfGH 149/20
Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde (§ 49 Abs 2 S 1 ...
- VerfGH Berlin, 23.02.2022 - VerfGH 149/20
- OLG Brandenburg, 06.03.2023 - 1 Ws 111/22
Kein Ordnungsgeld für Schöffen wegen nicht rechtzeitigem Erscheinen zur ...
- OLG Celle, 15.04.2016 - 1 Ws 193/16
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Vollstreckung von Ordnungsgeldern ...
- KG, 20.11.2018 - 2 Ws 227/18
Ordnungsgeld gegen eine Hilfsschöffin
- OLG Düsseldorf, 22.07.2015 - 2 Ws 305/15
Anfechtung eines Ordnungsgeldbeschlusses gegen den nicht erschienenen Schöffen
- KG, 08.04.1999 - 4 Ws 35/99
- OLG Frankfurt, 29.11.1995 - 2 Ws 258/95
- KG, 03.11.1986 - 4 Ws 244/86
- FG Berlin-Brandenburg, 05.05.2008 - 13 K 9072/05
Berücksichtigung von Fahrtaufwendungen und Telefonkosten eines ehrenamtlichen ...
Querverweise
Auf § 56 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Schöffengerichte
- § 54