Gerichtsverfassungsgesetz
| 4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58) |
(1) Das Schöffengericht besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöffen. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Vorsitzender sein.
(2) Bei Eröffnung des Hauptverfahrens kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zuziehung eines zweiten Richters beim Amtsgericht beschlossen werden, wenn dessen Mitwirkung nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint. Eines Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht, wenn ein Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet.
Rechtsprechung zu § 29 GVG
31 Entscheidungen zu § 29 GVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 23.08.1999 - 4 Ws 197/99
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 21.10.1993 - 2 Ss 301/93
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Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 209 I (zu § 29 II 2)
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