Gerichtsverfassungsgesetz
4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58) |
(1) 1Das Schöffengericht besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöffen. 2Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Vorsitzender sein.
(2) 1Bei Eröffnung des Hauptverfahrens kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zuziehung eines zweiten Richters beim Amtsgericht beschlossen werden, wenn dessen Mitwirkung nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint. 2Eines Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht, wenn ein Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet.
Rechtsprechung zu § 29 GVG
60 Entscheidungen zu § 29 GVG in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 16.08.2019 - 20 RR 16/19
Besetzungsrüge: Vorsitz in der Kleinen Strafkammer durch einen Proberichter
- OLG Hamm, 10.12.2019 - 4 Ws 268/19
Zuständigkeit des Landgerichts bei besonderer Belastung der Zeugen
- KG, 30.12.2015 - 141 HEs 96/15
Zeitliche Grenzen des Antragsverfahrens nach § 29 Abs. 2 Satz 1 GVG
- BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22
Grundsatz der Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher ...
- OLG Düsseldorf, 17.03.2016 - 18 W 81/15
Loveparade-Zivilverfahren
- BSG, 19.12.2017 - B 4 AS 316/17 B
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
- LAG Hamm, 16.12.2014 - 12 Sa 1020/14
Zutrittsrecht der Gewerkschaft zum Betrieb zur Mitgliederwerbung; ...
- BGH, 28.04.2011 - V ZB 118/10
Abschiebungshaft: Anordnung durch einen Richter auf Probe; Eröffnung des ...
- OLG Koblenz, 16.10.2014 - 2 VAs 12/14
Gerichtliche Entscheidung gegen "justizförmige" Verwaltungstätigkeit des ...
- OLG Stuttgart, 29.09.2011 - 2 Ws 33/11
Betrug durch Doping: Zahlung einer Vergütung an einen gedopten Straßenradprofi ...
Querverweise
Auf § 29 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 22
- Landgerichte
- § 76
Redaktionelle Querverweise zu § 29 GVG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 209 I (Eröffnungszuständigkeit) (zu § 29 II 2)