Gerichtsverfassungsgesetz

   4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58)   
§ 29

(1) Das Schöffengericht besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöffen. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Vorsitzender sein.

(2) Bei Eröffnung des Hauptverfahrens kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zuziehung eines zweiten Richters beim Amtsgericht beschlossen werden, wenn dessen Mitwirkung nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint. Eines Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht, wenn ein Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet.

Rechtsprechung zu § 29 GVG

31 Entscheidungen zu § 29 GVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 29 GVG

Querverweise

Auf § 29 GVG verweisen folgende Vorschriften:
    GVG
      Amtsgerichte
     
      Landgerichte
Redaktionelle Querverweise zu § 29 GVG:

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