Gerichtsverfassungsgesetz
| 3. Titel - Amtsgerichte (§§ 22 - 27) |
(1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor.
(2) Einem Richter beim Amtsgericht kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Amtsgericht oder bei einem Landgericht übertragen werden.
(3) Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden. Geschieht dies nicht, so ist, wenn das Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist, einem von ihnen von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht zu übertragen.
(4) Jeder Richter beim Amtsgericht erledigt die ihm obliegenden Geschäfte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, als Einzelrichter.
(5) Es können Richter kraft Auftrags verwendet werden. Richter auf Probe können verwendet werden, soweit sich aus Absatz 6, § 23b Abs. 3 Satz 2, § 23c Abs. 2 oder § 29 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes ergibt.
(6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte in Insolvenzsachen nicht wahrnehmen.
Rechtsprechung zu § 22 GVG
21 Entscheidungen zu § 22 GVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Arnsberg, 11.02.2008 - 2 L 31/08
Zum selben Verfahren:
- VG Arnsberg, 25.09.2008 - 2 K 85/08
Teilerfolg für Richter mit zwei Richterämtern
- VG Arnsberg, 25.09.2008 - 2 K 85/08
- BGH, 05.02.2003 - 2 ARs 391/02
Zuständigkeitsbestimmung.
- BGH, 05.02.2003 - 2 AR 216/02
- LAG München, 07.01.2010 - 6 Ta 1/10
Prozesskostenhilfe-Erfolgsaussichten, Reisekosten
- BGH, 10.12.2008 - 1 StR 322/08
BGHSt: Besetzungsrüge (Teilabordnung eines OLG-Richters an ein LG; gesetzlicher ...
- OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 20 VA 11/05
Bestellung als Insolvenzverwalter: Verfahren auf gerichtliche Entscheidung bei ...
- VGH Hessen, 19.01.2005 - 11 TE 3706/04
Streitwertfestsetzung; Beschwerdegericht; Zuständigkeit
- OVG Berlin, 14.09.2004 - 4 L 22.04
- OLG Schleswig, 10.09.2002 - 16 W 90/02
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Literatur im Internet zu § 22 GVG
- § 22 GVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Amtsgericht als Insolvenzgericht) (zu § 22 VI)
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