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   RG, 26.09.1924 - I 582/24   

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RG, 26.09.1924 - I 582/24 (https://dejure.org/1924,486)
RG, Entscheidung vom 26.09.1924 - I 582/24 (https://dejure.org/1924,486)
RG, Entscheidung vom 26. September 1924 - I 582/24 (https://dejure.org/1924,486)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wird die Verurteilung wegen Begünstigung dadurch ausgeschlossen, daß der Vortäter hinsichtlich der Tat, auf die sich die Begünstigung bezieht, rechtskräftig freigesprochen worden ist? 2. Genügt die wahlweise Feststellung, a) daß die Vortat ein Verbrechen oder Vergehen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 58, 290
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 24.06.2008 - 5 StR 89/08

    Vortaten der Geldwäsche (gewerbsmäßige Untreue des Täters; unzureichende

    Damit unterliegt im Ausgangspunkt auch der ursprüngliche Anklagevorwurf der umfassenden Prüfung durch das neue Tatgericht, das in diesem Rahmen bei - naheliegender - erneuter Verneinung von Beihilfe auch den Gesichtspunkt einer Begünstigung einzubeziehen haben wird, deren Vorsatz hinsichtlich der Vortat im Vergleich zum Gehilfenvorsatz minder konkrete Anforderungen hat (vgl. BGHSt 4, 221, 224 ff.; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1968 - 5 StR 403/68 bei Dallinger MDR 1969, 194; BGH JR 1954, 349, 350; RGSt 76, 31, 33 f.; 58, 290, 291; 50, 218, 221 f.).
  • BGH, 24.06.1952 - 1 StR 316/51

    Verhältnis von Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bei ein und derselben

    Es mag sein, dass ein so unbestimmtes Wissen um die Vortat zu einer Bestrafung wegen Begünstigung nach § 257 StGB hingereicht haben würde (dazu vgl RGSt 58, 290).
  • BGH, 30.04.1953 - 3 StR 364/52

    Betriebsleiter - § 257 StGB, Vorstellung von der Vortat

    Die vom Reichsgericht wiederholt ausgesprochene Ansicht, daß ein solcher Irrtum schlechthin unerheblich sei, begegnet in dieser allgemeinen Fassung Bedenken (vgl. RGSt 58, 290 mit Nachweisen).

    Der Irrtum ist allerdings auf die Strafbarkeit ohne Einfluß, wenn der Begünstiger Diebstahl als strafbare Vortat annimmt, während in Wirklichkeit Hehlerei oder ein ähnliches Vermögensdelikt vorliegt (vgl. RGSt 58, 290).

  • BGH, 01.08.1962 - 3 StR 34/62

    Schluss von dem Erscheinen einer Zeitschrift in der Sowjetzone auf deren

    Dieser Prüfung darf er sich nicht durch Bezugnahmen auf Entscheidungen entziehen, die in anderen Strafsachen ergangen sind (vgl. RGSt 4, 367, 369; 33, 319; 58, 290).
  • BGH, 03.02.1976 - 1 StR 719/75

    Strafbarkeit wegen Betruges, Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung und

    Das zur Entscheidung über die Beihilfehandlung berufene Gericht hat vielmehr alle Voraussetzungen der Strafbarkeit und damit auch das Vorhandensein der Haupttat selbständig aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu prüfen (RGSt 58, 290 für die Begünstigung).
  • BGH, 05.06.1962 - 1 StR 471/61

    Rechtsmittel

    Wenn gegen Vortäter und Begünstiger nicht gleichzeitig verhandelt wird und wenn die Begünstigung nicht ausschließlich in der Verhinderung der Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Strafe besteht, muß deshalb das Gericht, das über die Begünstigung zu entscheiden hat, ebenso wie jedes andere Tatbestandsmerkmal auch die Vortat selbständig prüfen (RGSt 58, 290; 73, 331, 332).
  • BGH, 19.04.1955 - 5 StR 61/55

    Rechtsmittel

    Wie der Bundesgerichtshof insoweit im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 54, 134; 55, 18; 58, 290,[292]; 76, 31) bereits entschieden hat, besteht das Wesen der Begünstigung in der Hemmung der Rechtspflege.
  • BGH, 06.06.1955 - 3 StR 122/55

    Bestehen von Verfahrensfehlern aufgrund nicht hinreichender Erörterung der

    Dazu gehörte, sobald er das Vorgehen M.s richtig durchschaute, nur noch, dass er es an Hand des miterlebten Hergangs für eine Straftat hielt (RGSt 58, 290), woran hier kein Zweifel bestehen wird.
  • BGH, 22.10.1968 - 5 StR 403/68

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Gegen die wahlweise Feststellung des vom Vortäter begangenen Verbrechens oder Vergehens besteht, wie das Reichsgericht schon in RGSt 58, 290, 291 dargetan hat, kein rechtliches Bedenken.
  • BGH, 23.10.1953 - 2 StR 454/53

    Rechtsmittel

    Sie hatte vielmehr selbständig die Schuldfrage zu prüfen und zu entscheiden (vgl. RGSt 4, 369; 58, 290; RMG 12, 109; 15, 86).
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