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   RG, 16.04.1937 - 4 D 222/37   

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RG, 16.04.1937 - 4 D 222/37 (https://dejure.org/1937,399)
RG, Entscheidung vom 16.04.1937 - 4 D 222/37 (https://dejure.org/1937,399)
RG, Entscheidung vom 16. April 1937 - 4 D 222/37 (https://dejure.org/1937,399)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • RGSt 71, 187
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 24.07.2003 - 3 StR 153/03

    Ende der strafrechtlichen Garantenpflicht unter Eheleuten (Trennung in der

    In der weiteren Begründung wird dann aber auf § 1353 BGB abgestellt und unter Berufung auf diese Norm die "Rechtspflicht" bejaht, "einander in Lebensgefahr nach Kräften zu schützen und zu helfen," wobei dieser Grundsatz allerdings wieder durch den Zusatz eingeschränkt wird, die Rechtspflicht bestehe "mindestens so lange, wie kein Teil das Recht zum Getrenntleben hat und beide Teile ... in Hausgemeinschaft leben (vgl. RGSt 71, 187, 189)" (BGHSt 2, 150, 153 f.).
  • BGH, 12.02.1952 - 1 StR 59/50

    Ehemann in der Schlinge - Selbstmord, § 323c, §§ 212, 13 StGB

    Dazu gehört in der Regel die Rechtspflicht, einander in Lebensgefahr nach Kräften zu schützen und zu helfen, mindestens solange, wie kein Seil das Recht zum Getrenntleben hat und beide Teile, wie hier, in Hausgemeinschaft leben (vgl RGSt 71, 187/189).
  • BGH, 10.06.1952 - 2 StR 180/52
    Das Reichsgricht hat zwar in vereinzelten Entscheidungen eine andere Ansicht vertreten und es sogar für möglich gehalten, daß eine Rechtspflicht sich aus dem Gedanken heraus ergeben könne, daß jeder die Aufgabe habe, strafbare Handlungen zu verhindern, soweit es in seinen Kräften stehe (RGSt 71, 187; 74, 185, 189).
  • BGH, 15.10.1986 - 2 StR 311/86

    'ich wern verschloche' - Von Notrufzentrale ignorierter Hilferuf, § 340 StGB,

    Unglücksfälle sind vielmehr nur solche (plötzlich eintretenden) Ereignisse, die erheblichen Schaden an Personen (oder Sachen) hervorrufen und weiteren Schaden zu verursachen drohen (RGSt 71, 187, 189; 75, 68, 70; 75, 162); es müssen zumindest erhebliche Gefahren für Personen oder Sachen drohen (BGHSt 6, 147, 152).
  • BGH, 25.08.1987 - 5 StR 442/87

    Definition eines Unglücksfalls im Rahmen des § 323 c Strafgesetzbuch (StGB) -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind Unglücksfälle nur solche plötzlich eintretenden Ereignisse, die erhebliche Schäden an Personen (oder Sachen) hervorrufen und weiteren Schaden zu verursachen drohen (RGSt 71, 187, 189; 75, 160, 162; BGHSt 3, 65, 66) [BGH 10.06.1952 - 2 StR 180/52]; es müssen zumindest erhebliche Gefahren für Personen oder Sachen drohen (BGHSt 6, 147, 152).
  • BGH, 02.09.1954 - 1 StR 325/54

    Nichthindern der Selbsttötung

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bestimmte Lebensverhältnisse die Beteiligten rechtlich verpflichten, für einander einzustehen und Gefahren nach Möglichkeit voneinander abzuwenden (vgl. RGSt 64, 316; 66, 71; 69, 321; 71, 187, 189; 72, 373; BGHSt 2, 150; 3, 65, 67).
  • LG Bielefeld, 03.05.1989 - 10 Ks 130 Js 11/84

    Beteiligung an der Vergasung von - meist jüdischen - Häftlingen im KL Majdanek

    Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Ein konkreter Tatbeitrag und damit ein Fördern der Haupttat ist nämlich in all den Fällen gegeben, wenn dem Haupttäter die Gewissheit verschafft wird, dass die in Bewegung gesetzte Ursachenkette ungestört ablaufen kann und zum gewünschten Erfolg führen muss (vgl. RGSt. 71, 187, 188).
  • BGH, 14.09.1954 - 5 StR 587/52

    Rechtsmittel

    Auch in diesem Falle läge ein Unglücksfall vor (vgl RGSt 71, 187 [189]).
  • BGH, 08.10.1953 - 4 StR 434/53

    Rechtsmittel

    Die Nichtbeachtung einer Verkehrsvorschrift begründet nämlich für sich allein nicht notwendig den Vorwurf der Fahrlässigkeit (RGSt 59, 341; 71, 187; 76, 2); die Voraussehbarkeit eines Schadens ist vielmehr unabhängig davon zu prüfen, ob eine strafbare Verkehrsübertretung vorliegt und hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (RGSt 56, 349; 57, 151).
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