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   RG, 15.07.1938 - 4 D 87/38   

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https://dejure.org/1938,468
RG, 15.07.1938 - 4 D 87/38 (https://dejure.org/1938,468)
RG, Entscheidung vom 15.07.1938 - 4 D 87/38 (https://dejure.org/1938,468)
RG, Entscheidung vom 15. Juli 1938 - 4 D 87/38 (https://dejure.org/1938,468)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Der Verteidiger hat auf Grund des § 147 StPO. keinen Anspruch darauf, Akten einzusehen, die eine andere Behörde dem Gerichte mit der Bestimmung überlassen hat, sie dürften nicht dem Verteidiger zugänglich gemacht werden. Die Akten sind dann aber auch für das Gericht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 72, 268
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 26.05.1981 - 1 StR 48/81

    Dieter Zlof

    Für diesen Bestand gerichtlicher Verfahrensakten kann eine Beschränkung des Einsichtsrechts der Verteidigung grundsätzlich nicht in Frage kommen (RGSt 72, 268, 272; Dünnebier aaO Rdn. 5 und 6; Eb. Schmidt a.a.O. § 96 Rdn. 7; RiStBV Nr. 111 Abs. 5).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92

    Beschlagnahmefähigkeit von Behördenakten (Sperrerklärung; Gewaltenteilung;

    a) Das Reichsgericht hat in zwei im vorliegenden Zusammenhang häufig zitierten Entscheidungen die Frage der Behandlung von Behördenakten ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Akteneinsichtsrechts des Verteidigers geprüft (RGSt 42, 291; 72, 268).

    Durch eine Entscheidung der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 96 StPO würden diese Akten aber endgültig unverwertbar (RGSt 72, 268, 271).

  • OLG Celle, 03.02.1982 - 3 Ws 378/81

    Gewährung der Einsicht in Gefangenenpersonalakten

    Ausgenommen sind aber die Beiakten, welche die Behörde, der das Verfügungsrecht über sie zusteht, etwa unter Hinweis auf § 96 StPO oder aus sonstigen Gründen nur mit dem Vorbehalt überlassen hat, sie vertraulich zu behandeln und dem Verteidiger nicht zugänglich zu machen (vgl. RG a.a.O. und RGSt 72, 268; Dünnebier in LR 23. Aufl., § 147 Rdnr. 5; a.A. ohne nähere Begründung Müller in KMR 7. Aufl., § 147 Rdnr. 3).

    Aus dem Verfügungsrecht der Behörde, die mit derselben Begründung die Übersendung der angeforderten Akten überhaupt verweigern könnte, folgt die Befugnis, Bestimmungen über die Verwendung der übersandten Akten zu treffen (RGSt 72, 268, 271).

    Verwertet das Gericht dennoch die Akten, ohne dem Verteidiger die beantragte Einsicht gewährt zu haben, so liegt darin gleichzeitig ein Verstoß gegen § 147 StPO (vgl. RGSt 72, 268, 273).

  • BGH, 07.03.1996 - 1 StR 688/95

    Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht (Sperrung von Schriftstücken; unzulässige

    b) Die Revision ist - unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 42, 291, 293; 72, 268, 273; RG JW 1938, 2620; ohne zusätzliche Begründung ebenso Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 147 Rdn. 16; Pfeiffer/Fischer, StPO 1995, § 147 Rdn. 3) - der Auffassung, wegen der fehlenden Akteneinsicht seien die übersandten Akten im Strafverfahren "unverwendbar" (RG aaO).
  • BGH, 08.07.1954 - 4 StR 441/53

    Rechtsmittel

    Der Beschwerdeführer selbst kann sich nicht auf mangelnde Akteneinsicht berufen, weil dieses Recht nach § 147 StPO nur dem Verteidiger zusteht (RGSt 72, 268, 274).
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