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   RG, 25.03.1935 - 3 D 250/34   

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https://dejure.org/1935,260
RG, 25.03.1935 - 3 D 250/34 (https://dejure.org/1935,260)
RG, Entscheidung vom 25.03.1935 - 3 D 250/34 (https://dejure.org/1935,260)
RG, Entscheidung vom 25. März 1935 - 3 D 250/34 (https://dejure.org/1935,260)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist unter Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB. n. F. nur eine Mitteilung zu verstehen, die freiwillig, ohne Veranlassung der Behörde, gemacht wird?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 69, 173
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 19.12.1962 - 2 StR 571/62

    Vorliegen einer falschen Anschuldigung des wirklichen Namensträgers bei Angabe

    Gibt der einer strafbaren Handlung Verdächtigte bei der Vernehmung gegenüber einem Polizeibeamten einen falschen Namen ans so liegt darin nicht ohne weiteres eine falsche Anschuldigung des wirklichen Namensträgers (Ergänzung zu RGSt 69, 173).

    Die Strafkammer stützt sich bei dieser rechtlichen Würdigung offensichtlich auf die bereits in der Anklage angeführte Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 69, 173.

  • BGH, 29.09.1953 - 1 StR 365/53

    Rechtsmittel

    Das genügt zur Bestrafung aus § 164 StGB; die Absicht, das Einschreiten der Behörde gegen einen anderen zu erreichen, braucht nicht der einzige Beweggrund für das Handeln des Täters gewesen zu sein (RGSt 69, 173, 175).
  • BGH, 01.07.1959 - 2 StR 220/59

    Liebesschwindel

    In diesem Sinne hat erkennbar auch das Reichsgericht entschieden (RGSt 69, 173; RG JW 1935, 864, 2636; 1937, 1794).
  • BGH, 09.08.1951 - 2 StR 381/51

    Rechtsmittel

    Es genügt deren Bekanntgabe anlässlich der Einvernahme, selbst wenn diese auf Grund der eigenen Anzeige erfolgt (RGSt 69, 173).
  • BGH, 03.02.1953 - 2 StR 803/52

    Rechtsmittel

    Er hat also nicht, wie die Revision vorbringt, seine Angaben über M. nur gemacht, um selbst straffrei auszugehen und seine Straffreiheit gegen die Aussage "einzuhandeln"; die Absicht, gegen den Verdächtigten ein behördliches Verfahren herbeizuführen, braucht nicht der alleinige Zweck der Verdächtigung zu sein (RGSt 69, 173).
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