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   RG, 22.09.1920 - Rep. V. 329/20   

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https://dejure.org/1920,230
RG, 22.09.1920 - Rep. V. 329/20 (https://dejure.org/1920,230)
RG, Entscheidung vom 22.09.1920 - Rep. V. 329/20 (https://dejure.org/1920,230)
RG, Entscheidung vom 22. September 1920 - Rep. V. 329/20 (https://dejure.org/1920,230)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Besteht zwischen dem Zessionar und dem von ihm verklagten Schuldner notwendige Streitgenossenschaft, wenn der Zedent das Gläubigerrecht durch seine Hauptintervention mit verschiedenen Anträgen gegen die beiden Prozeßparteien geltend macht?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendige Streitgenossenschaft zwischen Zessionar und Schulner gegen den Zedenten

  • opinioiuris.de

    Treitgenossenschaft zwischen Zessionar und Schulner gegen den Zedenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 100, 60
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 20.07.2012 - V ZR 142/11

    Internationales Gesellschaftsrecht: Anwendbares Recht für die Rechtsscheinhaftung

    Eine notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) zwischen den Beklagten, bei deren Vorliegen die gerichtliche Entscheidung durch das Rechtsmittel eines Streitgenossen insgesamt zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht gestellt wäre, wurde durch die Hauptintervention der Klägerin nicht begründet (vgl. RGZ 100, 60, 61 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 64 Rn. 16; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 64 Rn. 5).
  • BGH, 06.07.2018 - V ZR 39/17

    Rechte einer Schweizer Bank an angereichertem Uran aufgrund eines vertraglichen

    Die Hauptintervention als solche begründet nach einhelliger Ansicht keine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten; ob eine notwendige Streitgenossenschaft besteht, richtet sich vielmehr nach den in § 62 ZPO geregelten Voraussetzungen (vgl. RGZ 17, 339, 340; 100, 60, 61 f.; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 64 Rn. 16; Wieczorek/ Schütze/Mansel, ZPO, 4. Aufl., § 64 Rn. 49; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 64 Rn. 5).
  • BSG, 17.09.1964 - 7 RAr 50/63
    Wird eine zurückverwiesene Sache erneut beim Revisionsgericht anhängig, so gilt nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und der Oberen Bundesgerichte, die von der Lehre weitgehend gebilligt wird, folgendes: Grundsätzlich ist auch das Revisionsgericht in gleichem Umfang und in gleicher Weise wie das Berufungsgericht an die rechtliche Beurteilung, die seinem eigenen Zurückverweisungsurteil zu Grunde lag, gebunden (vgl. u. a. RGZ 58, 289; 72, 211; 90, 23 - 25-;; 91, 118; 94, 13; 100, 60; 124, 322; 149, 163; BGHZ in LM § 565 ZPO Abs. 2 Nr. 1; BGHZ 3, 321, 326; 6, 80; 25, 200 in NJW 1951, 970; BAG 7, 237; in NJW 1961, 1229; BSG in SozR SGG § 170 Da 3 Nr. 6; Hosenberg aaO, S. 717, Stein-Jonas-Schönke, Komm. zur ZPO, 18. Aufl., Anm. II 2 f zu § 565; Wieczorek, ZPO § 565 C III d).
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