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   RG, 19.06.1922 - Rep. III. 657/21   

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https://dejure.org/1922,292
RG, 19.06.1922 - Rep. III. 657/21 (https://dejure.org/1922,292)
RG, Entscheidung vom 19.06.1922 - Rep. III. 657/21 (https://dejure.org/1922,292)
RG, Entscheidung vom 19. Juni 1922 - Rep. III. 657/21 (https://dejure.org/1922,292)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist ein Mietvertrag über ein Grundstück, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen ist, im Sinne von § 566 BGB. vollwirksam, wenn der Mieter den Vertragsantrag des Vermieters auf gleicher Linie mit dessen Namenszug unter Voranstellung des Wortes "Einverstanden" ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mietvertrag; Gesetzliche Schriftform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 105, 60
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 14.07.2004 - XII ZR 68/02

    Anforderungen an die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages

    Der nochmaligen Unterzeichnung durch die eine Partei unterhalb der Gegenzeichnung der anderen bedarf es nicht (Aufgabe von RGZ 105, 60, 62).

    a) Allerdings hat das Reichsgericht auch in einem solchen Fall die Schriftform als nicht gewahrt angesehen, weil es an der Voraussetzung fehle, daß "die die Willenseinigung der Beteiligten ergebenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen in ihrer Gesamtheit durch die Unterschriften gedeckt werden." Das sei nicht der Fall, wenn eine Partei (hier: die Beklagte) "lediglich den Teil der Urkunde, welcher ihre einseitigen Erklärungen enthält, und nur die andere Partei den gesamten Vertragsinhalt unterzeichnet" (RGZ 105, 60, 62).

  • BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 514/05

    Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform

    Zur Wahrung der nach § 14 Abs. 4 TzBfG für die Befristung von Arbeitsverträgen erforderlichen Schriftform genügt es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbietet und die andere Vertragspartei das Vertragsangebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet (ebenso zum Schriftformerfordernis für langfristige Mietverträge in § 566 Satz 1 BGB aF: BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 -BGHZ 160, 97; aA RG 19. Juni 1922 - III 657/21 - RGZ 105, 60).

    Deshalb reiche es nicht aus, wenn eine Partei "lediglich den Teil der Urkunde, welcher ihre einseitigen Erklärungen enthält, und nur die andere Partei den gesamten Vertragsinhalt unterzeichnet" (RG 19. Juni 1922 - III 657/21 - RGZ 105, 60; vgl. auch RG 25. Juni 1915 - VII 99/15 -RGZ 87, 196; 8. Dezember 1925 - VI 350/25 - RGZ 112, 199).

  • BGH, 13.11.1963 - V ZR 8/62

    Schriftform beim Mietvertrag

    Dieses Schreiben genügt aber seinerseits den Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB nicht, da die Beklagte nur ihr Angebot und der Kläger denn die Annahme unterzeichnet hat (RGZ 105, 60).
  • BGH, 28.10.1993 - VII ZR 192/92

    Pauschale Abrechnung von Nebenkosten in einem Architektenvertrag; Annahme des

    Dazu reicht die Unterzeichnung des Angebots durch die eine Partei und der Annahme in einer weiteren Urkunde durch die andere Partei nicht aus, da keine der beiden Urkunden die ganze, von beiden Parteien unterschriftlich vollzogene Vereinbarung enthält (RGZ 105, 60, 62; MünchKomm/Förschler, 3. Aufl. § 126 Rdn. 13; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 7. Aufl. Rdn. 659).
  • BGH, 30.05.1962 - VIII ZR 173/61

    Vertragsschluß bei Übersendung des Mietvertrages - Einwand der

    Dieser Zweck würde gefährdet, wenn bei langfristigen Mietverträgen das Gesetz nachsichtig gehandhabt würde (RGZ 105, 60, 62).
  • BGH, 16.02.2000 - XII ZR 162/98

    Wahrung der Schriftform

    Es spricht auch vieles dafür, daß der Auffassung des Berufungsgerichts zur Wahrung des Formerfordernisses nach § 126 BGB zu folgen und die entgegenstehende Auffassung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1922 (RGZ 105, 60 ff.) abzulehnen sein dürfte.
  • KG, 19.09.2005 - 10 U 24/01

    Großauftrag an einen Tragwerksplaner: Beurteilung einer Pauschalpreisvereinbarung

    Nur dann könnten die ursprünglich strengeren Anforderungen von RGZ 105, 60 gemildert werden (vgl. OLG Hamburg ZMR 2000, 589 mit Nichtannahmebeschluss des BGH a.a.O, S. 590, siehe auch BGH NJW-RR 1994, 281).
  • OLG Köln, 24.11.2003 - 5 U 107/03

    Arztrecht - Anforderungen an die Wahrung der nach § 22 BPflVO vorgeschriebenen

    Vorliegend kann offen bleiben, ob das Erfordernis der Deckung des gesamten Vertragsinhalts durch die Unterschriften beider Parteien bereits deshalb nicht erfüllt ist, weil die Parteien nicht den Vertragstext insgesamt, sondern Kläger und Beklagter jeweils nur ihre eigene Willenserklärung unterschrieben haben (vgl. in diesem Sinne RGZ 105, 60, 62; 112, 199, 200; Palandt-Heinrichs, 62. Aufl., § 126 BGB Rn. 12).
  • LG Berlin, 12.01.2011 - 29 O 199/10

    Hauptmieter haben Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete bzw. einer

    Für die Einhaltung der Schriftform ist es zudem nach neuerer Rechtsprechung ausreichend, wenn eine Partei das von ihr unterschriebene Vertragsangebot der anderen Partei vorlegt, die das Angebot gegenzeichnet (BGH NJW 2004, 2962, 2963 unter Aufgabe von RGZ 105, 60, 62).
  • OLG Hamburg, 02.04.1998 - 4 U 116/97

    Verlängerung eines Mietverhältnisses durch Ausübung einer Verlängerungsoption;

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  • BGH, 06.03.1963 - VIII ZR 89/62
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