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   RG, 08.12.1925 - Rep. VI. 350/25   

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https://dejure.org/1925,225
RG, 08.12.1925 - Rep. VI. 350/25 (https://dejure.org/1925,225)
RG, Entscheidung vom 08.12.1925 - Rep. VI. 350/25 (https://dejure.org/1925,225)
RG, Entscheidung vom 08. Dezember 1925 - Rep. VI. 350/25 (https://dejure.org/1925,225)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Bedürfen nach preußischem Rechte Vorverträge zu Jagdpachtverträgen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Jagdpachtvorvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 112, 199
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 514/05

    Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform

    Deshalb reiche es nicht aus, wenn eine Partei "lediglich den Teil der Urkunde, welcher ihre einseitigen Erklärungen enthält, und nur die andere Partei den gesamten Vertragsinhalt unterzeichnet" (RG 19. Juni 1922 - III 657/21 - RGZ 105, 60; vgl. auch RG 25. Juni 1915 - VII 99/15 -RGZ 87, 196; 8. Dezember 1925 - VI 350/25 - RGZ 112, 199).
  • BGH, 07.06.1973 - III ZR 71/71

    Form des Jagdpachtvorvertrages

    Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum hängt die Gültigkeit des Vorvertrages von der Wahrung der für den Hauptvertrag gesetzlich vorgeschriebenen Form jedenfalls dann ab, wenn diese Form zumindest auch den Zweck hat, die Vertragsparteien vor einer übereilten Bindung zu warnen (BGH LM § 154 BGB Nr. 4; RGZ 169, 185, 189; 112, 199, 201; Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. Vorbem. 21 a vor § 145).

    Das Reichsgericht hat in RGZ 112, 199, 200 darauf hingewiesen, daß es keinen Anspruch auf Vollziehung der Form geben könne, wenn das Gesetz dem rechtsgeschäftlichen Willen nur in der gehörenden Form Beachtung schenke (ebenso bereits RGZ 43, 133, 139).

  • OLG Köln, 24.11.2003 - 5 U 107/03

    Arztrecht - Anforderungen an die Wahrung der nach § 22 BPflVO vorgeschriebenen

    Vorliegend kann offen bleiben, ob das Erfordernis der Deckung des gesamten Vertragsinhalts durch die Unterschriften beider Parteien bereits deshalb nicht erfüllt ist, weil die Parteien nicht den Vertragstext insgesamt, sondern Kläger und Beklagter jeweils nur ihre eigene Willenserklärung unterschrieben haben (vgl. in diesem Sinne RGZ 105, 60, 62; 112, 199, 200; Palandt-Heinrichs, 62. Aufl., § 126 BGB Rn. 12).
  • OLG Köln, 17.12.1999 - 3 U 16/99

    Der Jagdpacht-Vorvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform

    Dies gilt nach herrschender Meinung auch für den Jagdpacht-Vorvertrag (vgl. Schandau/Drees, Das Jagdrecht in NRW, § 11 BJG Nr. 4; RGZ 112, 199 ff.; BGH NJW 93, 1839 f. und LG Bonn, Urteil vom 19.02.1994 - 3 O 94 aus 53 -).
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