Rechtsprechung
RG, 26.01.1932 - II 221/31 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Zur Frage der Formbedürftigkeit von Vollmachten zur Veräußerung und Abtretung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mbH. 2. Über das Erfordernis der Bestimmbarkeit der Person des Veräußerers und des Erwerbers solcher Geschäftsanteile.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 135, 70
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 10.03.2008 - II ZR 312/06
Formbedürftigkeit der Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer einen …
- BGH, 27.02.1997 - III ZR 75/96
Formbedürftigkeit eines Maklervertrages zur Veräußerung von GmbH-Anteilen
Die Anteilsrechte an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sollen nicht zum Gegenstand des freien Handelsverkehrs werden und nicht wie die Aktien in den Börsenverkehr geraten; eine ungebundene Umsetzung der Geschäftsanteile von Hand zu Hand soll durch diese Formvorschrift unmöglich gemacht werden (vgl. RGZ 135, 70, 71; BGHZ 13, 49, 51 f [BGH 24.03.1954 - II ZR 23/53] ; BGHZ 19, 69, 71; BGHZ 75, 352, 353).In einigen der genannten Entscheidungen wird der unterschiedliche Schutzzweck gerade in bezug auf die Vorschrift des § 313 BGB hervorgehoben (RGZ 135, 70, 71; BGHZ 13, 49, 51 f) [BGH 24.03.1954 - II ZR 23/53] .
- BFH, 10.10.1978 - VIII R 126/75
Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG bei unterschiedlichen …
Geschieht dies nicht, so ist die Abtretung mangels der erforderlichen Bestimmbarkeit des Gegenstands unwirksam (Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 15. Dezember 1916 II 357/16 in Holdheim Bd. 26 S. 138, und vom 26. Januar 1932 II 221/31, Juristische Wochenschrift Bd. 32 S. 1008 - JW 32, 1008 - Schilling in Hachenburg, Großkommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 7. Aufl., § 15 Rdnrn. 31 und 76). - BGH, 26.10.1973 - V ZR 194/72
Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts; Abschluss eines …
Und darüber hinaus werden mit dem Beurkundungszwang bei Grundstücksveräußerungsverträgen noch weitere rechtspolitische Ziele verfolgt; er dient zugleich der Sicherheit im Rechtsverkehr, indem durch ihn der Beweis getroffener Vereinbarungen erleichtert, eine unklare oder fehlerhafte Vertragsabfassung verhindert und späteren Rechtsstreitigkeiten über den Vertragsinhalt vorgebeugt wird (RGZ 135, 70, 71; BGHZ 29, 6, 11; 53, 189, 194;… Staudinger/Kaduk, a.a.O. § 313 Rdn. 1;… Erman/Battes, a.a.O. § 313 Rdn. 1).