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   RG, 28.10.1932 - II 59/32   

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https://dejure.org/1932,433
RG, 28.10.1932 - II 59/32 (https://dejure.org/1932,433)
RG, Entscheidung vom 28.10.1932 - II 59/32 (https://dejure.org/1932,433)
RG, Entscheidung vom 28. Oktober 1932 - II 59/32 (https://dejure.org/1932,433)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Was verstehen die gesetzlichen Vorschriften über die geschäftliche Ruhezeit unter dem Geschäftsbetrieb in Apotheken? 2. Sind § 41a GewO. und § 9 der Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten vom 18. März 1919 Schutzgesetze zu Gunsten jedes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 138, 219
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BAG, 24.02.2005 - 2 AZR 211/04

    Ordentliche personenbedingte Kündigung - Ersatzruhetag

    Dieser sozialpolitische Schutzzweck, bei dem der Gesundheitsschutz im Vordergrund steht (vgl. schon zu § 105b GewO aF: RG 28. Oktober 1932 - II 59/32 - RGZ 138, 219; zum kirchenpolitischen Zweck und zum Ziel der sozialen Harmonisierung vgl. Kuhr DB 1994, 2186) und der bei der Auslegung der einzelnen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen ist (Kufer in AR- Blattei SD 240 Arbeitszeit Rn. 25; Stückmann DB 1998, 1462), kann nur erreicht werden, wenn der Sonntag bzw. der Ersatzruhetag von Erwerbsarbeit gänzlich frei gehalten wird.
  • BGH, 08.10.1958 - V ZR 54/56

    Schäden durch Sprengungen im Steinbruch

    Daß das Bestehen strafrechtlichen Schutzes die vorbeugende Unterlassungsklage nicht unzulässig macht, steht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung fest (RGZ 138, 219; 156, 377; Palandt BGB 17. Aufl. Einf. vor § 823, Note 8 b und dd).
  • OLG Hamm, 31.01.1984 - 4 REMiet 7/83

    Schadensersatzpflicht des Vermieters für Kündigungsfolgeschäden des Mieters unter

    Der Schutz braucht jedoch keineswegs der vom Gesetzgeber gewollte Hauptzweck des Gesetzes zu sein; es genügt vielmehr, wenn die Absicht des Gesetzgebers darauf gerichtet war, neben dem Hauptzweck des Gesetzes auch diesen Schutz einer Person oder eines Personenkreises durch das Gesetz eintreten zu lassen (RGZ 128, 298, 300; RGZ 138, 219, 231; BGHZ 12, 146, 148; BGHZ 22, 293, 297; BGH, NJW 1967, 1279, 1280; Soergel/Siebert, BGB , 10. Aufl., § 823 Rdn. 332; Palandt/Thomas, aaO., § 823 Anm. 9; Larenz, Schuldrecht, 12. Aufl., Band 2 Seite 618 ff.; Knöpfler, NJW 1967, 697).
  • BGH, 27.01.1954 - VI ZR 309/52

    Preisstopverordnung. Schutzgesetz?

    Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn sie - sei es auch neben dem Schutz der Gesamtheit - gerade dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsgutes zu schützen (RGZ 128, 298 [300]; 138, 219 [231]; BGH MDR 1951, 97).
  • BVerwG, 21.11.1967 - I B 91.67

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Aus der Tatsache, daß im Zivilrecht Bestimmungen des Ladenschlußrechts als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB angesehen werden (RGZ 138, 219 [228 ff.]; BGHZ 45, 1 [BGH 22.12.1965 - Ib ZR 119/63] [2 f.]) und Inhaber von Verkaufsstellen daher gewisse Ansprüche gegenüber Konkurrenten wegen Nichteinhaltung des Ladenschlusses geltend machen können, läßt sich ebenfalls nicht schließen, sie hätten im öffentlichen Recht einen Anspruch an die Verwaltungsbehörde auf ein Einschreiten bei Verstößen gegen das Ladenschlußrecht.
  • BGH, 22.12.1965 - Ib ZR 119/63

    Selbstbedienungs-Großhandlung. Ladenschlußgesetz

    Dies gilt um so mehr, als die Ordnungsvorschrift hier gerade dem Zweck dient, einen solchen Vorsprung zu verhindern; denn durch das Schließungsgebot nach §§ 1, 3 LSchG, das unterschiedslos für sämtliche, auch für die ohne Personal arbeitenden Ladeninhaber gilt, soll für alle unter das Gesetz fallenden Verkaufsstellen der geschäftliche Verkehr mit den Kunden in gleicher Weise zeitlich begrenzt und in dieser Hinsicht eine gleiche wettbewerbliche Ausgangslage hergestellt werden, wie dies im früheren Recht schon mit den Vorschriften der §§ 22 AZO, 41 a GewO bezweckt worden war (BVerfGE 1, 283, 297; BVerfG v. 29. November 1961 -NJW 1962, 99 [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 760/57]; BGH v. 23. Oktober 1962 - 5 StR 291/62 = NJW 1963, 117, 118 [BGH 11.05.1962 - 4 StR 81/62]; Denecke, Kommentar zur Arbeitszeitordnung, 3. Aufl. § 22 AZO, Anm. 1; vgl. ferner RGZ 138, 219, 221).
  • BGH, 21.05.1957 - I ZR 19/56

    Rechtsmittel

    Daß durch die Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung der zu untersagenden Handlungen das Rechtsschutzinteresse an einer zivilrechtlichen Unterlassungsklage grundsätzlich nicht entfällt, ist seit langem in ständiger Rechtsprechung anerkannt (RGZ 116, 151; 138, 219 [232]; 155, 92).
  • BGH, 27.01.1954 - IV ZR 309/52
    Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn sie - sei es auch neben dem Schutz der Gesamtheit - gerade dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsgutes zu schützen (RGZ 128, 298 [300]; 138, 219 [231]; BGH MDR 1951, 97).
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