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   RG, 26.02.1935 - III 243/34   

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https://dejure.org/1935,476
RG, 26.02.1935 - III 243/34 (https://dejure.org/1935,476)
RG, Entscheidung vom 26.02.1935 - III 243/34 (https://dejure.org/1935,476)
RG, Entscheidung vom 26. Februar 1935 - III 243/34 (https://dejure.org/1935,476)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Besteht eine Amtspflicht des pfändenden Gerichtsvollziehers auch gegenüber dem Bürgen des Pfändungsgläubigers?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 147, 142
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 26.07.2001 - III ZR 243/00

    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Versteigerungsgerichts

    Aus diesem Grunde hat das Reichsgericht in einem Fall, in dem sich der Geschädigte gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger für eine Darlehensschuld verbürgt und der Hauptschuldner dem Gläubiger zur weiteren Sicherheit eine Hypothek verpfändet hatte, dem Bürgen den Schutz des § 839 BGB versagt (RGZ 151, 175, 177 ff.; ebenso bereits RGZ 138, 209, 210 hinsichtlich einer Ausfallbürgschaft; vgl. ferner zur Mobiliarvollstreckung RGZ 140, 43, 45; 147, 142, 143; 151, 109, 113).
  • BGH, 21.12.1959 - III ZR 138/58

    Rechtsnatur des Rechtskraftzeugnisses

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 140, 424, 427; 147, 142, 143), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (BGHZ 1, 388, 394; 10, 389; 18, 110, 113; 20, 53, 55), ist die Frage, ob eine Amtspflicht lediglich im Interesse der Allgemeinheit oder ob sie auch im Interesse von einzelnen Personen und gegebenenfalls welchen Personen gegenüber sie begründet worden ist, unter Berücksichtigung des Amtskreises des Beamten und der Art des Amtsgeschäftes, das er verrichtet, zu beurteilen.

    Eine Amtspflicht, die hiernach auf einen bestimmten Kreis von Personen beschränkt ist, liegt dem Beamten nicht gegenüber anderen Personen ob, mögen auch deren Belange durch spätere Nachwirkungen der Amtshandlung betroffen werden (RGZ 147, 142, 143; LM Nr. 43 zu § 839 (C) BGB).

  • BGH, 23.10.1958 - III ZR 91/57

    Drittbezogenheit von Amtspflichten gegenüber dem Versicherer des Geschädigten;

    Dritter in diesem Sinne ist insbesondere im Regelfall - abgesehen von Ausnahmen etwa im Beurkuadungswesen - nicht derjenige, der nur auf Grund besonderer rechtsgeschäftlicher Abmachungen mit dem unmittelbar Verletzten von Nachwirkungen der Amtshandlung betroffen wird (RGZ 147, 142; 151, 175; BGHZ 20, 53; BGH III ZR 233/55 vom 1. April 1957).
  • BGH, 11.07.1955 - III ZR 286/53

    Rechtsmittel

    Das Verhältnis des Klägers als Pflichtteilsberechtigten zu den hier beteiligten Beamten ist nicht anders zu beurteilen als das Verhältnis zwischen dem Bürgen des Pfandgläubigers und dem pfändenden Gerichtsvollzieher, das ebenfalls keine Amtspflichten des Gerichtsvollziehers gegenüber dem Bürgen zu begründen vermag (RGZ 147, 142 [143] und 140, 43 [45]).
  • BGH, 05.11.1959 - III ZR 121/58

    Rechtsmittel

    War somit die Amtspflicht zu entsprechender Belehrung auf diesen Personenkreis beschränkt, dann konnte auch durch eine Weisung, derartige Hinweise und Belehrungen zu unterlassen, nur gegenüber den diesem Personenkreis angehörenden Eigentümern eine Amtspflicht verletzt werden, nicht aber gegenüber anderen Personen, selbst wenn sich die Amtspflichtverletzung auch ihnen gegenüber nachteilig ausgewirkt haben sollte (vgl. dazu u.a. RGZ 138, 309, 313; 147, 142, 143; Urt. des erkennenden Senats vom 17. November 1958 III ZR 123/57 = Verw. Rspr. 11 Nr. 109 = VersR 1959, 194).
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