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   RG, 14.07.1938 - IV 56/38   

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https://dejure.org/1938,604
RG, 14.07.1938 - IV 56/38 (https://dejure.org/1938,604)
RG, Entscheidung vom 14.07.1938 - IV 56/38 (https://dejure.org/1938,604)
RG, Entscheidung vom 14. Juli 1938 - IV 56/38 (https://dejure.org/1938,604)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kommt der Vorkauf über einen verkauften Erbanteil zustande, wenn die Miterben erklären, daß sie das Vorkaufsrecht aus § 2034 BGB. ausüben, einer von ihnen jedoch die Übertragung des verkauften Erbteils auf sich allein verlangt? Ist es so anzusehen, als ob der Miterbe, der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 158, 57
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 13.03.2009 - V ZR 157/08

    Anspruch auf Übereignung eines Garagengrundstücks aus einem Kaufvertrag nach

    Anderes folgt auch nicht aus den von ihr zitierten Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 158, 57, 63) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 28. Oktober 1981, IVa ZR 163/80, NJW 1982, 330), welche die Ausübung des Vorkaufsrechts der Miterben nach § 2034 Abs. 1 BGB beim Verkauf des Anteils eines Miterben an einen Dritten betreffen.

    Bei der Erbengemeinschaft besteht nach § 2040 Abs. 1 BGB von vornherein eine gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis über die zum Nachlass gehörenden Gegenstände (RGZ 158, 57, 64), aus der sich die Notwendigkeit einer Einigung auch über die Ausübung eines Vorkaufsrechts ergibt (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1981, IVa ZR 163/80, aaO).

    Die für die Erbengemeinschaft geltenden Grundprinzipien werden durch § 472 Satz 2 BGB nicht so weit verdrängt, dass die übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht auch gegen den erklärten Willen eines der Miterben ausüben könnten (RGZ 158, 57, 63).

  • BGH, 19.10.1955 - IV ZR 89/55

    Rechtsmittel

    Da den Miterben das Recht zum Vorkauf gemeinsam zusteht, so folgt daraus zwar grundsätzlich, daß sie es auch nur gemeinsam ausüben können (RGZ 158, 57 [63]).

    Auch diese Vorschrift ist auf das mehreren Miterben gemeinsam zustehende Vorkaufsrecht anzuwenden (RGZ 158, 57 ff).

    Aus ihr hat die heute in Rechtsprechung und im Schrifttum herrschende Meinung (a.A. nur Pohl in JW 1932, 1399 Anm) weiter gefolgert, auch wenn das Vorkaufsrecht für die übrigen Miterben noch nicht durch Nichtausübung (Fristversäumung) oder Verzicht erloschen ist, kann jeder Miterbe oder können mehrere zusammen es trotzdem schon für den Fall für sich allein unter Ausschluß der übrigen ausüben, daß die Mitberechtigung anderer Vorerben in der im Gesetz vorgesehenen Weise wegfällt (RGZ 158, 57 [61]; OLG Jena HRR 1932 Nr. 451 = JW 1932, 1399).

    Dafür spricht auch, daß, wie anzunehmen ist, die vom Notar beurkundete Erklärung im Hinblick auf die Rechtsprechung (RGZ 158, 57 und HRR 1932, 451) formuliert ist.

    Es unterliegt keinem Zweifel, daß Frau Z. das von ihr beanspruchte Recht nicht besaß, wenn die Erklärung H.s nicht von vornherein unheilbar unwirksam war (vgl. RGZ 158, 57).

  • BGH, 28.10.1981 - IVa ZR 163/80

    Ausübung eines Vorkaufsrechts bei Verlangen der Übertragung des verkauften

    Zur Ausübung des Vorkaufsrechts bedarf es daher einer Einigung der Miterben (vgl. § 513 Satz 1 BGB, RGZ 158, 57, 60).

    Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch einen Miterben allein kann nur daher aufschiebend bedingt durch eine dahingehende Einigung aller Miterben, durch das Erlöschen des Rechts oder durch den Verzicht auf Ausübung durch die übrigen Miterben wirksam sein (RGZ 158, 57, 60).

    Einem Miterben ist es daher gestattet, das Vorkaufsrecht nur mit diesem möglicherweise erreichbaren Ziel auszuüben, ohne daß dadurch für die übrigen Miterben die Rechtsfolge des § 513 Satz 2 BGB ausgelöst würde (RGZ 158, 57, 63 f).

  • BGH, 31.05.1965 - III ZR 1/64

    Anspruch auf Einwilligung zur Übertragung eines Nachlassanteils - Eintritt eines

    In der Rechtslehre und Rechtsprechung ist nämlich unbestritten, daß auf das gesetzliche Vorkaufsrecht des Miterben im übrigen, d.h. soweit nicht die Bestimmungen der §§ 2034-2037 BGB entgegenstehen und Sonderregelungen treffen oder insoweit Wesensverschiedenheiten bestehen, die Vorschriften über das persönliche Vorkaufsrecht der §§ 504-514 BGB ergänzend heranzuziehen sind (vgl. BGB-RGRK a.a.O. § 2034 Anm, 5, Staudinger a.a.O. § 2034 Randnoten 12-14; RGZ 158, 57 und 61).
  • BGH, 18.12.1964 - V ZR 93/62

    Rechtsmittel

    Der Grundsatz, daß das Vorkaufsrecht von allen Miterben gemeinschaftlich auszuüben ist, erleidet eine Einschränkung durch die auch für das gesetzliche Vorkaufsrecht des § 2034 BGB anwendbare Vorschrift des § 513 Satz 2 BGB, nach der für den Fall, daß das Vorkaufsrecht für einen der Berechtigten erloschen ist oder einer von ihnen es nicht ausübt, die übrigen berechtigt sind, das Vorkaufsrecht auszuüben (RGZ 158, 57, 61; vgl. auch Urteil des Senats vom 14. März 1962, V ZR 2/62, WM 1962, 722; Palandt, BGB 23. Aufl. § 2034 Anm. 3).

    Miterbe das Vorkaufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen allein ausüben kann, dies nur auf den Erwerb durch diesen Miterben gerichtet sein kann (vgl. RGZ 158, 57, 64, wo ausdrücklich von dem Erwerb des ganzen Anteils durch einen Miterben gesprochen wird).

  • BGH, 25.01.1971 - III ZR 36/68

    Aufteilung eines Nachlasses; Abschluss eines Erbteils-Kaufvertrages;

    Da das Vorkaufsrecht den Miterben gemeinschaftlich zusteht, kann es grundsätzlich gegen den Willen auch nur eines der Berechtigten nicht ausgeübt werden (RGZ 158, 57, 63/64; vgl. auch OLG Jena JW 1932, 1399 mit Kritik Pohl).
  • LG Saarbrücken, 08.12.2009 - 5 T 512/09

    Gemeinschaftliches Vorkaufsrecht

    Diese Vorschrift regelt nicht nur die Ausübung des Vorkaufsrechts, sie bestimmt vielmehr sowohl das Verhältnis der Vorkaufsberechtigten untereinander - das Innenverhältnis - als auch zum Vorkaufsverpflichteten - das Außenverhältnis (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, NJW-RR 2009, 1172, zitiert nach juris, Rdnr. 21 ff; RGZ 158, 57, 61; OLG Frankfurt, NJW-RR 1999, 17, zitiert nach juris, Rdnr. 18, m.w.N.; OLG München, NJW-RR 2008, 106, zitiert nach juris, Rdnr. 13; a.A. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Auflage 2004, Rdnr. 1407 a; Streuer, Rechtspfleger 1998, 154).
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