Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)   
   Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs (§§ 454 - 473)   
   Kapitel 3 - Vorkauf (§§ 463 - 473)   
§ 472
Mehrere Vorkaufsberechtigte

Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben.

Rechtsprechung zu § 472 BGB

Literatur im Internet zu § 472 BGB

Querverweise

Auf § 472 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Vorkaufsrecht
          § 1098 (Wirkung des Vorkaufsrechts)

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