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   RG, 03.02.1939 - VII 122/38   

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https://dejure.org/1939,675
RG, 03.02.1939 - VII 122/38 (https://dejure.org/1939,675)
RG, Entscheidung vom 03.02.1939 - VII 122/38 (https://dejure.org/1939,675)
RG, Entscheidung vom 03. Februar 1939 - VII 122/38 (https://dejure.org/1939,675)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Unter welchen Voraussetzungen geht ein Haftpflichtversicherungsverhältnis auf die Erben des Versicherungsnehmers über? 2. Wie verhält es sich im Falle der Testamentsvollstreckung mit der Befugnis, den Versicherungsschutzanspruch geltend zu machen, wenn das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 159, 337
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 08.12.2004 - IV ZR 199/03

    Rechtsfolgen verspäteter Stellung eines Nachlaß-Insolvenzantrages

    Lag aber die Erfüllung der Pflicht des Erben aus § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht im Aufgabenbereich des Nachlaßpflegers, der mithin gegenüber den Nachlaßgläubigern auch nicht "pflegerisch" tätig zu werden hatte, kann die Nichterfüllung durch ihn dem Erben nicht schaden, die Grundsätze des § 278 BGB können dann nicht zum Tragen kommen (so schon RGZ 159, 337, 352 für den Testamentsvollstrecker).
  • BGH, 13.06.1957 - II ZR 35/57

    Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    Es bestehen dann also mehrere voneinander unabhängige Versicherungsansprüche, die ihren Inhabern nicht zur gesamten Hand, sondern als Einzelgläubigern zustehen (BGH VersR 1956, 29 a.E.; RGZ 159, 337 [342 ff]).

    Es liegt hier also ähnlich wie bei einer Mehrheit von Erben, die nach dem Tode des Erblassers nicht als Gesamtheit, sondern als Einzelne, sei es als Kraftfahrzeughalter, sei es als Fahrer, in den versicherten Gefahrenbereich eintreten (RGZ 159, 337 [342 ff]).

  • OLG Köln, 08.03.1995 - 2 W 42/95

    Titel gegen Firma und deren Inhaber - Zwangsvollstreckung, Titel

    Nennt eine Klage als Beklagten nur eine Firma (vgl. § 17 Abs. 2 HGB), so ist verklagt, wer tatsächlich bei Klageerhebung der Inhaber ist (vgl. RGZ 86, 63, 65; 159, 337, 350; KG Rpfleger 1982, 191; Baumbach/Hopt, HGB, 29.Aufl., § 17 Rn. 10; Zöller/Stöber, ZPO, 19.Aufl., § 750 Rn. 10; ZPOMünchKomm-Arnold, § 750 Rn. 37 ff.).

    Der Titel richtet sich in diesem Fall gegen die namentlich bezeichnete Person jedenfalls dann, wenn diese eindeutig zu identifizieren ist, die - angebliche Firma - als Bestandteil den Namen des Bezeichneten enthält und das Wort ,Firma" mit dem bürgerlichen Namen der Bezeichneten Person offensichtlich nur deshalb verbunden ist, um dessen gewerbliche Tätigkeit zu kennzeichnen (vgl. Zöller/ Stöber a.a.O. Rn. 11 mit weiteren Nachweisen; Schuschke, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, § 750 Rn. 17, 18; Eickmann, Rpfleger 1968, 382, 383; vgl. auch RGZ 159, 337, 350; KG a.a.O. S. 192).

  • LAG Hessen, 04.12.1992 - 9 Sa 1936/91

    Schadenersatz wegen Auflösungsverschuldens; Grundsatz der Meistbegünstigung ;

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  • BGH, 01.12.1955 - II ZR 74/54

    Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers gegenüber der

    Somit ergibt sich, daß die mit der Klage geltend gemachten Versicherungsansprüche der Kläger, von denen nach dem Tode ihrer Mutter jeder für sich Versicherungsnehmer wurde (RGZ 159, 337 [342]), unterschiedlich zu beurteilen sind.
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