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   RG, 28.06.1939 - II 161/38   

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RG, 28.06.1939 - II 161/38 (https://dejure.org/1939,579)
RG, Entscheidung vom 28.06.1939 - II 161/38 (https://dejure.org/1939,579)
RG, Entscheidung vom 28. Juni 1939 - II 161/38 (https://dejure.org/1939,579)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unter welchen Voraussetzungen kann ein Unternehmen, das Elektrizitätszähler fremder Herkunft unter Verwendung eigener Ersatzteile aufarbeitet, um sie in den Verkehr zu bringen, die Warenzeichen des Herstellers, dessen Typenzeichen und das Systemzeichen an den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 161, 29
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 210/93

    "Gefärbte Jeans"; Zulässigkeit des Wiederverkaufs umgefärbter gebrauchter Jeans;

    Eine solche Beeinträchtigung des Zeichenrechts ist dann anzunehmen, wenn durch die Veränderung die Eigenart der Ware berührt wird (st. Rspr., RGZ 103, 359, 363 - Singer; RGZ 161, 29, 37 - Zählerersatzteile; BGHZ 82, 152, 155 - Öffnungshinweis; BGH, Urt. v. 28.10.1987 - I ZR 5/86, GRUR 1988, 213, 214 - Griffband; BGHZ 111, 182, 184 - Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen).

    Die Anschlußrevision verkennt dabei, daß die Hinweisfunktion der Marke auf die Beschaffenheit auch - möglicherweise bei Jeans gerade - für die Ware im gebrauchten Zustand fortwirkt (RGZ 103, 359, 361 - Singer; RGZ 161, 29, 37, 39 - Zählerersatzteile; BGHZ 111, 182, 184 - Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen; vgl. auch Loewenheim, Festschrift Vieregge, 1995, S. 570, 580 ff.).

    Solche Hinweise müssen so gestaltet sein, daß der Verkehr mit der auf der Ware angebrachten Marke nicht mehr die Herkunftsvorstellung im zeichenrechtlichen Sinne verbindet, sondern die Gewißheit gewinnt, daß die Ware nur in ihrem ursprünglichen Zustand vom Markeninhaber stammt (vgl. RGZ 161, 29, 43 - Zählerersatzteile; vgl. auch Heil in Anm. zu BGH - Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen, GRUR 1990, 680 f.).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist wiederholt ausgesprochen worden, daß der Vertrieb geänderter gebrauchter Waren dem zeichenrechtlichen Schutz unterfallen kann (vgl. RGZ 103, 359 - Singer; RGZ 161, 29 - Zählerersatzteile; BGHZ 111, 182 - Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen).

  • OLG Stuttgart, 11.02.1994 - 2 U 155/93

    Verletzung von Warenzeichen und Firmenrechten durch Vertrieb einer veränderten

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Merkmal des "Versehens" nicht nur dann erfüllt ist, wenn auf einer ursprünglich nicht oder anders gekennzeichneten Ware ein Warenzeichen erstmals angebracht wird; vielmehr ist der Tatbestand auch dann gegeben, wenn eine bereits gekennzeichnete Ware unter Belassung des Zeichens derart geändert oder umgestaltet wird, dass damit in die Eigenart der Ware eingegriffen wird (vgl. BGH GRUR 1990, 678 - Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen mit Nachweisen früherer Entscheidungen; so auch bereits RGZ 103, 359 - Singer-Nähmaschinen RGZ 161, 29, 39 - Elektrozähler; w.N. bei Busse/Starck, WZG , 6. Aufl., § 15 Rz. 13 Abs. 1).

    An die Herkunftsgarantie schließt sich die Gütegarantie des Warenzeichens an, denn die Gewährleistung derselben Ursprungsstätte berechtigt den Verkehr zur Annahme, die mit dem Zeichen versehenen gleichartigen Waren seien auch von gleichbleibender Beschaffenheit und damit von gleicher Güte (RGZ 161, 29, 37 - Elektrozähler).

    Der Gewährinhalt des Warenzeichens kann sich somit nicht durch die Inverkehrsetzung der gekennzeichneten Waren erschöpfen, vielmehr muß der Berechtigte auch nach diesem Zeitpunkt in der Lage sein, sich einer richtigen Verwendung seines Zeichens versichert zu halten (RGZ 161, 29, 38 - Elektrozähler).

    Werden Schäden, die durch den Gebrauch der Ware entstanden sind, beseitigt oder Teile der Ware, die durch den natürlichen Verschleiß unbrauchbar geworden sind, erneuert, so braucht darin, auch soweit dies durch Dritte geschieht und nicht vom Hersteller der Ware stammende Ersatzteile verwendet werden, keine Beeinträchtigung der dem an der Ware befindlichen Ursprungszeichen innewohnenden Gewähr zu liegen, wenn es sich um Eingriffe handelt, bei denen die Eigenart der Ware als eines vom Zeicheninhaber stammenden Erzeugnisses gewahrt bleibt (so wörtlich RGZ 161, 29, 39 - Elektrozähler).

    Darauf, ob die kaufrechtliche oder auf Garantieversprechen beruhende Mängelhaftung tangiert ist, kommt es entgegen den Ausführungen des Landgerichts für die Beeinträchtigung der Gütegarantle des Warenzeichens nicht an (vgl. RGZ 161, 29, 38 - Elektrozähler).

    Dem Verbietungsrecht des Zeicheninhabers wäre sie aber nur dann enthoben, wenn die bearbeitete Ware nicht in den Verkehr gelangen, sondern ausschließlich dem Eigengebrauch des Bearbeiters oder seines Auftraggebers dienen sollte (vgl. RGZ 161, 29, 40 - Elektrozähler).

    In solchen Fällen hätte das Zeichen nur noch die Bedeutung eines erläuternden oder beschreibenden Hinweises auf den früheren Zustand der Ware, nicht aber eines für den Verkehr bestimmten Kennzeichens für ihren Ursprung (vgl. RGZ 161, 29, 40, 43 - Elektrozähler).

  • BGH, 21.06.1967 - VIII ZR 26/65

    Erfüllungsgehilfe des Werklieferers

    Allerdings haftet die Beklagte nicht schon deshalb aus § 480 Abs. 2 BGB, weil sie Stoffe mit einem geschützten Warenzeichen geliefert hat., Die Verwendung eines Warenzeichens bewirkt in der Regel nur, das Vertrauen des Verbrauchers in die Herkunft der Ware hervorzurufen und zu festigen, besagt aber noch nicht, daß der Hersteller, Verarbeiter, Händler usw. damit auch die Gewähr für die Qualität der Ware leisten will (RGZ 161, 29, 38; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 9., Aufl., Einl. zum WZG Bern., 13).
  • BGH, 14.12.2006 - I ZR 11/04

    Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten

    Die Erwähnung der ursprünglichen Herstellermarke hält sich dann im Rahmen der vom markenrechtlichen Schutz freistellenden Schrankenbestimmung des § 23 Nr. 2 MarkenG (BGH, Urt. v. 15.1.1998 - I ZR 259/95, GRUR 1998, 697 ff. = WRP 1998, 763 ff. - VENUS MULTI; vgl. auch RGZ 161, 29, 43 f.).
  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 198/88

    Verletzung von Warenzeichenrechten durch Reparatur eines erheblich beschädigten

    Diese - von der Revision als ihr günstig nicht angegriffene - Auffassung entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 103, 359, 363 ff. - Singer, RGZ 161, 29, 37 ff. - Zählerersatzteile; BGH, Urt. v. 16.5.1952 - I ZR 143/51, GRUR 1952, 521, 522 - Nachfüllung von Feuerlöschern/Minimax; BGHZ 41, 84, 88 - Maja; BGHZ 82, 152, 155 [BGH 30.10.1981 - I ZR 7/80] - Öffnungshinweis; BGH, Urt. v. 28.10.1987 - I ZR 5/86, GRUR 1988, 213, 214 - Griffband).

    Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts beruht auf einer Vernachlässigung der in erster Linie maßgeblichen Herkunftshinweisfunktion eines Warenzeichens (vgl. BGHZ 100, 26, 29 [BGH 05.02.1987 - I ZR 56/85] - Litaflex) sowie auf einem Mißverständnis der Ausführungen des Reichtsgerichts in der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung vom 28. Juni 1939 (RGZ 161, 29, 37 - Zählerersatzteile).

  • BGH, 10.02.1987 - KZR 43/85

    Handtuchspender; Wettbewerbswidrigkeit der Behinderung durch rechtmäßige Ausübung

    Das Verbietungsrecht findet seine Grenze, wenn die Verwendung des Zeichens nicht in Beziehung auf den geschäftlichen Verkehr stattfindet; der Privatgebrauch ist grundsätzlich zeichenrechtlich frei (Vereinigte Strafsenate RGSt 43, 87, 111 = BlPMZ 1910, 322, 327 - Maggi; RGZ 161, 29, 40 - Elektrizitätszähler).
  • BGH, 16.05.1952 - I ZR 143/51

    Rechtsmittel

    Es wird an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten, daß der Zeicheninhaber eine Veränderung der mit dem Zeichen versehenen Ware durch dritte nicht zu dulden braucht, wenn durch die Veränderung (Aufarbeitung, Reparatur) die Eigenart der Ware als eines vom Zeicheninhaber stammenden Erzeugnisses unter Beibehaltung des angebrachten Zeichens oder der Ausstattung beeinträchtigt wird (RGZ 161, 29 [38 f]).

    Das belassen des Warenzeichens an einer derart veränderten Ware ist gleichzusetzen dem Versehen einer Ware mit einem fremden Warenzeichen, was nach § 15 WZG verboten ist (RGZ 161, 29 [38/39]).

    Denn selbst, wenn die Auffassung der Revision zutreffen sollte, so entfällt das Eingriffsrecht der Klägerinnen hier doch deshalb, weil nach den gegebenen Umständen ein Verzicht der Klägerinnen auf ihr Verbotsrecht angenommen werden muß (über einen solchen Verzicht vgl. RGZ 161, 29 [39]).

  • BGH, 02.02.1973 - I ZR 85/71

    Cinzano

    Auf den weiteren Vertriebsweg dürfe der Warenzeicheninhaber danach jedenfalls aufgrund des Warenzeichenrechtes keinen Einfluß mehr haben (RGZ 50, 259 - Kölnisch Wasser; 51, 263 - Mariani; 161, 29, 38 - Zählerersatzteile).

    Soweit die Revision demgegenüber auf die sog. Garantiefunktion des Warenzeichens verweist, ist ihr entgegenzuhalten, daß, wie schon das Reichsgericht (RGZ 161, 29, 37), der Bundesgerichtshof ständig daran festgehalten hat (vgl. GRUR 1966, 45 - Markenbenzin; GRUR 1967, 100, 104 - Edeka-Schloßexport), daß das Warenzeichen keine Garantiefunktion im Rechtssinne hat, also die gleichbleibende Beschaffenheit der bezeichneten Ware nicht zwingend verbürgt.

  • BGH, 30.10.1981 - I ZR 7/80

    Öffnungshinweis

    So ist ausgesprochen worden, daß der Weitervertrieb nach Veränderungen an der Ware, wie etwa durch Aufarbeitung, Reparaturen, Hinzufügen neuer Bestandteile fremder Herkunft usw. als ein widerrechtliches, neues "Versehen" der Ware mit dem Zeichen angesehen werden kann, wenn die Ware dadurch in ihrer Eigenart betroffen worden ist (vgl. RGZ 103, 359, 363 ff - Singer; RGZ 161, 29, 37 ff - Zählerersatzteile).

    Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut und wird klargestellt durch die sinngleich verwendeten Begriffe "wirtschaftliche Beschaffenheit" (RGZ 161, 29, 39 - Zählerersatzteile) "Unversehrtheit der Ware" (RGZ 103, 359, 364 - Singer) "gleichbleibende Eigenschaften der Ware" (BGHZ 41, 84, 94 [BGH 22.01.1964 - Ib ZR 92/62] - Maja).

  • BGH, 22.01.1964 - Ib ZR 92/62

    Erschöpfung des Zeichenrechts und Territorialitätsgrundsatz

    Als durch die Einfuhr der mit dem Warenzeichen versehenen Ware beeinträchtigt kämen in derartigen Fällen lediglich die dem Warenzeichen wesenseigenen Aufgaben der Herkunftskennzeichnung oder der Garantie für die gleichbleibende Eigenschaft der gekennzeichneten Ware (vergl. hierzu BGHZ 1, 241, 246; RGZ 161, 29, 38) in Betracht; die letztere Funktion läßt das Berufungsgericht zu Unrecht beiseite.
  • BGH, 10.11.1983 - I ZR 125/81

    Abschottung der Arzneimittel-Märkte zwischen den Mitgliedsstaaten durch

  • OLG Koblenz, 23.02.2006 - 6 U 1673/05

    Markenzeichen: Kennzeichnung einer aus mehreren Teilen zusammengesetzten Ware;

  • BGH, 30.04.1987 - I ZR 39/85

    "Ankündigungsrecht I"; Umfang des Ankündigungsrechts eines Warenzeicheninhabers;

  • BGH, 28.10.1987 - I ZR 5/86

    "Griffband"; Veräußerung von Tennisschlägern nach Abwickeln des Griffbandes zum

  • BGH, 30.04.1987 - I ZR 237/85

    "Ankündigungsrecht II"; Umfang des Ankündigungsrechts des Warenzeicheninhabers;

  • BGH, 16.12.1952 - I ZR 39/52

    Warenzeichen

  • LG Hamburg, 16.04.2014 - 416 HKO 200/13

    Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der Wortmarke, Berufen auf den

  • BGH, 15.05.1968 - I ZR 105/66

    Annahme unter Erweiterungen als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag -

  • BGH, 24.05.1962 - KZR 4/61

    Anforderungen an das Vorliegen eines warenzeichenmäßigen Gebrauchs -

  • OLG Hamburg, 10.11.1993 - 3 U 10/93

    Zeichenrechtliche Unzulässigkeit des Einfärbens und Vertriebs von Markenjeans

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.1978 - 102/77

    Hoffmann-La Roche & Co. AG gegen Centrafarm Vertriebsgesellschaft

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