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   RG, 24.11.1941 - II 97/41   

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RG, 24.11.1941 - II 97/41 (https://dejure.org/1941,1)
RG, Entscheidung vom 24.11.1941 - II 97/41 (https://dejure.org/1941,1)
RG, Entscheidung vom 24. November 1941 - II 97/41 (https://dejure.org/1941,1)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist der Vertragsteil, der eine in der Vertragsurkunde enthaltene Erklärung rechtsgeschäftlichen Inhalts nicht ernst gemeint und irrigerweise angenommen hat, der Vertragsgegner sei mit ihm über die Nichternstlichkeit einig, an diese Erklärung gebunden?

  • Prof. Dr. Lorenz

    "Mißlungenes Scheingeschäft" und § 242 BGB

  • opinioiuris.de

    Gaslieferung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 168, 204
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 12.05.2006 - V ZR 97/05

    Rechtsfolgen eines Vorvertrages

    Das Berufungsgericht hat zwar nicht bedacht, dass eine Willenserklärung, die mit dem bloß vermeintlichen, in Wahrheit aber nicht bestehenden Einverständnis des Empfängers nur zum Schein abgegeben wird, mangels Ernstlichkeit gemäß § 118 BGB nichtig ist (Senat, BGHZ 144, 331, 334; RGZ 168, 204, 205).
  • BGH, 26.05.2000 - V ZR 399/99

    Nichtigkeit eines Scheingeschäfts

    Der Fall ist nach den Grundsätzen des mißlungenen Scheingeschäfts zu beurteilen, das von § 118 BGB erfaßt wird, wovon - im Ansatz zu Recht - auch das Berufungsgericht ausgeht (RGZ 168, 204, 205; OLG München NJW-RR 1993, 1168, 1169; MünchKomm-BGB/Kramer, 3. Aufl. § 118 Rdn. 8; Soergel/Hefermehl, BGB, 12. Aufl. § 118 Rdn. 8).

    Nicht gefolgt werden kann dagegen seiner auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 168, 204, 206) gestützten Auffassung, daß dem Erklärenden die Berufung auf die Nichtigkeit bei einem beurkundeten Vertrag verwehrt sei (OLG München aaO; Palandt/Heinrichs, BGB, § 118 Rdn. 2; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl. § 118 Rdn. 8; RGRK-Krüger/Nieland, BGB, § 118 Rdn. 2).

  • OLG München, 14.01.1992 - 25 U 6622/90

    Scheingeschäft - Kenntnis vom Willen des Vertragspartners

    Das kann aus Gründen des Schutzes des redlichen Geschäftsverkehrs aber jedenfalls dann nicht gelten, wenn die Erklärung, wie hier, in einer notariellen Urkunde enthalten ist und nach Art und Inhalt objektiv als rechtsgeschäftliche Erklärung anzusehen ist (vgl. RGZ 168, 204/205; RGRK/Krüger-Nieland, 12. Aufl., § 118 RdNr. 2; Fiesecke, Zeitschrift der Akademie für deutsches Recht ZAkDR - 1942, 140 f.).

    Dabei mag offen bleiben, ob man dieses Ergebnis, wie RGZ 168, 204/205 im dort entschiedenen Fall, mit Treu und Glauben begründet, oder ob nicht vielmehr die auf die offene Scherzerklärung, zugeschnittene Vorschrift des § 118 BGB für das einseitige Scheingeschäft im Bereich des § 313 BGB von vornherein nicht anwendbar ist.

    Aber auch soweit seine Erklärung möglicherweise von der irrigen Vorstellung geleitet gewesen sein mag, der Vertragspartner sei mit einer zum Schein abgegebenen Erklärung einverstanden, beträfe auch dieser denkbare Zwiespalt zwischen Wille und Erklärung den Punkt der Nichternstlichkeit des Erklärten, ein Bereich, der sich nach den besonderen Vorschriften der §§ 116 - 118 BGB regelt (vgl. RGZ 168, 204/205); für einen Rückgriff auf § 119 BGB ist insoweit kein Raum.

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