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   RG, 23.11.1904 - Rep. V. 225/04   

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https://dejure.org/1904,102
RG, 23.11.1904 - Rep. V. 225/04 (https://dejure.org/1904,102)
RG, Entscheidung vom 23.11.1904 - Rep. V. 225/04 (https://dejure.org/1904,102)
RG, Entscheidung vom 23. November 1904 - Rep. V. 225/04 (https://dejure.org/1904,102)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist ein von beiden Eheleuten mit einem Dritten geschlossener Kaufvertrag wegen Geschäftsunfähigkeit des Ehemannes für die Ehefrau nichtig, wenn diese den Vertrag auch ohne Beteiligung ihres Ehemannes geschlossen haben würde?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    53. B.G.B. §§ 139. 421 flg.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 59, 174
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 17.12.1997 - X R 88/95

    Zu Anschaffungsgeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG bei

    Vielmehr blieb der Kläger nach wie vor Erwerber nur hinsichtlich des Miteigentumsanteils 1. Insoweit berufen sich die Kläger zu Unrecht auf die Entscheidungen des Reichsgerichts (RG) vom 23. November 1904 (RGZ 59, 174) und des BGH vom 14. November 1969 V ZR 97/66 (NJW 1970, 240).
  • BGH, 14.11.1969 - V ZR 97/66

    Rechtsfolgen teilweiser Überschreitung einer Vollmacht

    Er gelte zwar auch dann, wenn ein Vertrag - wie hier - nicht teilweise nichtig, sondern teilweise unwirksam sei und die Unwirksamkeit sich auf eine von mehreren beteiligten Personen ~ hier: Ehefrau des Klägers - beziehe (unter Hinweis auf Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil 13" Aufl, § 202 I 2, S, 1210; BGB RGHX 11, Aufl, § 139 Anm, 2 und 10; RGZ 59, 174, 175; BGHZ 3, 206, 209)o Ferner könne nicht angenommen werden, daß der Kläger den Vertrag, falls er gewußt hätte, daß dieser für seine Ehefrau keine Rechtwirksamkeit haben werde, allein ebenso abgeschlossen haben würde, Aber das führe gleichwohl zu keiner Unwirksamkeit des gesamten Vertrages, vielmehr bleibe der Kläger daran gebunden, weil die Beklagte ihn nicht nur kraft seiner eigenen Vertragsbeteili gung, sondern außerdem wegen seines rechtsgeschäftlichen Handelns anstelle seiner angeblich von ihm vertretenen Ehefrau in Anspruch nehme« Ein Anwendungsfall des § 139 BOB sei hier nur scheinbar gegeben« ln Wahrheit würden die Voraussetzungen dieser Gesetzesvorschrift dadurch aufgehoben, daß der Kläger allein nach § 179 Abs« 1 BGB für die Erfüllung des gesamten Vertrages hinsichtlich der beiden als Käufer beteiligten Personen einzustehen habe« Bern kann indessen nicht beigetreten werden« Gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts bestehen, wie der Revision zuzugeben ist, durchgreifende rechtliche Bedenken 0.
  • OLG Celle, 10.01.1975 - 2 U 114/73

    Automatenaufstellungsvertrag; Schriftformerfordernis des

    Es bleibt hiernach bei der Nichtigkeit des Vertrages vom 7. November 1972, so daß es nicht mehr darauf ankommt, ob der Vertrag auch deswegen nichtig ist, weil der Beklagte ihn mit der Klägerin, wie diese behauptet, zwar eingegangen ist, aber nicht unterschrieben hat (vgl. RGZ 59, 174; Flume, a. a. O., § 32, 2 b, S. 573).
  • BGH, 29.10.1958 - V ZR 71/57

    Rechtsmittel

    Ist daher ein Vertrag in Bezug auf einen der Vertragschließenden nichtig, so ergreift nach dieser Vorschrift die Nichtigkeit das gesamte Vertragsverhältnis, sofern nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde (RGZ 59, 174, 175; 62, 184, 186 ff; 65, 399, 405; 141, 104, 108; RG JW 1912, 788; Staudinger/Coing, § 139 Randziffer 7; a.M. Heck a.a.O.).
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