Rechtsprechung
RG, 01.05.1908 - Rep. VII. 523/07 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist bei der Verbindung einer gültigen mit einer nichtigen Abrede das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn sich die Vertragschließenden der Nichtigkeit der einen Abrede bewußt waren?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 1408
Papierfundstellen
- RGZ 68, 32
- RGZ 68, 322
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 02.12.1969 - II 120/64
Verfügung von Todes wegen - Formmangel - Unwirksames Vermächtnis - Gültigkeit der …
Zum Begriff des Rechtsgeschäfts folgt es im Ergebnis der in den RGZ 68, 322 [324 ff.] dargelegten, im bürgerlichen Recht herrschenden Auslegung.Mit dem FG kann angenommen werden, daß zum bürgerlich-rechtlichen Begriff eines Rechtsgeschäfts nicht nur eine Willenserklärung gehört, sondern daß diese -- und zwar die Erklärung, nicht (wie RGZ 68, 322 [324] annimmt) der Wille (arg. § 116 Satz 1 BGB) -- überdies darauf gerichtet sein muß, einen rechtlichen Erfolg herbeizuführen.
Ob daraus für das bürgerliche Recht zwingend folgt, daß ein Rechtsgeschäft überhaupt nicht vorliegen könne, wenn sich die Beteiligten der Nichtigkeit ihrer Willenserklärung bewußt sind (so RGZ 68, 322 [325]), kann dahingestellt bleiben.
- BGH, 29.06.1966 - V ZR 68/65
Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts
Das Reichsgericht geht bei seiner vom Bundesarbeitsgericht bestätigten und überwiegend auch vom Schrifttum gebilligten Rechtsprechung davon aus, daß zu einem Rechtsgeschäft eine auf Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete Absicht der Beteiligten gehöre, es aber hieran fehle, wenn sie sich bei Vertragsschluß der Nichtigkeit einer vertraglichen Bestimmung bewußt gewesen seien; es folgert hieraus, daß diese jeder rechtsgeschäftlichen Bedeutung entbehre und deshalb von der Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts im Sinne des § 139 BGB nicht gesprochen werden könne und das Rechtsgeschäft somit nur von den übrigen, von den Parteien allein im Rechtssinn gewollten Vertragsbestimmungen gebildet werde (RGZ 68, 322, 326; 79, 303, 305; 79, 434, 437; 122, 138, 140/141; 125, 209, 211; 137, 29, 32; BAG 1, 258, 270;… Palandt, BGB 25. Aufl. § 139 Anm. 3;… BGB RGRK 11. Aufl. § 139 Anm. 11;… Staudinger, BGB 11. Aufl. § 139 Anm. 6;… Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 139 Anm. 18;… Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl. § 145 II A 1 Fußn. 4 S. 896/897 und § 202 IV 2 a S. 1220;… Bedenken, soweit ersichtlich, lediglich bei Erman, BGB 3. Aufl. § 139 Anm. 6 mit der Begründung, die Rechtsprechung fordere für die Willenserklärung begrifflich die Vorstellung der Rechtsverbindlichkeit). - OLG Brandenburg, 14.05.2013 - 3 U 112/10
Insolvenzanfechtung: Mittelbare, vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung durch …
Es handelt sich um Privatwillenserklärungen, gerichtet auf die Hervorbringung eines Rechtserfolges, welcher nach der Rechtsordnung deswegen eintritt, weil er gewollt ist (Mot. z. BGB I, 126; RGZ 68, 322 ff).