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   RG, 18.05.1909 - Rep. IV. 248/08   

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RG, 18.05.1909 - Rep. IV. 248/08 (https://dejure.org/1909,182)
RG, Entscheidung vom 18.05.1909 - Rep. IV. 248/08 (https://dejure.org/1909,182)
RG, Entscheidung vom 18. Mai 1909 - Rep. IV. 248/08 (https://dejure.org/1909,182)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 71, 162
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BayObLG, 16.01.1987 - BReg. 3 Z 1/87

    Bestand einer vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung über eine

    c) Die Vorschrift des § 1846 BGB hat Ausnahmecharakter (RGZ 71, 162/168); sie soll ausschließen, dass bei einer Verhinderung des Vormunds der Mündel durch die fehlende Vertretung rechtliche Nachteile erleidet (Soergel/Damrau BGB 11. Aufl. RdNr.1, MünchKomm/Zagst BGB RdNrn.1 und 2, je zu § 1846).

    Steht hingegen bereits zu dem Zeitpunkt, in welchem über eine solche Maßregel zu entscheiden ist, fest, dass die Verhinderung des Vormunds länger als drei Monate (vgl. § 64f Abs. 2 Satz 3 FGG ) dauern wird oder ist dies mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, so ist in einem solchen Fall die unverzügliche Bestellung eines Ergänzungspflegers gemäß § 1909 BGB zwingend geboten und kann nicht durch eine Maßnahme nach § 1846 BGB endgültig ersetzt werden (RGZ 71, 162/169); jedenfalls ist eine auf § 1846 BGB gestützte einstweilige freiheitsentziehende Maßregel auch bei dieser Fallgestaltung nur solange vollziehbar, bis der Ergänzungspfleger hinsichtlich der Unterbringung tätig geworden ist.

  • OLG Brandenburg, 23.03.2009 - 3 Wx 6/07

    Nachlasspflegschaft: Verzinsungsbeginn für Vergütung des Nachlasspflegers;

    Über § 1915 BGB sind anzuwenden: §§ 1795, 181 BGB (Verbot von Insichgeschäften) (RGZ 71, 162), § 1802 BGB (Verzeichnis), § 1804 BGB (keine Schenkung oder Vollzug formnichtiger Schenkungen des Erblassers) (MünchKommBGB/Leipold Rn 55; Staudinger/Marotzke Rn 42), §§ 1812, 1821, 1822 BGB (Genehmigungspflicht des Nachlassgerichts, § 1962) (OLG Frankfurt WM 1974, 473: Verfügung über Bankguthaben; OLG München DR 1943, 491: Grundstückskaufvertrag; MünchKommBGB/Leipold Rn 51 mwN), §§ 1837 ff BGB (Beaufsichtigung durch das Nachlassgericht), §§ 1890, 1892 BGB (Herausgabe unter Rechnungslegung bei Beendigung) (KG Rpfleger 1977, 132) (vgl. Siegmann/Höger, Beck'scher Online-Kommentar, 01.01.2008, 1960 BGB, Rn. 11).
  • BVerwG, 21.11.1957 - IV B 137.57

    Rechtsmittel

    Das in § 181 BGB ausgesprochene Verbot des Vertragsschlusses durch ein Rechtsgeschäft mit sich selbst gilt auch für die Fälle der gesetzlichen Vertretung (RGZ 71, 162) und ist somit auch vorliegend zu beachten.
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Rechtsprechung
   RG, 13.05.1909 - IV 248/08   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann das Vormundschaftsgericht einen für mehrere Mündel bestellten Vormund oder Pfleger ermächtigen, unter Abweichung von der Regel des § 181 BGB. im Namen des einen Mündels mit sich selbst als dem Vertreter des anderen ein Rechtsgeschäft vorzunehmen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 71, 162
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 19.06.1961 - III ZR 89/60
    Ob ein Mißbrauch oder ein Interessenwiderstreit im Einzelfall tatsächlich gegeben ist, ist hier - wie in dem wesentlich gleichliegenden Fall des § 181 BGB (vgl. RGZ 71, 162, 169; BGHZ 21, 229, 231) - unerheblich; es kommt vielmehr allein auf die tatbestandsmäßige Art der Vornahme des Rechtsgeschäfts an.

    Was das Gesetz nicht zuläßt, kann das Vormundschaftsgericht nicht gestatten (RGZ 71, 162, 169).

  • BayObLG, 06.03.1981 - BReg. 3 Z 93/80

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft bei der Gefahr einer

    Aus den Aufsichtsbefugnissen des Vormundschaftsgerichts ergibt sich nicht, daß es das Mündel vertreten kann (RGZ 71, 162/167; BayObLG OLGE 30, 153).
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