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   RG, 18.02.1910 - Rep. III. 121/09   

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RG, 18.02.1910 - Rep. III. 121/09 (https://dejure.org/1910,210)
RG, Entscheidung vom 18.02.1910 - Rep. III. 121/09 (https://dejure.org/1910,210)
RG, Entscheidung vom 18. Februar 1910 - Rep. III. 121/09 (https://dejure.org/1910,210)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Steht der Konkursmasse ein Anspruch auf den verhältnismäßigen Teil der Gegenleistung zu, wenn der Gemeinschuldner einen zweiseitigen Vertrag teilweise erfüllt hat, der Konkursverwalter aber die weitere Erfüllung des Vertrages ablehnt?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Konkurs; Nichterfüllung zweiseitiger Verträge; Ansprüche der Masse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 73, 58
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 11.03.1997 - X ZR 146/94

    Wirksamkeit eines formularmäßigen Abtretungsverbots im Konkurs des Gläubigers

    Die daraus folgende Feststellung, daß trotz Konkurses der GmbH der Abtretungsausschluß auch die Abtretung der Forderung von der D. an den Kläger erfaßt und diese Abtretung mangels Zustimmung der Beklagten unwirksam sein läßt, ist auch dann geboten, wenn man mit einer ebenfalls vertretenen Meinung annimmt, bei Vorleistung des späteren Gemeinschuldners sei dem Konkursverwalter gestattet, die Erfüllung nur für die noch ausstehenden Teilleistungen abzulehnen (RGZ 73, 58; vgl. ausführlich Jaeger/Henkel, KO, 9. Aufl., § 17 Rdn. 71-83 m. w. N.).
  • BFH, 24.04.1980 - V S 14/79

    Inhalt des Leistungsaustausches bei Konkurs des Bestellers einer Werklieferung

    Denn der Gemeinschuldner hat das durch Ablehnung der Erfüllung seitens seines Konkursverwalters eingetretene Unvermögen zur Vertragserfüllung (vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 18. Februar 1910 III 121/09, RGZ 73, 58) zu vertreten (vgl. BGHZ 68, 379; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 26 Rdnr. 9 mit Nachweis der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs).

    Ein Anspruch auf Rückgewähr dieser empfangenen "Teilleistungen" ist ausgeschlossen (Urteil des Reichsgerichts vom 16. Dezember 1903 V 260/03, RGZ 56, 238; RGZ 73, 58; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 17 Rdnr. 36; Jaeger/Lent, a.a.O., § 17 Anm. 44) und für den vertragstreuen Teil im Verhältnis zur Konkursmasse durch § 26 KO ausdrücklich geregelt.

    Nach der neueren Beurteilung, der der Bundesgerichtshof offensichtlich den Vorzug gibt, wird im Anschluß an das Urteil des Reichsgerichts in RGZ 73, 58 und das zu §§ 325, 326 BGB ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 1962 VII ZR 213/60 (BGHZ 36, 316) angenommen, daß der Konkursverwalter des Werkunternehmers für die "Teilleistungen" eine (restliche) Vergütung aus dem ursprünglichen Vertrag verlangen kann, weil dieser insoweit erfüllt worden sei.

    Das Reichsgericht hatte in RGZ 73, 58 zum Ausschluß des Rückgabeanspruchs gegenüber der Konkursmasse durch § 26 KO entschieden, daß ein Anspruch des Gemeinschuldners auf den seinen "Teilleistungen" entsprechenden Teil der Gegenleistung gegeben ist, und daß dieses Ergebnis auf dem allgemeinen, keine Besonderheit des § 325 BGB bildenden, aber in ihm zum Ausdruck kommenden Rechtssatz beruhe, daß keine Vertragspartei die auf Grund eines zweiseitigen Vertrages empfangene Teilleistung endgültig behalten könne, ohne zu der entsprechenden Gegenleistung verpflichtet zu sein.

  • BGH, 02.02.2007 - V ZR 34/06

    Auslegung einer notariellen Vereinbarung im Hinblick auf eine

    Auch der Umstand, dass der Vertrag nach der Vereinbarung dann in zwei voneinander unabhängige, selbständig zu beurteilende Teile zerfallen sollte (vgl. RGZ 73, 58, 61; BGHZ 36, 316, 318), schließt einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch des Käufers wegen einer Schlechterfüllung der erbrachten Leistung nicht aus.
  • BGH, 05.05.1977 - VII ZR 85/76

    Bauarbeiten zur Schadensminderung bei Konkurseröffnung einer Firma; Finanzielle

    Die Rechtslage ist hier im Ergebnis nicht anders, wenn man im Anschluß an die zu den §§ 325, 326 BGB ergangene Entscheidung BGHZ 36, 316 mit RGZ 73, 58, 61 annimmt, daß der Konkursverwalter für die Teilleistungen eine restliche Vergütung aus dem ursprünglichen Vertrag verlangen kann, weil dieser insoweit tatsächlich erfüllt worden ist (so wohl Rosenberger BauR 1975, 233, 234/235).
  • BGH, 01.02.1962 - VII ZR 213/60

    Bindung des Berufungsgerichts hinsichtlich nicht angegriffener Rechnungsposten

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  • BGH, 05.06.1991 - VIII ZR 168/90

    Anwendung der Differenztheorie auf Sukzessivlieferungsverträge

    Vielmehr verbleibt es in diesen Fällen bei der rechtlichen Selbständigkeit der Kaufpreisforderung für die mängelfreien Teillieferungen einerseits sowie der Schadensersatzforderung aus Deckungskauf für die fehlenden oder mangelhaften Teillieferungen andererseits (für Werkvertrag: RGZ 73, 58, 61 und BGHZ 36, 316, 318 m.w.Nachw.; MünchKomm/Emmerich, 7 - BGB, 2. Aufl., § 326 Rdnr. 79; Palandt/Heinrichs, BGB, 50. Aufl., § 325 Rdnr. 28; RGRK/Ballhaus, BGB, 12. Aufl., § 326 Rdnr. 23; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 325 Rdnr. 39; Staudinger/Otto, BGB, 12. Aufl., § 326 Rdnr. 168).
  • BGH, 01.02.1962 - II ZR 213/60

    Rechtsmittel

    Beide Teile sind rechtlich selbständig zu beurteilen (vgl. RGZ 73, 58, 61; Staub HGB, 14. Aufl. und RGK HGB 2, Aufl., Anhang zu § 374 Anm. 127, 128; Staudinger BGB, 9. Aufl. § 326, B I 3 b).
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