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RG, 08.03.1918 - Rep. II. 409/17 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist der stille Gesellschafter auch an dem Gewinn aus Geschäften beteiligt, die der Komplementar vertragswidrig außerhalb des Rahmens seines Handelsgewerbes vornimmt?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beteiligung eines stillen Gesellschafters an vertragswidrigen Geschäften des Komplementärs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 92, 292
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 29.06.1987 - II ZR 173/86
Schadensersatzpflicht des Unternehmers gegenüber dem stillen Gesellschafter …
Das Ergebnis von Geschäften, zu denen der Inhaber nicht berechtigt war, braucht der stille Gesellschafter nicht gegen sich gelten zu lassen (vgl. RGZ 92, 292, 293).Verwendet der Inhaber die Einlage des stillen Gesellschafters nicht bestimmungsgemäß oder entzieht er dem Unternehmen bestimmungswidrig Vermögen, verletzt er seine vertraglichen Pflichten (vgl. RGZ 126, 386, 391) und macht sich schadensersatzpflichtig (vgl. RGZ 89, 398, 399; 92, 292, 294; RG Warn. 1917 Nr. 289).
- BFH, 06.10.2004 - X R 36/03
Teilnahme an einer Incentive-Reise, Unterbeteiligung als BV
Im Übrigen dient § 344 HGB --wie sich aus dem systematischen Zusammenhang ergibt, in den diese Norm gestellt ist-- nicht dem Zweck, den Umfang des Betriebsvermögens eines Kaufmanns in handelsbilanzrechtlicher Hinsicht zu bestimmen, denn die für die Bilanzierung geltenden Vorschriften sind in §§ 238 bis 342a HGB enthalten (vgl. auch Urteil des Reichsgerichts vom 8. März 1918 II 409/17, RGZ 92, 292, 294: keine Anwendung von § 344 HGB auf den Begriff des "Handelsgeschäfts" im Sinne der Vorschriften über die stille Gesellschaft).