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   RG, 24.09.1918 - Rep. VII. 95/18   

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RG, 24.09.1918 - Rep. VII. 95/18 (https://dejure.org/1918,312)
RG, Entscheidung vom 24.09.1918 - Rep. VII. 95/18 (https://dejure.org/1918,312)
RG, Entscheidung vom 24. September 1918 - Rep. VII. 95/18 (https://dejure.org/1918,312)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • RGZ 95, 58
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BSG, 24.01.2008 - B 3 KR 2/07 R

    Krankenversicherung - nichtärztlicher Leistungserbringer - Geltung der

    Da es hier um einen Vorgang aus dem Jahre 2002 geht, ist allerdings nicht mehr der im Wege der Rechtsfortbildung (RGZ 95, 58; BGHZ 6, 330, 333) entwickelte, seit langer Zeit als Gewohnheitsrecht anerkannte (BGH NJW 1979, 1983; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl 2008, § 311 RdNr 11) Schadensersatzanspruch aus cic maßgebend, sondern der zum 1.1.2002 in das BGB aufgenommene gesetzliche Schadensersatzanspruch für Pflichtverletzungen aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen.
  • BGH, 25.11.1986 - X ZR 38/85

    Aufklärungspflicht d. Herst. im industriellen Anlagenbau

    So hat der Besteller nicht nur für die Richtigkeit seiner dem Vertragsschluß zugrunde gelegten Vorgaben einzustehen (vgl. RGZ 95, 58, 60; Urt. d. VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs v. 9. Januar 1964 - VII ZR 171/62 - S. 7), der Besteller hat den Unternehmer vielmehr auch über Umstände zu unterrichten, aus denen Gefahren für das Gelingen des Werks hervorgehen können (vgl. Glanzmann in RGRK zum BGB, 12. Aufl. § 631 Anm. 37).
  • BGH, 16.03.1954 - I ZR 255/52

    Rechtsmittel

    Rechtsprechung und Rechtslehre haben eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zunächst angenommen, wenn bei einem Vertrage, der zustande gekommen ist, der eine Vertragsteil eine ihm nach Treu und Glauben obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange des Vertragsgegners, insbesondere eine Offenbarungspflicht schuldhaft verletzt hat (RGZ 88, 103 [105]; 95, 58 [60]).
  • BGH, 28.03.1956 - IV ZR 257/55

    Rechtsmittel

    Es wird allgemein anerkannt, daß eine vertragliche Haftung schon dann begründet sein kann, wenn ein Verhandlungspartner es vor dem Vertragsschluß schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig; § 276 Abs. 1 BGB) unterläßt, den anderen Teil auf Umstände hinzuweisen, die den Vertragszweck vereiteln oder aus sonstigen Gründen für die Entschlüsse des anderen Teils wesentlich sein können (RGZ 95, 58 [60 f]; 107, 357 [362]; 151, 357 [358 f]; 159, 33 [53 ff]; vgl. auch BGH bei Lindenmaier-Möhring BGB § 276 (Fa) Nr. 3, (Fb) Nr. 1).
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