Weitere Entscheidung unten: KG, 06.02.2007

Rechtsprechung
   BGH, 08.02.2007 - IX ZR 215/05   

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https://dejure.org/2007,401
BGH, 08.02.2007 - IX ZR 215/05 (https://dejure.org/2007,401)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2007 - IX ZR 215/05 (https://dejure.org/2007,401)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2007 - IX ZR 215/05 (https://dejure.org/2007,401)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Hat der Anwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten, kann eine Terminsgebühr auch dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist

  • doczz.fr (Auszüge)

    Terminsgebühr ohne Prozesshängigkeit

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Terminsgebühr kann bei unbedingtem Klageauftrag auch ohne Anhängigkeit entstehen

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 3104 VV RVG
    Terminsgebühr: keine gerichtliche Anhängigkeit notwendig

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Es muss nicht immer ein Gerichtstermin sein

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Terminsgebühr ohne Klageanhängigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen? (IBR 2007, 1180)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 720
  • MDR 2007, 863
  • FamRZ 2007, 721
  • AnwBl 2007, 381
  • Rpfleger 2007, 430
  • RVGreport 2007, 143
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.10.2005 - III ZB 42/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Auszug aus BGH, 08.02.2007 - IX ZR 215/05
    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2005 (III ZB 42/05, NJW 2006, 157, 158), auf den die Revision sich bezieht, betraf einen Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren, behandelte den Fall einer vorgerichtlichen Einigung also nicht.
  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 9/06

    Voraussetzungen des Erfallens der Terminsgebühr bei außergerichtlicher

    Auszug aus BGH, 08.02.2007 - IX ZR 215/05
    Die Abgrenzung zur allgemeinen Geschäftsgebühr (VV Nr. 2400 a.F. = Nr. 2300 n.F.) hat - von den übrigen Voraussetzungen einer Terminsgebühr einmal abgesehen (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 20. November 2006 - II ZB 9/06, z.V.b) - danach zu erfolgen, ob der Anwalt bereits einen (unbedingten) Klageauftrag erhalten hat oder nicht.
  • OLG Koblenz, 12.10.2005 - 14 W 620/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich auf gerichtlichen

    Auszug aus BGH, 08.02.2007 - IX ZR 215/05
    Entgegen der Ansicht der Revision (ebenso z.B. AG Frankfurt JurBüro 2006, 252) setzt der Gebührentatbestand der Nr. 3104 VV nicht voraus, dass der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, bereits bei Gericht anhängig gemacht worden ist (ebenso z.B. OLG Hamm OLG-Report 2006, 882, 883; OLG Koblenz JurBüro 2006, 23, 24; Hansens JurBüro 2004, 249, 250; Bischof JurBüro 2004, 296, 297; Meyer DRiZ 2004, 291; Schons NJW 2005, 3089, 3092; Bonnen MDR 2005, 1084, 1085; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 104 Rn. 21; Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl. VV 3104 Rn. 11 "Vermeidung"; Göttlich/Mümmler, RVG 2. Aufl. Terminsgebühr des Teils 3 Anm. 3.2; Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG 17. Aufl. Vorbem. 3 VV Rn. 90; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 48).
  • OLG Hamm, 18.05.2006 - 27 U 185/05

    Gebühren des Rechtsanwalts vor Prozessbeginn - Terminsgebühr, Verfahrensgebühr?

    Auszug aus BGH, 08.02.2007 - IX ZR 215/05
    Entgegen der Ansicht der Revision (ebenso z.B. AG Frankfurt JurBüro 2006, 252) setzt der Gebührentatbestand der Nr. 3104 VV nicht voraus, dass der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, bereits bei Gericht anhängig gemacht worden ist (ebenso z.B. OLG Hamm OLG-Report 2006, 882, 883; OLG Koblenz JurBüro 2006, 23, 24; Hansens JurBüro 2004, 249, 250; Bischof JurBüro 2004, 296, 297; Meyer DRiZ 2004, 291; Schons NJW 2005, 3089, 3092; Bonnen MDR 2005, 1084, 1085; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 104 Rn. 21; Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl. VV 3104 Rn. 11 "Vermeidung"; Göttlich/Mümmler, RVG 2. Aufl. Terminsgebühr des Teils 3 Anm. 3.2; Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG 17. Aufl. Vorbem. 3 VV Rn. 90; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 48).
  • AG Frankfurt/Main, 26.08.2005 - 29 C 1575/05

    Anspruch auf Deckung der von einem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten

    Auszug aus BGH, 08.02.2007 - IX ZR 215/05
    Entgegen der Ansicht der Revision (ebenso z.B. AG Frankfurt JurBüro 2006, 252) setzt der Gebührentatbestand der Nr. 3104 VV nicht voraus, dass der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, bereits bei Gericht anhängig gemacht worden ist (ebenso z.B. OLG Hamm OLG-Report 2006, 882, 883; OLG Koblenz JurBüro 2006, 23, 24; Hansens JurBüro 2004, 249, 250; Bischof JurBüro 2004, 296, 297; Meyer DRiZ 2004, 291; Schons NJW 2005, 3089, 3092; Bonnen MDR 2005, 1084, 1085; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 104 Rn. 21; Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl. VV 3104 Rn. 11 "Vermeidung"; Göttlich/Mümmler, RVG 2. Aufl. Terminsgebühr des Teils 3 Anm. 3.2; Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG 17. Aufl. Vorbem. 3 VV Rn. 90; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 48).
  • BGH, 01.07.2010 - IX ZR 198/09

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr für den Anwalt des Anspruchsgegners bei einer

    Vielmehr will der Gesetzgeber die außergerichtliche Streiterledigung dadurch fördern, dass die Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn der Anwalt nach Erteilung des Klageauftrags an einer auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt (BT-Drucks. 15/1971 S. 148; BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - IX ZR 215/05, NJW-RR 2007, 720 Rn. 7, 8).

    Voraussetzung für die zugunsten des Anwalts des Anspruchstellers anfallende Terminsgebühr ist danach lediglich die Erteilung eines unbedingten Klageauftrags, nicht jedoch die Einreichung der Klage (BGH, Urt. v. 8. Februar 2007, aaO Rn. 9).

  • AG Brandenburg, 20.12.2019 - 31 C 193/18

    Erdarbeiten auf Privatgrundstück: Tiefbauer muss sich über Leitungsverlauf

    Die Abgrenzung hat somit danach zu erfolgen, ob der Rechtsanwalt an Stelle des Inkassobüros zunächst auch nur einen bedingten Auftrag hätte erhalten dürfen, bevor er dann später berechtigterweise einen un bedingten Klageauftrag erhält ( BGH , NJW-RR 2007, Seite 720 = MDR 2007, Seite 863; LG Potsdam , Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06 ).

    Hat andererseits ein Rechtsanwalt aber bereits einen un bedingten Klageauftrag erhalten, kann sogar eine Terminsgebühr selbst dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig war ( BGH , AGS 2007, Seiten 166 f. = FamRZ 2007, Seiten 721 f. ).

  • BGH, 25.09.2008 - IX ZR 133/07

    Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die wegen vorzeitiger

    Gebührenrechtlich beginnt der "Erste Rechtszug" (so die Überschrift des 1. Abschnitts von Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses) bereits mit der Erteilung des (unbedingten) Klageauftrags, nicht erst mit der Einreichung der Klageschrift bei Gericht (vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - IX ZR 215/05, NJW-RR 2007, 720 Rn. 11).
  • AG Brandenburg, 07.09.2020 - 31 C 235/18

    Mängel aufgrund fehlerhafter Montage: Wie hoch ist die Minderung?

    Die Abgrenzung hat somit danach zu erfolgen, ob der Anwalt bereits einen ( unbedingten ) Klageauftrag erhalten hat oder nicht ( BGH , NJW-RR 2007, Seite 720; OLG Düsseldorf , Urteil vom 30.06.2011, Az.: 12 U 156/10; LG Potsdam , Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06 ).

    Hat der Anwalt andererseits aber bereits einen un bedingten Klageauftrag erhalten, kann aber auch eine Terminsgebühr selbst dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist ( BGH , AGS 2007, Seiten 166 f. = FamRZ 2007, Seiten 721 f. ).

  • OLG Saarbrücken, 19.07.2018 - 4 U 26/17

    Erstattung der Rechtsverfolgungskosten infolge eines Verkehrsunfalls

    3 Abs. 3, Nr. 3104 durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts (BGH NJW-RR 2007, 720 Rn. 4).
  • OLG Koblenz, 08.10.2009 - 2 U 963/08

    Erfallen der Terminsgebühr bei außergerichtlichen Einigungsbesprechungen

    Eine Terminsgebühr bei außergerichtlichen Einigungsbesprechungen kommt auch dann in Betracht, wenn diese Besprechung der Abwehr eines Anspruchs dient und der Gegner seinem Prozessbevollmächtigten unbedingten Klageauftrag erteilt hat (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 08.02.2007 - IX ZR 215/05).

    Die Terminsgebühr nach Nr. 3.104 VV RVG entsteht nach der Vorbemerkung Nr. 3 der VV RVG auch für die "...Mitwirkung an auf die Vermeidung oder die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts..." Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 08.02.2007 - IX ZR 215/05) soll Voraussetzung der Terminsgebühr ein unbedingter Klageauftrag sein, nicht jedoch die Einreichung der Klage selbst (vgl. auch Hartung /Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl, Vorb. VV Rn. 25 ff, 36; S. 746 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 08.02.2007 - IX ZR 215/05) könnten damit die Prozessbevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten für die Besprechung am 20.02.2006 eine Terminsgebühr beanspruchen, da Klageauftrag seitens der Ehefrau zur Durchsetzung ihrer Ansprüche erteilt worden ist, die Prozessbevollmächtigten des Beklagten hingegen, die diesen Anspruch versucht haben, abzuwehren bei wortgenauer Übernahme der Rechtsprechung des BGH nicht.

    Im Interesse der Vereinfachung und insbesondere zur Beseitigung früherer Streitfragen sind durch die Fassung des Gebührentatbestandes die Unterschiede zwischen einer streitigen oder nicht streitigen Verhandlung, ein- oder zweiseitiger Erörterung sowie zwischen Verhandlungen zur Sache oder zur Prozess- und Sachleitung entfallen (BT-Drucks. 15/1971 S. 209; vgl. hierzu BGH Beschluss vom 20.11.2006 - II ZB 9/06; BGH Urteil vom 08.02.20007 - IX ZR 215/05).

  • AG Brandenburg, 26.02.2024 - 30 C 221/23

    Abwehr unberechtigter Forderung - Ersatz der anfallenden Rechtsanwaltsgebühren

    Die Abgrenzung hat somit danach zu erfolgen, ob der Anwalt bereits einen (unbedingten) Klageauftrag erhalten hat oder nicht (BGH, NJW-RR 2007, Seite 720 = FamRZ 2007, Seiten 721 f. = Rpfleger 2007, Seiten 430 f. = MDR 2007, Seite 863 = JurBüro 2007, Seiten 241 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2011, Az.: 12 U 156/10; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06).

    Hat der Anwalt andererseits aber bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten, kann aber auch eine Terminsgebühr selbst dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist (BGH, AGS 2007, Seiten 166 f. = FamRZ 2007, Seiten 721 f.).

  • OLG Saarbrücken, 11.11.2009 - 9 W 340/09

    Erfallen der Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO

    Wenn eine außergerichtliche Einigungsbesprechung über einen nicht rechtshängigen Anspruch, für den Verfahrensauftrag bereits besteht, genügt, um eine Terminsgebühr auszulösen, so muss im Rahmen des RVG VV 3401 Abs. 1 Nr. 1 dasselbe für das schriftliche Aushandeln eines Vergleichs gelten, zumal dieses häufig mühsamer ist als eine Besprechung (vgl. Gerold/ Schmidt/ Müller- Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., VV 3104, Rz. 53 ff, 58, 61; BGH, AnwBl 2007, 381; siehe auch OLG Köln, OLGR Köln 2008, 65).
  • OLG Köln, 30.05.2008 - 3 U 7/07

    Pfandrecht des Frachtführers und Überverkauf

    Eine solche setzt voraus, dass zumindest bereits Klageauftrag erteilt worden war (vgl. BGH, Urt. v. 08.02.2007, IX ZR 215/05, NJW-RR 2007, 720); dazu fehlt hinreichender Vortrag des Beklagten.
  • OLG München, 16.03.2011 - 15 U 4263/10

    Honorarklage des Rechtsanwalts: Einwand des Tätigwerdens ohne Abwarten einer

    Die Terminsgebühr entsteht auch, wenn der Anspruch, der Gegenstand einer Besprechung gewesen ist, noch nicht bei Gericht anhängig gemacht worden ist, BGH, Urteil vom 08.02.2007, IX ZR 215/05, Juris Rz. 5.
  • OVG Bremen, 23.07.2008 - 2 S 458/07

    Terminsgebühr

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2007 - L 13 B 7/07

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen die Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • AG Brandenburg, 27.08.2010 - 34 C 28/08
  • OVG Bremen, 23.07.2008 - 2 S 459/07

    Terminsgebühr

  • SG Augsburg, 18.01.2017 - S 11 AS 1379/16

    Kein Entstehen einer Terminsgebühr außerhalb des gerichtlichen Verfahrens

  • OLG Köln, 16.10.2008 - 17 W 252/08

    Erfallen der Terminsgebühr bei kurzfristiger Aufhebung des Termins

  • AG Düsseldorf, 21.03.2011 - 47 C 14298/10

    Nachzahlungspflicht einer Mieterin unter Berücksichtigung der geleisteten

  • KG, 31.03.2008 - 1 W 111/08

    Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im

  • OLG Köln, 21.03.2012 - 17 W 46/12

    Erfallen der Terminsgebühr bei einvernehmlicher Beilegung eines Rechtsstreits

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2011 - 8 OA 2/11

    Entstehen einer Terminsgebühr bei einem "aufgedrängten" Erledigungsgespräch

  • LG Leipzig, 10.01.2011 - 8 O 1214/09

    Rückabwicklung eines finanzierten Autokaufs - Auskunftsanspruch des Käufers

  • KG, 31.07.2007 - 1 W 259/07

    Gebühren des für einen Vergleichsabschluss beigeordneten Rechtsanwalts

  • OLG Köln, 05.10.2011 - 17 W 193/11

    Erfallen der Terminsgebühr im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • LAG Nürnberg, 13.01.2011 - 4 Ta 172/10

    Vergütungsfestsetzung - Terminsgebühr

  • AG Mannheim, 19.12.2008 - 3 C 269/08

    Geschäftsgebühr: Tätigkeit in derselben Angelegenheit bei vorgerichtlicher

  • LG Köln, 30.01.2008 - 20 S 11/07

    Streit über die Kostentragungspflicht einer Rechtschutzversicherung; Verletzung

  • AG Altenkirchen, 13.09.2007 - 71 C 526/06

    Forderungspraxis - Auch Rechtsanwälte arbeiten nicht umsonst

  • OLG Brandenburg, 31.03.2021 - 6 W 17/21

    Voraussetzungen des Erfallens der Terminsgebühr bei außergerichtlicher

  • LG Köln, 26.07.2007 - 13 S 210/07

    Zivilrecht - Reicht für den Anfall der Terminsgebühr ein bedingter Klageauftrag?

  • OLG Köln, 04.07.2011 - 17 W 126/11

    Voraussetzungen des Anfalls der Terminsgebühr

  • AG Kehl, 08.09.2011 - 3 C 416/10

    Rechtsanwaltsvergütung: Voraussetzungen der Entstehung einer Terminsgebühr bei

  • AG Köln, 16.05.2007 - 136 C 513/06
  • AG Coburg, 13.08.2007 - 12 C 599/07

    Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren aus einem

  • VG Neustadt, 16.06.2020 - 4 K 266/20

    Anwaltliche Termingebühr für die außergerichtliche Beilegung eines

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Rechtsprechung
   KG, 06.02.2007 - 1 W 243/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3731
KG, 06.02.2007 - 1 W 243/06 (https://dejure.org/2007,3731)
KG, Entscheidung vom 06.02.2007 - 1 W 243/06 (https://dejure.org/2007,3731)
KG, Entscheidung vom 06. Februar 2007 - 1 W 243/06 (https://dejure.org/2007,3731)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung der Erhöhungsgebühr wegen mehrerer Auftraggeber auf die Beratungsgebühr; Gebühr wegen der Beratung von zwei Personen in derselben Angelegenheit; Erhöhter Aufwand für die Informationsaufnahme und Ratserteilung; Begrenzung der Gebühren

  • Judicialis

    RVG § 44; ; RVG VV Nr. 2501; ; RVG VV Nr. 1008

  • rechtsportal.de

    RVG § 44; RVG -VV Nr. 1008; RVG -VV Nr. 2501
    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bei Beratungshilfe für mehrere Mandanten in einer Mietsache

  • ibr-online

    Keine Anwendbarkeit der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 805
  • Rpfleger 2007, 401
  • RVGreport 2007, 143
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 08.01.1992 - 17 W 512/91
    Auszug aus KG, 06.02.2007 - 1 W 243/06
    Nach anderer Ansicht, die auch zu der vor dem Inkrafttreten des RVG geltenden BRAGO vertreten wurde (vgl. dazu OLG Köln JurBüro 1992, 237; OLG Stuttgart JurBüro 1984, 53; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 6 Rn. 8, § 20 Rn. 7; § 132 Rn. 5) kommt eine Erhöhung einer Beratungsgebühr und damit auch der Gebühr nach Nr. 2501 VV RVG schon nach dem Wortlaut der Nr. 1008 VV RVG bzw. des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht in Betracht (vgl. Bischof/Jungbauer/Bischof, RVG, 2. Aufl., Nr. 1008 VV Rn. 52; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 1008, Rn. 13ff.; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 7 Rn. 37).

    Dagegen spricht auch die Tatsache, dass bereits zu dem dieser Vorschrift vorangehenden § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO dieselbe Rechtsfrage in Streit stand (vgl. OLG Köln JurBüro 1992, 237; OLG Stuttgart JurBüro 1984, 53; Hansen, BRAGO, 8. Aufl., § 6 Rn. 8; Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 6 Rn. 32), so dass im Rahmen der Neuordnung des anwaltlichen Gebührenrechts eine entsprechende Klarstellung durch den Gesetzgeber zu erwarten gewesen wäre.

  • OLG Frankfurt, 15.02.2018 - 20 W 166/17

    Keine Erhöhung der Beratungsgebühr um Mehrvertretungszuschlag bei Vergütung des

    So wurde denn auch die umfangreiche Reformierung der Vorschriften des RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), mit welchem sowohl Nr. 1008 als auch die für die Beratungshilfehilfe geltenden Nr. 2500 ff des VV RVG geändert wurden, nicht zum Anlass genommen, eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des Mehrvertretungszuschlages auf Nr. 2501 VV RVG vorzunehmen, obwohl - worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - die Frage der Erhöhung der Beratungsgebühr bereits unter der Geltung der BRAGO umstritten war (vgl. hierzu insbesondere KG MDR 2007, 805 [KG Berlin 06.02.2007 - 1 W 243/06] m.w.N.).

    Der Senat geht deshalb mit der einhelligen Auffassung in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass im Rahmen der Beratungshilfe eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG zwar im Falle der Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG in Betracht kommt (so auch OLG Oldenburg RPfleger 2010, 603; KG MDR 2007, 805; OLG Naumburg JurBüro 2010, 472; so bereits Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2013 - 20 W 36/12- und vom 15. Juli 2013 - 20 W 75/12 - n.v.).

  • KG, 03.05.2007 - 1 W 407/06

    Beratungshilfe: Vertretung mehrerer Familienmitglieder gegenüber der

    bb) Im Übrigen hat der Senat zwar entschieden (Beschluss vom 6. Februar 2007 - 1 W 243/06 -, mitgeteilt von Hansens, in: RVGreport 2007, 143), dass die Erhöhung der Gebühr wegen mehrerer Auftraggeber nach RVG-VV Nr. 1008 auf die Beratungsgebühr nach RVG-VV Nr. 2501 (früher: 2601) keine Anwendung findet, in der Begründung aber darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Regelung im RVG einer Anwendung auf die Geschäftsgebühr in Beratungshilfesachen - wie bisher nach § 132 Abs. 2 BRAGO - nicht entgegen steht.
  • LG Wiesbaden, 10.04.2017 - 4 T 60/17

    Festsetzung einer Erhöhungsgebühr im Rahmen einer aus der Staatskasse zu

    Die Erhöhung soll einen entstehenden Mehraufwand abgelten (vergleiche die Nachweise bei BeckOK RVG/Sommerfeldt/Sommerfeldt RVG 2501 Rn. 14; KG, Beschluss vom 6.2.2007, Az. 1 W 243/06, zitiert nach juris).

    Er hat vielmehr in Vorbemerkung 2.5 VV RVG ausdrücklich bestimmt, dass sich die im Rahmen der Beratungshilfe entstehenden Gebühren ausschließlich nach dem Abschnitt 5 errichten, sodass eine analoge Anwendung der dort nicht erwähnten Gebührentatbestände ausgeschlossen ist (KG, Beschluss vom 6.2.2007, a.a.O; Amtsgericht Köthen, Beschluss vom 13.8.2009, Az. 4 II 148/09, zitiert nach juris).

  • AG Koblenz, 11.06.2007 - 40 UR IIa 1450/06

    Zulässigkeit einer Festsetzung einer Erhöhunggebühr im Rahmen eines

    Insoweit wird auch auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 06.02.2007 (- 1 W 243/06 - RVGreport 07, 143 ), deren Gründe vollinhaltlich zum Gegenstand dieser Nichtabhilfeentscheidung gemacht werden, verwiesen.
  • AG Forchheim, 21.09.2015 - 5 UR II 10/15

    Keine Anwendbarkeit des Mehrvertretungszuschlags

    Eine Beratungsgebühr kann nicht erhöht werden (vergleiche auch Kammergericht Berlin, Beschluss vom 06.02.2007, Az. 1 W 243/06).
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