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   BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 18.81   

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BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 18.81 (https://dejure.org/1982,931)
BVerwG, Entscheidung vom 11.02.1982 - 2 C 18.81 (https://dejure.org/1982,931)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Februar 1982 - 2 C 18.81 (https://dejure.org/1982,931)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ruhegehaltsfähige Dienstzeit - Berücksichtigung von Ausbildungszeiten - Kann-Vordienstzeiten - Versorgungsempfänger - Rente - Gesetzliche Rentenversicherung - Vertrauensschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RiA 1982, 165
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 06.07.1967 - II C 56.64

    Rücksichtnahme auf einen während der Vordienstzeit erworbenen Rentenanspruch -

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 18.81
    In der Begründung des Bescheides heißt es: Die Kann-Vordienstzeiten seien bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht mehr zu berücksichtigen, da nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1967 - BVerwG 2 C 56.64 - (BVerwGE 27, 275) ein Versorgungsempfänger an Altersversorgung (Ruhegehalt und Rente) insgesamt nicht mehr erhalten solle, als er an Ruhegehalt hätte erdienen können; die Kürzung erfolge rückwirkend, weil der Versorgungsempfänger es versäumt habe, den Bezug der Rente unverzüglich anzuzeigen, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre.

    Das Berufungsgericht ist zu seiner Entscheidung, daß der Widerruf rechtswidrig sei, aufgrund einer zu weit gehenden Einengung des gesetzlich vorgesehenen Ermessensspielraums der Behörde gelangt, indem es insbesondere die Tragweite des Urteils des erkennenden Senats vom 6. Juli 1967 - BVerwG 2 C 56.64 - (BVerwGE 27, 275) mißverstanden und infolgedessen auch aus dem an dieses Urteil anknüpfenden Rundschreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 26. Januar 1970 fehlsame Schlußfolgerungen für die Anwendung der §§ 116 Abs. 1 Nr. 3, 116 a Satz 1 BBG a.F. gezogen hat.

    Der Gesetzgeber hat die Ruhegehaltfähigkeit solcher Zeiten, die vor Beginn der Beamtendienstzeit liegen, lediglich als Ausnahme vorgesehen (vgl. BVerwGE 27, 275 [277]).

    Mit den in §§ 116 Abs. 1, 116 a BBG a.F. eröffneten Anrechnungsmöglichkeiten verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, einem erst in vorgerückterem Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte (vgl. BVerwGE 27, 275 [279]; Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.]).

    Eine Nichtanrechnung einer unter §§ 116, 116 a BBG a.F. fallenden Vordienstzeit wird bei Berücksichtigung der weitgezogenen Ermessensgrenzen von jeder Erwägung getragen, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck dieser Vorschriften sachgerecht erscheint; hierzu zählt z.B. auch die Berücksichtigung früherer höherer Einkünfte während einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerwGE 27, 275 [279 f.]).

    Dabei ist der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit von Bedeutung für die Ermessensentscheidung, als er auf eigenen Beitragsleistungen beruht (vgl. BVerwGE 27, 275 [280]; Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.]).

    "Demgemäß" hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Juli 1967 - BVerwG 2 C 56.64 - (BVerwGE 27, 275 [279]) eine Ermessensausübung gebilligt, die berücksichtigte, daß der Kläger des seinerzeitigen Verfahrens außer seinem beamtenrechtlichen Ruhegehalt noch eine Altersrente bezog mit der Folge, daß seine Gesamtversorgung (Ruhegehalt und Rente) den Betrag des Ruhegehalts überstieg, daß er als "Nur-Beamter" erdient hätte.

    Im Schreiben vom 26. Januar 1970 wird aber lediglich in allgemeiner Form und ohne ins einzelne gehende Erläuterung gebeten, künftig nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1967 - BVerwG 2 C 56.64 - (BVerwGE 27, 275) zu verfahren; eine neue Entscheidung sei erforderlich, wenn der Versorgungsberechtigte nachträglich einen Rentenanspruch für die als ruhegehaltfähig berücksichtigten Zeiten erhalte.

  • BVerwG, 12.02.1971 - VI C 126.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 18.81
    Die Vorbehalte einer Neufestsetzung der Versorgungsleistungen infolge der Anrechnung von Renten, des rückwirkenden Widerrufs und der Rückforderung der sich daraus ergebenden Überzahlungen, wie sie hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in den ursprünglichen Bescheiden und auch in späteren Änderungsbescheiden und -mitteilungen enthalten waren, lassen entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit und Vorhersehbarkeit für den Versorgungsempfänger, erkennen, daß die Behörde sich damit auch eine erneute Prüfung und Ermessensentscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten, also der Grundlagen für die Berechnung der Versorgungsbezüge, für den Fall der nachträglichen Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sichern wollte (vgl. zu dem in Fällen dieser Art an sich zulässigen sogenannten "Rentenvorbehalt" BVerwGE 40, 65 [69]; Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14] und vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 2]).

    Mit den in §§ 116 Abs. 1, 116 a BBG a.F. eröffneten Anrechnungsmöglichkeiten verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, einem erst in vorgerückterem Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte (vgl. BVerwGE 27, 275 [279]; Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.]).

    Hiermit steht im Einklang, auch zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund einer in §§ 116, 116 a BBG a.F. aufgeführten Vortätigkeit bereits eine dem Ruhegehalt entsprechende Versorgung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erhält; insoweit besteht keine Veranlassung, das aus dem Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt durch Anrechnung dieser Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu erhöhen und dadurch einen Ausgleich zu gewähren (vgl. Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.]).

    Dabei ist der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit von Bedeutung für die Ermessensentscheidung, als er auf eigenen Beitragsleistungen beruht (vgl. BVerwGE 27, 275 [280]; Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.]).

    Insbesondere aus dem Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - (a.a.O.); (vgl. aber auch BVerwGE 40, 65 [69]) ergibt sich, daß für einen Vergleich der tatsächlichen Versorgung aus Ruhegehalt und Rente mit einem Ruhegehalt als "Nur-Beamter", bei dessen fiktiver Berechnung Zeiten nach Eintritt in den Ruhestand berücksichtigt sind, kein Raum ist.

    Die in den ursprünglichen Bescheiden und den späteren Änderungsbescheiden und -mitteilungen enthaltenen Vorbehalte sind - wie bereits ausgeführt - nicht als "Rentenvorbehalt" auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Kann-Vordienstzeiten anzusehen, die eine Berufung des Versorgungsempfängers auf Vertrauensschutz von vornherein ausschließen würden (vgl. hierzu BVerwGE 40, 65 [69]; Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.] und vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 13.04.1972 - II C 2.71

    Anrechnung von Vordienstzeiten eines Beamten als ruhegehaltfähige Dienstzeit -

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 18.81
    Die Vorbehalte einer Neufestsetzung der Versorgungsleistungen infolge der Anrechnung von Renten, des rückwirkenden Widerrufs und der Rückforderung der sich daraus ergebenden Überzahlungen, wie sie hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in den ursprünglichen Bescheiden und auch in späteren Änderungsbescheiden und -mitteilungen enthalten waren, lassen entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit und Vorhersehbarkeit für den Versorgungsempfänger, erkennen, daß die Behörde sich damit auch eine erneute Prüfung und Ermessensentscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten, also der Grundlagen für die Berechnung der Versorgungsbezüge, für den Fall der nachträglichen Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sichern wollte (vgl. zu dem in Fällen dieser Art an sich zulässigen sogenannten "Rentenvorbehalt" BVerwGE 40, 65 [69]; Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14] und vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 2]).

    Insbesondere aus dem Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - (a.a.O.); (vgl. aber auch BVerwGE 40, 65 [69]) ergibt sich, daß für einen Vergleich der tatsächlichen Versorgung aus Ruhegehalt und Rente mit einem Ruhegehalt als "Nur-Beamter", bei dessen fiktiver Berechnung Zeiten nach Eintritt in den Ruhestand berücksichtigt sind, kein Raum ist.

    Ob sie die ursprüngliche Entscheidung mangelhaft macht und die Behörde deshalb zu einer Änderung der zunächst rechtmäßig getroffenen Ermessensentscheidung berechtigt, hängt im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG davon ab, wie die Behörde das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen tatsächlich ausübt (vgl. BVerwGE 40, 65 [68]).

    Dem Öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines mangelhaft gewordenen Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfaßt, ist in der Regel gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsakts für die Zukunft das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat (vgl. BVerwGE 19, 188 [189]; 40, 65 [68]; Urteil vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [a.a.O.] mit weiteren Nachweisen).

    Die in den ursprünglichen Bescheiden und den späteren Änderungsbescheiden und -mitteilungen enthaltenen Vorbehalte sind - wie bereits ausgeführt - nicht als "Rentenvorbehalt" auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Kann-Vordienstzeiten anzusehen, die eine Berufung des Versorgungsempfängers auf Vertrauensschutz von vornherein ausschließen würden (vgl. hierzu BVerwGE 40, 65 [69]; Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.] und vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 06.11.1973 - II C 8.73

    Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Rechtsbeständigkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 18.81
    Die Vorbehalte einer Neufestsetzung der Versorgungsleistungen infolge der Anrechnung von Renten, des rückwirkenden Widerrufs und der Rückforderung der sich daraus ergebenden Überzahlungen, wie sie hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in den ursprünglichen Bescheiden und auch in späteren Änderungsbescheiden und -mitteilungen enthalten waren, lassen entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit und Vorhersehbarkeit für den Versorgungsempfänger, erkennen, daß die Behörde sich damit auch eine erneute Prüfung und Ermessensentscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten, also der Grundlagen für die Berechnung der Versorgungsbezüge, für den Fall der nachträglichen Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sichern wollte (vgl. zu dem in Fällen dieser Art an sich zulässigen sogenannten "Rentenvorbehalt" BVerwGE 40, 65 [69]; Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14] und vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 2]).

    Eine ursprünglich rechtmäßige Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten darf im Falle einer nachträglichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sie nunmehr mangelhaft macht, widerrufen werden, und zwar frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Mangelhaftigkeit eintritt, und nur, wenn das öffentliche Interesse an der Beseitigung des mangelhaft gewordenen Verwaltungsakts schwerer wiegt als das (schutzwürdige) Vertrauen des Begünstigten in seinen Fortbestand (vgl. Urteil vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [a.a.O.]).

    Dem Öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines mangelhaft gewordenen Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfaßt, ist in der Regel gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsakts für die Zukunft das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat (vgl. BVerwGE 19, 188 [189]; 40, 65 [68]; Urteil vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [a.a.O.] mit weiteren Nachweisen).

    Die in den ursprünglichen Bescheiden und den späteren Änderungsbescheiden und -mitteilungen enthaltenen Vorbehalte sind - wie bereits ausgeführt - nicht als "Rentenvorbehalt" auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Kann-Vordienstzeiten anzusehen, die eine Berufung des Versorgungsempfängers auf Vertrauensschutz von vornherein ausschließen würden (vgl. hierzu BVerwGE 40, 65 [69]; Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.] und vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 24.08.1964 - VI C 27.62
    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 18.81
    Dem Öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines mangelhaft gewordenen Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfaßt, ist in der Regel gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsakts für die Zukunft das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat (vgl. BVerwGE 19, 188 [189]; 40, 65 [68]; Urteil vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [a.a.O.] mit weiteren Nachweisen).

    Nach der der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Regel verdient Schutz seines Vertrauens in den Bestand eines ihm günstigen Bescheides für die Zeit bis zu dessen Rücknahme oder sonstiger Änderung, wer sich mit guten Gründen auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides verlassen durfte, insbesondere weil die Fehlerhaftigkeit, die Anlaß für die Rücknahme bzw. Änderung ist, nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt und ihm auch nicht bekannt war oder bekannt sein mußte (vgl. BVerwGE 19, 188 [190]; 40, 212 [217] jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Ausschlaggebend für die Gewährung von Vertrauensschutz sind nicht allein formale Anknüpfungspunkte, sondern nach Treu und Glauben alle Umstände und Besonderheiten des einzelnen Falles und auch die Folgen des Widerrufs (vgl. BVerwGE 19, 188 [190 f.]).

  • BVerwG, 12.07.1972 - VI C 24.69

    Rücknahme von Versorgungsfestsetzungbescheiden - Vertrauensschutz bei Rücknahme

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 18.81
    Nach der der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Regel verdient Schutz seines Vertrauens in den Bestand eines ihm günstigen Bescheides für die Zeit bis zu dessen Rücknahme oder sonstiger Änderung, wer sich mit guten Gründen auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides verlassen durfte, insbesondere weil die Fehlerhaftigkeit, die Anlaß für die Rücknahme bzw. Änderung ist, nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt und ihm auch nicht bekannt war oder bekannt sein mußte (vgl. BVerwGE 19, 188 [190]; 40, 212 [217] jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 19.03.1976 - VI C 235.73

    Versorgungsempfänger - Oberkriegsgerichtsräte - Besoldungsneuregelung

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 18.81
    Vertrauensschutz auch für die Zukunft kann in Ausnahmefällen demjenigen gewährt werden, dessen Vertrauen auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts schutzwürdig ist (vgl. Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 235.73 - [Buchholz 235 § 48 a BBesG Nr. 3] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 19.12.1961 - II C 9.61

    Durchsetzbarkeit eines Widerspruchs bezüglich einer behördlichen

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 18.81
    Widerrufsvorbehalte müssen - soweit sie an sich zulässig sind - klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, für welche Fälle und in welchem Umfang fortlaufende Leistungen unter einem Vorbehalt stehen sollen (vgl. auch BVerwGE 13, 248 [250]; Urteil vom 11. Dezember 1963 - BVerwG 5 C 065.62 - [DÖV 1964, 276]).
  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64

    Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 18.81
    Der Festsetzung der Versorgungsbezüge ist, soweit es sich um die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten handelt, auch kein (gesetzlicher) Vorbehalt immanent, wie dies etwa für die Anwendung der Ruhensvorschriften anzunehmen ist (vgl. hierzu BVerwGE 25, 291 [294]; Urteil vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 31]).
  • BVerwG, 10.10.1963 - II C 166.60

    Anforderungen an den Nachweis der Notwendigkeit einer Kurmaßnahme infolge eines

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 18.81
    Widerrufsvorbehalte müssen - soweit sie an sich zulässig sind - klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, für welche Fälle und in welchem Umfang fortlaufende Leistungen unter einem Vorbehalt stehen sollen (vgl. auch BVerwGE 13, 248 [250]; Urteil vom 11. Dezember 1963 - BVerwG 5 C 065.62 - [DÖV 1964, 276]).
  • BVerwG, 09.12.1976 - II C 36.72

    Rückforderung von wegen Nichtanwendung der Ruhensvorschriften zuviel gezahlten

  • BVerwG, 22.05.1968 - VI C 123.65

    Begriff der freien Heilfürsorge - Rechtsgrundsatz einer Vorteilsausgleichung -

  • BVerwG, 16.09.1965 - II C 168.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 30.03.1981 - 2 B 67.80

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Teilzeitbeschäftigung von Lehrern -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2008 - 4 B 18.07

    Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Berechnung der Ruhestandsbezüge

    Da die Behörde ihre Ermessenspraxis aus sachgerechten Gründen jederzeit für die Zukunft ändern kann, ist die Ermessenspraxis zur Zeit des Eintritts der neuen Tatsache maßgeblich, nicht die Ermessenspraxis zur Zeit der ursprünglichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1972 - 2 C 2.71 -, BVerwGE 40, 65, 68; Urteil vom 6. November 1973, a.a.O., S. 9 f.; Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 C 9.81 -, Buchholz 232 § 116a BBG Nr. 8, S. 6; Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 C 18.81 -, juris Rn. 21; Urteil vom 28. Juni 1982 - 6 C 92.78 -, BVerwGE 66, 65, 68).

    Ohne Erfolg beruft er sich hierfür im Widerspruchsbescheid auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 6. Juli 1967 - 2 C 56.64 -, BVerwGE 27, 275, 281; Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 C 18.81 -, a.a.O., Rn. 21; Urteil vom 28. Juni 1982, a.a.O., S. 68), wonach eine Verwaltungsbehörde sich von ihrer Ermessenspraxis lösen und ihr Ermessen künftig in anderer Weise ausüben könne, sofern sie alle Anwendungsfälle der Rechtsnorm gleich behandle.

    Auch der Verweis in dem Rundschreiben vom 22. Januar 2003 auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1982 (- 2 C 18.81 -, a.a.O.) und 28. Juni 1982 (a.a.O.) geht fehl.

    Zumindest in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1982 (- 2 C 18.81 -, a.a.O., Rn. 19 a.E.; so auch BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 C 9.81 -, a.a.O., S. 5) heißt es weiter im Sinne des Beklagten, es komme nicht darauf an, ob durch die doppelte Anrechnung der Vordienstzeit die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und Rente diejenige übersteige, die ein "Nur-Beamter" erdienen könne, der sein ganzes Berufsleben im Beamtenstatus verbracht habe.

    In beiden Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht aber eine Ermessenspraxis gebilligt, die nicht nur die Tatsache des Rentenbezugs, sondern auch die Höhe der Rente berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 C 18.81 -, a.a.O., Rn. 19; Urteil vom 28. Juni 1982, a.a.O., S. 67; so auch Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 C 9.81 -, a.a.O., S. 4).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2008 - 4 B 17.07

    Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Berechnung von Ruhestandsbezügen

    Da die Behörde ihre Ermessenspraxis aus sachgerechten Gründen jederzeit für die Zukunft ändern kann, ist die Ermessenspraxis zur Zeit des Eintritts der neuen Tatsache maßgeblich, nicht die Ermessenspraxis zur Zeit der ursprünglichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1972 - 2 C 2.71 -, BVerwGE 40, 65, 68; Urteil vom 6. November 1973, a.a.O., S. 9 f.; Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 C 9.81 -, Buchholz 232 § 116a BBG Nr. 8, S. 6; Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 C 18.81 -, juris Rn. 21; Urteil vom 28. Juni 1982 - 6 C 92.78 -, BVerwGE 66, 65, 68).

    Ohne Erfolg beruft er sich hierfür im Widerspruchsbescheid auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 6. Juli 1967 - 2 C 56.64 -, BVerwGE 27, 275, 281; Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 C 18.81 -, a.a.O., Rn. 21; Urteil vom 28. Juni 1982, a.a.O., S. 68), wonach eine Verwaltungsbehörde sich von ihrer Ermessenspraxis lösen und ihr Ermessen künftig in anderer Weise ausüben könne, sofern sie alle Anwendungsfälle der Rechtsnorm gleich behandle.

    Auch der Verweis in dem Rundschreiben vom 22. Januar 2003 auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1982 (- 2 C 18.81 -, a.a.O.) und 28. Juni 1982 (a.a.O.) geht fehl.

    Zumindest in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1982 (- 2 C 18.81 -, a.a.O., Rn. 19 a.E.; so auch BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 C 9.81 -, a.a.O., S. 5) heißt es weiter im Sinne des Beklagten, es komme nicht darauf an, ob durch die doppelte Anrechnung der Vordienstzeit die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und Rente diejenige übersteige, die ein "Nur-Beamter" erdienen könne, der sein ganzes Berufsleben im Beamtenstatus verbracht habe.

    In beiden Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht aber eine Ermessenspraxis gebilligt, die nicht nur die Tatsache des Rentenbezugs, sondern auch die Höhe der Rente berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 C 18.81 -, a.a.O., Rn. 19; Urteil vom 28. Juni 1982, a.a.O., S. 67; so auch Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 C 9.81 -, a.a.O., S. 4).

  • BVerwG, 11.12.2008 - 2 C 9.08

    Ruhebezüge; Ausbildungszeit; ruhegehaltfähige Dienstzeit; Sonderurlaub bei der

    Der Gesetzgeber verfolgt mit §§ 11 und 12 BeamtVG den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte(Urteile vom 6. Juli 1967 - BVerwG 2 C 56.64 - BVerwGE 27, 275 = Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 10, vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14, vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - Buchholz 232 § 116a BBG Nr. 8 und - BVerwG 2 C 18.81 - [...] und vom 28. Juni 1982 - BVerwG 6 C 92.78 - BVerwGE 66, 65 = Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 21, Beschluss vom 24. September 1991 - BVerwG 2 B 111.91 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2018 - 1 A 1463/15

    Beamtenrechtliche Anerkennung von soldatischen Erfahrungszeiten bei ehemaligen

    Dazu, dass für die Gewährung von Vertrauensschutz nicht allein formale Anknüpfungspunkte ausschlaggebend sind, sondern nach Treu und Glauben alle Umstände und Besonderheiten des einzelnen Falles und auch die Folgen der Rücknahme: BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1982- 2 C 18.81 -, juris, Rn. 25, und - 2 C 9.81 -,juris, Rn. 20.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1982- 2 C 18.81 -, juris, Rn. 25, und - 2 C 9.81 -, juris, Rn. 20.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1982- 2 C 18.81 -, juris, Rn. 25, und - 2 C 9.81 -,juris, Rn. 20.

  • BVerwG, 28.06.1982 - 6 C 92.78

    Anforderungen an die Rücknahme einer rechtswidrig gewordenen Festsetzung der

    Mit diesen Anrechnungsvorschriften verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte (vgl. BVerwGE 27, 275 [BVerwG 06.07.1967 - BVerwG II C 56.64] [279];Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14] undvom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - und - BVerwG 2 C 18.81 -).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 19, 188 [189]; 40, 65 [68];Urteile vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 1 ] undvom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - und - BVerwG 2 C 18.81 -) ist dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines mangelhaften (mangelhaft gewordenen) begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft in der Regel gegenüber dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsaktes das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt, wie es auch hier der Fall ist, den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat.

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 1.19

    Zeitlich unbegrenzte Ruhensregelung für Kapitalleistungen aus zwischenstaatlicher

    Bei diesen ist dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines rechtswidrigen (rechtswidrig gewordenen) begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Zukunft in der Regel gegenüber dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsakts das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1982 - 2 C 18.81 - RiA 1982, 165 und vom 28. Juni 1982 - 6 C 92.78 - Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 21 S. 6).
  • BVerwG, 14.11.1985 - 2 C 37.83

    Rücknahme eines rechtswidrigen Versorgungsbescheides - Voraussetzungen der

    Das Berufungsgericht hat nach den von ihm getroffenen, das Revisionsgericht - wie noch zu erörtern - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen zutreffend unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entsprechenden Vorschriften des Bundes (BVerwGE 27, 275; Urteile vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - , - BVerwG 2 C 18.81 - <RiA 1982, 165>; BVerwGE 66, 65; jeweils m.w.Nachw.) entschieden, daß es seit Gewährung der Rente an den Kläger rechtswidrig war, die hier streitigen Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen.

    Zu diesem Zeitpunkt wußte der Kläger auf Grund des Schreibens vom 25. September 1978, daß die Beklagte die gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 LEG berücksichtigten Vordienstzeiten überprüfte und deshalb insoweit die Versorgung unter Vorbehalt gezahlt wurde (vgl. hierzu Urteile vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - und - BVerwG 2 C 18.81 - ).

  • BVerwG, 11.12.1985 - 2 C 40.82

    Ausbildungszeit - Ruhegehaltfähige Dienstzeit - Kriegsteilnehmer - Reifevermerk -

    Dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfaßt, ist in der Regel gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsakts für die Zukunft das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - Voraussetzung für den laufenden Bezug von Geldleistungen (Versorgungsbezügen) ist (vgl. Urteile vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - und BVerwG 2 C 18.81 - <RiA 1982, 165>; Urteil vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 4.81 - ).
  • BVerwG, 23.07.1985 - 2 C 47.83

    Teilweise Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheides im Falle einer

    Das Berufungsgericht hat nach den von ihm getroffenen, das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) zutreffend unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entsprechenden Vorschriften des Bundes (BVerwGE 27, 275; Urteile vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - BBG Nr. 8, - BVerwG 2 C 18.81 - <RiA 1982, 165>; BVerwGE 66, 65 jeweils m.w.Nachw.) entschieden, daß es von Anfang an rechtswidrig war, die hier streitigen Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen.

    Zu diesem Zeitpunkt wußte die Klägerin auf Grund des Schreibens vom 25. September 1978, daß die Beklagte die gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 LEG berücksichtigten Vordienstzeiten überprüfte und deshalb insoweit die Versorgung unter Vorbehalt gezahlt wurde (vgl. hierzu Urteile vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - und - BVerwG 2 C 18.81 - ).

  • VGH Bayern, 26.11.2018 - 14 B 15.910

    Kürzung der deutschen Versorgungsbezüge um die während des Ruhestands von einer

    Von dieser Regel sind Ausnahmen nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände zuzulassen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 11.2.1982 - 2 C 18.81 - RiA 1982, 165).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.1991 - 1 A 2523/88

    Dienstherr; Ermessen; Tätigkeit im Dienst einer öffentlich-rechtlichen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2011 - 6 B 8.09

    Soldatenrecht; Übergangsgebührnisse; Anrechnung von Erwerbseinkommen aus

  • VG Berlin, 06.05.2008 - 28 A 291.05

    Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten in der Schweiz als ruhegehaltsfähige

  • OVG Sachsen, 12.03.2019 - 2 A 332/17

    Rücknahme; Dienstunfall; Vertrauensschutz

  • VG Aachen, 29.04.2004 - 1 K 1638/03

    Bürgermeister von Geilenkirchen unterliegt im Streit um "Pension"

  • VG Karlsruhe, 11.04.2018 - 4 K 4973/15

    Beihilfe an eine landwirtschaftliche Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2008 - 6 A 310/06

    Verwaltungspraxis bei der Übernahme von aufgrund erfolgreicher

  • VGH Hessen, 18.05.1994 - 1 UE 679/91

    Berücksichtigung von Kirchendienstzeiten im Rahmen ruhegehaltfähiger Dienstzeiten

  • BVerwG, 17.05.1985 - 6 C 43.84

    Berücksichtigung von Dienstunfällen vor der Begründung des

  • BVerwG, 17.05.1991 - 2 B 7.91

    Ruhegehaltsfähigkeit von Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im

  • BVerwG, 04.09.1985 - 6 C 6.84

    Beginn der Rücknahmefrist bei rechtswidrigen Verwaltungsakten - Gegenstand des

  • BVerwG, 20.02.1985 - 2 B 8.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • VG Köln, 22.02.2010 - 3 K 8095/08

    Beamter; Professor; Versorgung; Ausbildungsteit; Ermessen; Ermessensreduzierung

  • BVerwG, 09.10.1985 - 6 C 109.84

    Beginn der Rücknahmefrist bei rechtswidrigen Verwaltungsakten - Vertrauen auf den

  • VG Gelsenkirchen, 31.05.2011 - 12 K 2601/10

    Kreis Recklinghausen muss erneut über die Versorgung seines ehemaligen Landrats

  • VGH Bayern, 28.02.2011 - 3 ZB 08.403

    Versorgungsbezüge

  • VGH Hessen, 13.03.1991 - 1 UE 1254/86

    Ruhegehaltfähige Dienstzeit - innerer Zusammenhang bei Vordienstzeiten

  • VG Köln, 03.02.2016 - 3 K 3739/15

    Berücksichtigung der Beamtendienstzeiten eines Priesters sowie der

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.1993 - 4 S 995/91

    Beamtenversorgung: Rentenanrechnung - Berechnung des Ausgleichs nach HStruktG 2

  • VG München, 31.07.2014 - M 12 K 14.1720
  • VG Berlin, 26.02.2008 - 28 A 282.05

    Vorbehalt der Festsetzung der Versorgungsbezüge und Neufestsetzung

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