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   BayObLG, 23.09.1983 - 1 Z 25/83   

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https://dejure.org/1983,3722
BayObLG, 23.09.1983 - 1 Z 25/83 (https://dejure.org/1983,3722)
BayObLG, Entscheidung vom 23.09.1983 - 1 Z 25/83 (https://dejure.org/1983,3722)
BayObLG, Entscheidung vom 23. September 1983 - 1 Z 25/83 (https://dejure.org/1983,3722)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1984, 19
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG München, 04.02.2009 - 31 Wx 84/08

    Beschwerdeberechtigung gegen die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers

    Die für den ersten Rechtszug maßgeblichen Vorschriften können als Anhaltspunkte herangezogen werden, maßgebend für die Schätzung den Geschäftswert im Beschwerdeverfahren sind aber in erster Linie die Bedeutung des Rechtsmittels für den Beschwerdeführer, das von ihm verfolgte wirtschaftliche Interesse und die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BayObLG Rpfleger 1984, 19).
  • BayObLG, 09.09.1991 - BReg. 1 Z 33/91

    Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde gegen Ablehnung der Einziehung eines

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  • KG, 08.07.2010 - 1 W 126/08

    Erbrecht der ehemaligen DDR: Ergänzende Testamentsauslegung hinsichtlich einer

    Maßgebend ist entsprechend § 107 Abs. 2 S.1 KostO (a.F.) der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls; die Vorschrift gilt auch für das Beschwerdeverfahren (BayObLG, Rpfleger 1984, 19; Senat, Beschluss v. 9. Aug. 2007 - 1 W 65/07; Korintenberg/Lappe, KostenO, 18. Aufl., § 131 Rn. 32).
  • BayObLG, 08.03.1999 - 1Z BR 73/98

    Anspruch auf Erteilung eines Erbscheins an einen Nacherben oder an einen Vorerben

    Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde war nach § 131 Abs. 2 , § 30 Abs. 1 KostO unter Berücksichtigung von § 107 KostO (BayObLG Rpfleger 1984, 19) auf 45000 DM festzusetzen.
  • BayObLG, 19.01.2000 - 3Z BR 380/99

    Wertberechnung bei Grundbucheintragung und Grundbuchberichtigung

    Daß die Übergeber letztlich auf ihr Rücktrittsrecht verzichtet haben, ist jedoch für die Bewertung ohne Bedeutung, da ausschließlich auf den Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen ist (§ 107 Abs. 2 KostO; vgl. BayObLG Rpfleger 1984, 19 und FamRZ 1989, 102 je m. w. N.).
  • BayObLG, 07.01.2004 - 1Z BR 85/03

    Voraussetzungen für die Beschwerdeberechtigung des Nacherben bei Ablehnung eines

    Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde war nach § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO unter Berücksichtigung von § 107 KostO (BayObLG RPfleger 1984, 19) auf 34.175 Euro festzusetzen.
  • BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 281/94

    Geschäftswert der Geschäftswertbeschwerde; Bewertung eines in der ehemaligen DDR

    Maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung einer Beschwerde bleibt auch im Erbscheinseinziehungsverfahren grundsätzlich der Erbfall (BayObLGZ 1975, 288/290; BayObLG Rpfleger 1984, 19; zum Erbscheinserteilungsverfahren vgl. auch BayObLGZ 1991, 382/385 f.).
  • BayObLG, 26.05.1998 - 1Z BR 38/98

    Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens, mit dem die Einziehung eines Erbscheins

    Jedoch sind bei der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Einziehung auch die von dem Beschwerdeführer mit der Einziehung verfolgten Ziele zu berücksichtigen (BayObLG aaO S. 289, vgl. auch BayObLG Rpfleger 1984, 19).
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