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OLG Düsseldorf, 16.10.1990 - 10 W 70/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Deutsches Notarinstitut
KostO § 107
Zur Analogiefähigkeit der Kostenermäßigungsvorschriften des § 107 Abs. 3 u. 4 KostO - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berechnung der Gebühren für die Erteilung des Erbscheins nach dem Werte der im Grundbuch eingetragenen Grundstücke und Rechte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Mülheim/Ruhr, 07.05.1990 - 7 T 182/90
- OLG Düsseldorf, 16.10.1990 - 10 W 70/90
Papierfundstellen
- MDR 1991, 165
- Rpfleger 1991, 60
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03
Gebühr für Erteilung eines Erbscheins
Wie sowohl das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 16. Oktober 1990 (Rpfleger 1991, 60 f) als auch unlängst das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluß vom 26. Oktober 2001 (BayObLGZ 2001, 315 [322]) entschieden haben, ist die Kostenermäßigung nach § 107 Abs. 3 und 4 KostO auf die dort genannten Sonderfälle beschränkt, die eine abschließende Regelung darstellen und deren entsprechende Anwendung daher auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Erbschein nur für Eintragungen im Handelsregister benötigt wird.Zwar mag es zutreffen, daß eine Gebührenermäßigung als Anreiz im Interesse der erbfallbedingten Berichtigung auch des Handelsregisters wünschenswert wäre (so OLG Düsseldorf, Rpfleger 1991, 60 [61]).
- OLG Stuttgart, 16.03.2004 - 8 W 155/03
Erbscheinsgebühr: Gemeinschaftsrechtskonforme Gerichtsgebühr für einen für die …
Dies ist bereits seit längerem die eindeutige Position der Rechtsprechung und gerade auch für die hier vorliegende Fallkonstellation entschieden worden (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1988, 892; MDR 1991, 165 = RPfl 1991, 60 = JurBüro 1991, 252 (m. zust. Anm. Mümmler);… Rohs / Wedewer / Waldner, aaO § 107 Rn 41;… Hartmann, KostenG 33. Aufl., Rn 16 zu § 107 KostO;… Göttlich / Mümmler / Assenmacher / Mathias, KostO 15. Aufl., S. 320f). - OLG Düsseldorf, 22.01.2004 - 10 W 108/03
Kosten für die Erteilung eines Erbscheins zum Zwecke der Zwangsvollstreckung
Nach der Rechtssprechung des Senats kommt eine analoge Anwendung der § 107 Abs. 3 und 4 KostO selbst dann nicht in Betracht, wenn der Erbe den Erbschein von vornherein nur für bestimmte Zwecke benötigt, etwa um ein Recht an Wertpapieren nachzuweisen oder eine Umschreibung von Geschäftsanteilen einer im Handelsregister eingetragenen Firma zu bewirken (vgl. Senat in Rpfleger 1988, 267; 1991, 60). - BayObLG, 26.10.2001 - 3Z BR 95/01
Verfassungsmäßigkeit der Wertgebühren in Nachlasssachen - Bewertung eines zum …
§ 107 Abs. 3 und 4 KostO kann auf diesen Fall nicht entsprechend angewandt werden (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 1991, 60/61;… a.A. Korintenberg/Lappe § 107 Rn. 59, Lappe in der Anmerkung zu der genannten Entscheidung in Kostenrechtsprechung Nr. 36).