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   OLG Stuttgart, 27.03.2006 - 8 W 129/06   

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https://dejure.org/2006,3957
OLG Stuttgart, 27.03.2006 - 8 W 129/06 (https://dejure.org/2006,3957)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.03.2006 - 8 W 129/06 (https://dejure.org/2006,3957)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. März 2006 - 8 W 129/06 (https://dejure.org/2006,3957)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr: Vertretung einer BGB-Gesellschaft und deren Gesellschafter im Passivprozess durch einen Rechtsanwalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Mehrvertretungsgebühr; Vertretung von Gesellschaftern und Gesellschaft durch einen Rechtsanwalt

  • Judicialis

    BGB § 705; ; ZPO § 91; ; VV/RVG Nr. 1008; ; BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertretung jeweils eigenständig verklagter Gesellschafter - Gewährung der Erhöhung der Gebühr in Passivprozessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1005
  • MDR 2006, 1135
  • BB 2006, 966
  • Rpfleger 2006, 513
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.06.2002 - VIII ZB 6/02

    Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2006 - 8 W 129/06
    Werden mehrere Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von einem Prozessbevollmächtigten im Zivilprozess vertreten, fällt hierdurch für jeden Gesellschafter bis zur gesetzlichen Obergrenze eine Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO / Nr. 1008 VV / RVG an (vgl. BGH NJW 2002, 2958: 20/10tel bei 400 Gesellschaftern; JurBüro 2004, 145: 20/10tel Erhöhungsgebühr; JurBüro 2004, 375 zur Erbengemeinschaft; Senat, Die Justiz 2000, 341 = Rpfleger 2000, 427: 20/10tel bei 400 Gesellschaftern; KG JurBüro 2005, 419).

    Die mit der Vertretung der jeweils eigenständig verklagten Gesellschafter verbundene Mehrarbeit für den Rechtsanwalt rechtfertigt die Gewährung der Erhöhung der Gebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO / Nr. 1008 VV / RVG (BGH NJW 2002, 2958) in Passivprozessen (vgl. auch KG, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 07.03.2002 - 23 W 38/02
    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2006 - 8 W 129/06
    Für die Frage der Gebührenerhöhung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO / Nr. 1008 VV / RVG ist nicht entscheidend, ob die mehreren Auftraggeber an den Rechtsanwalt aufgrund einheitlicher Willensbildung herantreten oder im Prozess als Einheit auftreten (BGH JurBüro 2004, 375; a. A. OLG Hamm NJW-RR 2002, 1219).

    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst, nachdem die abweichende Entscheidung des OLG Hamm (NJW-RR 2002, 1219) nach Auffassung des Senats mit der späteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang steht und es deshalb angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf.

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2006 - 8 W 129/06
    Im Passivprozess können neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts trotz ihrer Rechts- und Parteifähigkeit im Zivilprozess die einzelnen Gesellschafter daneben zur Verwirklichung der persönlichen Gesellschafterhaftung in Anspruch genommen und verklagt werden (vgl. BGHZ 146, 341, 356).
  • BGH, 05.01.2004 - II ZB 22/02

    Anwaltsgebühren bei Vertretung einer Sozietät von Steuerberatern und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2006 - 8 W 129/06
    Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zum Anfall einer Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO / Nr. 1008 VV / RVG oder deren Erstattungsfähigkeit beim Aktivprozess einer Sozietät von Steuerberatern und Rechtsanwälten (BGH NJW-RR 2004, 489) und bei Aktivprozessen anderer BGB-Gesellschaften können auf die vorliegende Situation im Passivprozess nicht zur Anwendung kommen.
  • BGH, 26.02.2003 - VIII ZB 69/02

    Erfallen der Erhöhungsgebühr bei Prozeßvertretung einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2006 - 8 W 129/06
    Werden mehrere Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von einem Prozessbevollmächtigten im Zivilprozess vertreten, fällt hierdurch für jeden Gesellschafter bis zur gesetzlichen Obergrenze eine Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO / Nr. 1008 VV / RVG an (vgl. BGH NJW 2002, 2958: 20/10tel bei 400 Gesellschaftern; JurBüro 2004, 145: 20/10tel Erhöhungsgebühr; JurBüro 2004, 375 zur Erbengemeinschaft; Senat, Die Justiz 2000, 341 = Rpfleger 2000, 427: 20/10tel bei 400 Gesellschaftern; KG JurBüro 2005, 419).
  • KG, 02.02.2005 - 1 W 486/02

    Rechtsanwaltsgebühren: Anfall des Mehrvertretungszuschlags in Honorarklagen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2006 - 8 W 129/06
    Werden mehrere Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von einem Prozessbevollmächtigten im Zivilprozess vertreten, fällt hierdurch für jeden Gesellschafter bis zur gesetzlichen Obergrenze eine Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO / Nr. 1008 VV / RVG an (vgl. BGH NJW 2002, 2958: 20/10tel bei 400 Gesellschaftern; JurBüro 2004, 145: 20/10tel Erhöhungsgebühr; JurBüro 2004, 375 zur Erbengemeinschaft; Senat, Die Justiz 2000, 341 = Rpfleger 2000, 427: 20/10tel bei 400 Gesellschaftern; KG JurBüro 2005, 419).
  • OLG Stuttgart, 18.04.2000 - 8 W 717/99

    Erhöhungsgebühr bei Vertretung der Mitglieder eines mit gut organisierter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2006 - 8 W 129/06
    Werden mehrere Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von einem Prozessbevollmächtigten im Zivilprozess vertreten, fällt hierdurch für jeden Gesellschafter bis zur gesetzlichen Obergrenze eine Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO / Nr. 1008 VV / RVG an (vgl. BGH NJW 2002, 2958: 20/10tel bei 400 Gesellschaftern; JurBüro 2004, 145: 20/10tel Erhöhungsgebühr; JurBüro 2004, 375 zur Erbengemeinschaft; Senat, Die Justiz 2000, 341 = Rpfleger 2000, 427: 20/10tel bei 400 Gesellschaftern; KG JurBüro 2005, 419).
  • LAG Hessen, 08.06.2009 - 13 Ta 230/09

    Kostenfestsetzungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Mehrvertretungsgebühr -

    Gebührenrechtliche Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass im Prozess gegen einen BGB-Gesellschaft eine Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren wegen der Vertretung mehrerer Auftraggeber nicht stattfindet (so schon gemäß § 6 BRAGO: BGH vom 5. Januar 2004, AnwBl 2004, 251; zum RVG: OLG Stuttgart vom 27. März 2006, NJW-RR 2006, 1005; OLG Köln vom 22. Dezember 2005, JurBüro 2006, 248; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 90 Randziffer 13 Stichwort "Gesellschaft bürgerlichen Rechts"; Gerold/..., RVG, 18. Aufl. 2008, VV 1008 Randziffer 62ff.).
  • LAG Nürnberg, 05.06.2019 - 6 Ta 59/19

    Kostenfestsetzung - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Gesellschafter - erhöhte

    Insoweit sei auf den Beschluss des OLG Stuttgart vom 27.03.2006, Az.: 8 W 129/06, zu verweisen.
  • OLG Brandenburg, 09.04.2019 - 6 W 106/18

    Höhe der Anwaltsgebühren bei Vertretung einer Eigentümergemeinschaft

    mithin 45 EUR, wobei die Erhöhungsgebühr für zwei Beschwerdeführer, die den Miteigentumsanteil als Gesellschaft bürgerlichen Rechts halten, zweimal in Höhe von insgesamt 90 EUR anfällt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.03.2006 - 8 W 129/06);.
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