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   OLG Düsseldorf, 20.11.2007 - II-10 WF 31/07   

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https://dejure.org/2007,13896
OLG Düsseldorf, 20.11.2007 - II-10 WF 31/07 (https://dejure.org/2007,13896)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.11.2007 - II-10 WF 31/07 (https://dejure.org/2007,13896)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. November 2007 - II-10 WF 31/07 (https://dejure.org/2007,13896)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    RVG § 33 Abs. 3 Satz 2; ; RVG § 55; ; RVG § 56 Abs. 2 Satz 1; ; BRAGO § 56 Abs. 2 Satz 2; ; BRAGO § 56 Abs. 2 Satz 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Terminsgebühr für Teilnahme an Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung eines Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2008, 229
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14

    Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren im Übergangsfall: Voraussetzungen für

    Das OLG Stuttgart hat in einem besonders umfangreichen und schwierigen Verfahren, bei dem der Umfang der Ermittlungsakten als auch die Dauer des Verfahrens von üblichen Ermittlungsverfahren gravierend nach oben abwichen, der vom Beistand betriebene Aufwand erheblich war, da über Jahre hinweg eine mehrfache Einarbeitung in den Sachverhalt und die Beweismittel nötig war, und der Verfahrensstoff komplex und schwierig war, dem Pflichtverteidiger für den Einarbeitungsaufwand vier (Pflichtverteidiger-) Grundgebühren gemäß Nr. 4100 VV RVG sowie für die im Verfahren entfalteten Tätigkeiten 12 (Pflichtverteidiger-) Verfahrensgebühren gemäß Nr. 4104 VV RVG bewilligt (Rpfleger 2008, 229).
  • OLG München, 12.01.2012 - 11 WF 2265/11

    Rechtsanwaltsvergütung: Einigungsgebühr bei wechselseitigem Verzicht auf die

    Die Oberlandesgerichte Koblenz (AGS 2008, 445), Köln (NJW 2009, 237), Hamm (OLGR Hamm 2007, 230 und Beschluss vom 29.03.2007 - 6 WF 91/07 - nur in "Juris" veröffentlicht), Düsseldorf (JurBüro 2008, 195 und AGS 2008, 248), Naumburg (AGS 2009, 222) und Zweibrücken (MDR 2009, 1314) sowie das Kammergericht (JurBüro 2010, 359 = AGS 2010, 325) bejahten den Anfall der Einigungsgebühr dann, wenn im Zeitpunkt der Vereinbarung die Höhe der Ausgleichsansprüche, die Person des Ausgleichsberechtigten oder der Umfang eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs noch nicht feststand.
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