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   OLG Naumburg, 16.09.2004 - 4 U 38/04   

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OLG Naumburg, 16.09.2004 - 4 U 38/04 (https://dejure.org/2004,3160)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.09.2004 - 4 U 38/04 (https://dejure.org/2004,3160)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16. September 2004 - 4 U 38/04 (https://dejure.org/2004,3160)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Fahrverhalten bei einem Überholmanöver; Anforderungen an die Darlegung des mangelnden Verschuldnes bei einem Versicherungsfall

  • blutalkohol PDF, S. 499

    Kein Leistungsausschluß nach § 61 VVG bei Unfall des Versicherungsnehmers unter Alkoholeinfluß

  • Judicialis

    VVG § 61; ; AKB § 12 Nr. 1 II a; ; StVO § 5

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 61
    Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch alkoholbedingten Fahrfehler beim Überholen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 61; AKB § 12 Nr. 1 II a; StVO § 5
    Zum Nachweis eines abweichenden Geschehensablaufes bei dem Überholvorgang eines alkoholisierten Fahrers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Alkohol am Steuer kann teuer werden

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Überholmanöver - erhöhte Anforderungen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Vollkasko bei Trunkenheit futsch!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2005, 1233
  • r+s 2005, 54
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.10.1985 - IVa ZR 10/84

    Entfallen des Versicherungsschutzes wegen relativer Fahruntüchtigkeit

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.09.2004 - 4 U 38/04
    Allerdings kann der Anscheinsbeweis dadurch entkräftet werden, dass der Versicherungsnehmer als Gegner des für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 VVG beweisbelasteten Versicherers Umstände nachweist, aus denen sich die ernsthafte, nicht nur theoretische, Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (BGH, VersR 1986, 141).

    Dem Landgericht ist zuzugeben, dass ein derartiger Fahrfehler auch einem Nüchternen unterlaufen kann, diese allgemeine Möglichkeit reicht jedoch nicht aus, den Anscheinsbeweis zu erschüttern (BGHZ 57, 509; VersR 1976, 729; 1986, 141).

  • BGH, 09.10.1991 - IV ZR 264/90

    Absolute Fahruntüchtigkeit im Versicherungsvertragsrecht

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.09.2004 - 4 U 38/04
    Unter Berücksichtigung des unstreitigen Vorliegens der Voraussetzungen für eine absolute Fahruntüchtigkeit, nämlich einer Blutalkoholkonzentration des Klägers von 1, 15 Promille (BGH, VersR 1991, 1367), spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der streitgegenständliche Unfall bei einer Verkehrslage und unter Umständen geschehen ist, die ein Nüchterner in der Regel hätte meistern können (BGH, VersR 1987, 1006; 1988, 733).
  • BGH, 24.02.1988 - IVa ZR 193/86

    Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.09.2004 - 4 U 38/04
    Unter Berücksichtigung des unstreitigen Vorliegens der Voraussetzungen für eine absolute Fahruntüchtigkeit, nämlich einer Blutalkoholkonzentration des Klägers von 1, 15 Promille (BGH, VersR 1991, 1367), spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der streitgegenständliche Unfall bei einer Verkehrslage und unter Umständen geschehen ist, die ein Nüchterner in der Regel hätte meistern können (BGH, VersR 1987, 1006; 1988, 733).
  • BGH, 24.02.1976 - VI ZR 61/75

    Ursachenzusammenhang - Erster Anschein - Trunkenheit - Fußgänger - Beteiligung an

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.09.2004 - 4 U 38/04
    Dem Landgericht ist zuzugeben, dass ein derartiger Fahrfehler auch einem Nüchternen unterlaufen kann, diese allgemeine Möglichkeit reicht jedoch nicht aus, den Anscheinsbeweis zu erschüttern (BGHZ 57, 509; VersR 1976, 729; 1986, 141).
  • OLG Düsseldorf, 13.06.2000 - 4 U 140/99

    Grob fahrlässige Herbeiführung des Kaskoschadens bei Trunkenheit des

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.09.2004 - 4 U 38/04
    Tatsächlich hat der Kläger sein Fahrzeug im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit enthemmt bewegt, ohne dass ernsthaft in Betracht kommt, dies stehe mit dem Alkoholgenuss nicht in Zusammenhang (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 101, 103).
  • BGH, 21.01.1987 - IVa ZR 129/85

    Begriff der absoluten Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers in

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.09.2004 - 4 U 38/04
    Unter Berücksichtigung des unstreitigen Vorliegens der Voraussetzungen für eine absolute Fahruntüchtigkeit, nämlich einer Blutalkoholkonzentration des Klägers von 1, 15 Promille (BGH, VersR 1991, 1367), spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der streitgegenständliche Unfall bei einer Verkehrslage und unter Umständen geschehen ist, die ein Nüchterner in der Regel hätte meistern können (BGH, VersR 1987, 1006; 1988, 733).
  • OLG Hamm, 07.08.1985 - 20 U 264/84
    Auszug aus OLG Naumburg, 16.09.2004 - 4 U 38/04
    Dies hat beispielsweise das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 7. August 1985 bei einem Unfall durch auf der Fahrbahn liegende Holzkeile angenommen (VersR 1986, 1185).
  • OLG Saarbrücken, 01.02.2017 - 5 U 45/16

    Unfallversicherung: Leistungsausschluss bei alkoholbedingter Bewusstseinsstörung

    Er muss vielmehr Umstände darlegen und gegebenenfalls voll beweisen (Senat, Urt. v. 12.09.2001 - 5 U 19/01 - zfs 2002, 32), aus denen sich die ernsthafte und reale Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt (OLG Naumburg, VersR 2005, 1233).

    In diesem Sinne hat das OLG Düsseldorf für den Fall eines die Autobahn mit 230 km/h und einer Blutalkoholkonzentration von 1, 55 Promille befahrenden Versicherungsnehmers ausgeführt, es sei bedeutungslos, ob jeder alkoholisierte Fahrer grundsätzlich dazu neige, schneller zu fahren, oder aber kompensativ besonders langsam; jedenfalls habe der Kläger sein Fahrzeug enthemmt bewegt, ohne dass ernsthaft in Betracht komme, dies stehe mit dem Alkoholgenuss nicht in Zusammenhang; gerade eine solche Fahrweise sei Ausdruck einer für alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit typischen gesteigerten Risikobereitschaft (OLG Düsseldorf, r+s 2000, 445; zur typischerweise alkoholbedingten Enthemmung auch OLG Düsseldorf, r+s 2008, 9; OLG Naumburg, VersR 2005, 1233).

  • OLG Saarbrücken, 12.10.2022 - 5 U 22/22

    Leistung aus Kfz-Vollkaskoversicherung bei Unfallschaden aufgrund Trunkenheit des

    Vielmehr muss gerade im konkreten Fall die ernsthafte und nicht bloß theoretische Möglichkeit bestehen, dass der Unfall durch eine andere Ursache herbeigeführt worden ist, die auch ein nüchterner Fahrer nicht hätte vermeiden können; dass mithin die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht ursächlich für das konkrete Unfallereignis war (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 16. September 2004 - 4 U 38/04, VersR 2005, 1233; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2000 - 4 U 140/99, juris).

    Dass auch verkehrstüchtige Kraftfahrer bisweilen auf unsicherem bzw. nassem Straßenbelag verunglücken und/oder wegen unangepasst überhöhten Tempos aus einer Kurve getragen werden, stellt die Kausalität des Alkohols nicht in Frage (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14. April 1988 - 3 U 24/87 -, juris); vielmehr ist nach den Umständen davon auszugehen, dass die Klägerin ohne ihren vorherigen Alkoholgenuss allgemein vorsichtiger gefahren wäre und den Unfall dann auch unter dieser Prämisse vermieden hätte (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 16. September 2004 - 4 U 38/04, VersR 2005, 1233).

  • LG Tübingen, 26.04.2010 - 4 O 326/09

    Kfz-Vollkaskoversicherung: Kürzung der Versicherungsleistung nach Verkehrsunfall

    So spricht unter Berücksichtigung des unstreitigen Vorliegens der absoluten Fahruntüchtigkeit bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der streitgegenständliche Unfall bei einer Verkehrslage und unter Umständen geschehen ist, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (BGH VerR 1987; 1006, OLG Sachsen-Anhalt, RuS 2005, 54-55).
  • AG Bitterfeld-Wolfen, 19.08.2010 - 7 C 1001/09

    Regressansprüche - Kfz-Haftpflichtversicherung

    Dieser Anscheinbeweis wird nur dann widerlegt, wenn der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Dritte zweifelsfrei den Nachweis darüber erbringt, dass eine andere Unfallursache als wahrscheinlich anzusehen ist (OLG Naumburg, Versicherungsrecht 2005, 1233).
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