Rechtsprechung
   SG Speyer, 04.06.2007 - S 11 KR 366/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,22598
SG Speyer, 04.06.2007 - S 11 KR 366/05 (https://dejure.org/2007,22598)
SG Speyer, Entscheidung vom 04.06.2007 - S 11 KR 366/05 (https://dejure.org/2007,22598)
SG Speyer, Entscheidung vom 04. Juni 2007 - S 11 KR 366/05 (https://dejure.org/2007,22598)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,22598) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Beitragspflicht einer vorzeitigen Kapitalabfindung aus einer Direktversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 30/03 R

    Sozialversicherung - Beitragspflicht - betriebliche Altersversorgung -

    Auszug aus SG Speyer, 04.06.2007 - S 11 KR 366/05
    Der Widerspruch blieb erfolglos und wurde durch die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2005 als unbegründet zurückgewiesen; das Bundessozialgericht (BSG) habe durch Urteil vom "25.08.2005 (B 12 KR 30/03 R)" entschieden: "Wird eine Abfindung einer verfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zahlung von Rückkaufwerten bei vorzeitiger Kündigung einer Direktversicherung von einem Arbeitgeber geleistet, zu dem kein aktuelles Beschäftigungsverhältnis besteht, gelten diese Leistungen nicht als Arbeitsentgelt, sondern in der Kranken- und Pflegeversicherung als beitragspflichtige Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 SGB V sowie § 57 Abs. 1 SGB XI. Voraussetzung für die beitragsrechtliche Behandlung ist, dass die Zahlung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben steht.

    Dies entspreche auch der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 25.08.2004 (B 12 KR 30/03 R), wonach die vor Eintritt des Versorgungsfalls gezahlte Kapitalleistung einer Unterstützungskasse nicht beitragspflichtig sei.

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist deshalb die Argumentation des BSG in seinem Urteil vom 25.08.2004 (B 12 KR 30/03 R) für den hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht mehr tragfähig, denn das BSG stellte in der Entscheidung unter Geltung des alten Rechts maßgeblich darauf ab, dass eine noch nicht geschuldete (fällige) Rente durch eine Kapitalleistung ersetzt wurde.

    Ausweislich des zitierten Aktenzeichens - B 12 KR 30/03 R - wollte die Beklagte offenbar auf das Urteil des BSG vom 25.08.2004 Bezug nehmen, darin werden aber keine Ausführungen dazu gemacht, dass bzw. ab wann eine Abfindungsleistung vor Eintritt des Versorgungsfalls der Beitragspflicht unterliegen soll.

  • BSG, 13.09.2006 - B 12 KR 17/06 R

    Beitragspflicht einer Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung in der

    Auszug aus SG Speyer, 04.06.2007 - S 11 KR 366/05
    Vorliegend finden die durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 zum 01.01.2004 in Kraft getretenen beitragsrechtlichen Regelungen Anwendung, weil sowohl der Versicherungsfall (Vollendung des 65. Lebensjahres) als auch die davon abweichende Fälligkeit der Leistung der Deckungsrückstellung (30.09.2004) nach dem 31.12.2003 liegen (vgl. etwa BSG Urteil vom 13.09.2006 - B 12 KR 17/06 R).

    Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die den Bezügen zugrunde liegenden Aufwendungen von den Versicherten selbst getragen wurden und ob auf die hierfür eingesetzten finanziellen Beiträge bereits Krankenversicherungsbeiträge erhoben worden waren (vgl. zum Ganzen, einschließlich der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit, etwa BSG Urteil vom 13.09.2006 - B 12 KR 17/06 R).

  • BSG, 06.11.1997 - 12 RP 1/96

    Ausschluß weder gesetzlich noch privat Krankenversicherter von der sozialen

    Auszug aus SG Speyer, 04.06.2007 - S 11 KR 366/05
    Diese enge Verbindung von Krankenkassen und Pflegekassen mag teilweise zu Unklarheiten in der Zuständigkeit geführt haben, grundsätzlich hat indes über alle Fragen der Pflegeversicherung (Versicherungspflicht, Beiträge, Leistungen) die Pflegekasse und nicht die Krankenkasse zu entscheiden (BSGE 81, 168, 169 = SozR 3 - 3300 § 20 Nr. 2 S 2/3; BSGE 81, 177, 178 = SozR 3 - 3300 § 55 Nr. 2 S 8/9; BSG SozR 3 - 3300 § 20 Nr. 5 = NZ 5, 1999, 248).
  • BSG, 06.11.1997 - 12 RP 1/97

    Bemessung der Pflegeversicherungsbeiträge einer Rentnerin

    Auszug aus SG Speyer, 04.06.2007 - S 11 KR 366/05
    Diese enge Verbindung von Krankenkassen und Pflegekassen mag teilweise zu Unklarheiten in der Zuständigkeit geführt haben, grundsätzlich hat indes über alle Fragen der Pflegeversicherung (Versicherungspflicht, Beiträge, Leistungen) die Pflegekasse und nicht die Krankenkasse zu entscheiden (BSGE 81, 168, 169 = SozR 3 - 3300 § 20 Nr. 2 S 2/3; BSGE 81, 177, 178 = SozR 3 - 3300 § 55 Nr. 2 S 8/9; BSG SozR 3 - 3300 § 20 Nr. 5 = NZ 5, 1999, 248).
  • BSG, 03.09.1998 - B 12 KR 23/97 R

    Versicherungspflicht - soziale Pflegeversicherung - freiwillige Versicherung -

    Auszug aus SG Speyer, 04.06.2007 - S 11 KR 366/05
    Diese enge Verbindung von Krankenkassen und Pflegekassen mag teilweise zu Unklarheiten in der Zuständigkeit geführt haben, grundsätzlich hat indes über alle Fragen der Pflegeversicherung (Versicherungspflicht, Beiträge, Leistungen) die Pflegekasse und nicht die Krankenkasse zu entscheiden (BSGE 81, 168, 169 = SozR 3 - 3300 § 20 Nr. 2 S 2/3; BSGE 81, 177, 178 = SozR 3 - 3300 § 55 Nr. 2 S 8/9; BSG SozR 3 - 3300 § 20 Nr. 5 = NZ 5, 1999, 248).
  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 26/10 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor

    Es kann nicht angenommen werden, dass es für die Einordnung als "Versorgungsbezug" nach dem Wortlaut neben dem Vorliegen eines der in § 229 Abs. 1 S 1 SGB V genannten Versorgungszwecke bei Vereinbarung oder Zusage, hier beim Abschluss der Lebensversicherung, auch auf die (tatsächliche) Erfüllung des Versorgungszwecks bei Auszahlung der Kapitalleistung ankäme (so aber Hessisches LSG Beschluss vom 30.4.2009 - L 1 KR 28/09 B ER - juris RdNr 20, unter Hinweis auf SG Speyer Urteil vom 4.6.2007 - S 11 KR 366/05 - juris RdNr 20).

    (bb) Kein Gewicht kommt in diesem Zusammenhang schließlich dem Argument zu, der Gesetzgeber habe mit der Erweiterung der Beitragspflicht auf Kapitalleistungen ab 1.1.2004 jene jedenfalls keiner weitergehenden Beitragspflicht als laufende Versorgungsleistungen unterwerfen wollen (vgl SG Speyer Urteil vom 4.6.2007 - S 11 KR 366/05 - juris RdNr 20).

  • LSG Hessen, 18.11.2010 - L 1 KR 76/10

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen - Auszahlung einer

    Der Kläger berief sich auf das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 4. Juni 2007 - S 11 KR 366/05 - und wendete die Verfassungswidrigkeit einer rückwirkenden Anwendung der Erhebung von Beiträgen auf die Deckungsrückstellung ein.

    Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist für die Bestimmung der der Rente vergleichbaren Einnahmen nicht auf die Zweckrichtung bei Abschluss der Lebensversicherung oder den Zweck der Beitragsentrichtung abzustellen, sondern auf den Zweck der Leistungserzielung (vgl. auch SG Speyer, Urteil vom 4. Juni 2007 - S 11 KR 366/05 - juris).

  • LSG Hessen, 30.04.2009 - L 1 KR 28/09

    Kranken- und Pflegeversicherung - keine Beitragspflicht der Auszahlung einer

    Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und führte unter Berufung auf das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 4. Juni 2007 - S 11 KR 366/05 - aus, sie sei wegen Personalabbaus vorzeitig ausgeschieden.

    Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist für die Bestimmung der der Rente vergleichbaren Einnahmen nicht auf die Zweckrichtung bei Abschluss der Lebensversicherung oder den Zweck der Beitragsentrichtung abzustellen, sondern auf den Zweck der Leistungserzielung (vgl. auch SG Speyer, Urteil vom 4. Juni 2007 - S 11 KR 366/05 - juris).

  • SG Lüneburg, 26.11.2009 - S 16 KR 203/08
    Unter Bezugnahme auf das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 04.06.2008 (S 11 KR 366/05) beantragte der Kläger eine Überprüfung seiner Beitragspflicht.

    Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die den Bezügen zugrunde liegenden Aufwendungen von den Versicherten selbst getragen wurden und ob auf die hierfür eingesetzten finan-ziellen Beiträge bereits Krankenversicherungsbeiträge erhoben worden waren (vgl. SG Speyer, Urteil vom 04.06.2007, Az. S 11 KR 366/05, und Urteil des BSG vom 13.09.2006, Az. B 12 KR 17/06 R, Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.04.2009, Az. L 1 KR 28/09 B ER).

  • SG Hannover, 05.12.2011 - S 67 KR 1077/09

    Auswirkungen einer Kapitalauszahlung aus der betrieblichen Altersversorgung auf

    Er verwies zudem auf ein Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 04.06.2007, S 11 KR 366/05.
  • LSG Baden-Württemberg, 08.06.2011 - L 5 KR 4594/09
    Im Übrigen verwies er auf ein Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 04.06.2007 (S 11 KR 366/05).
  • SG Oldenburg, 08.06.2010 - S 62 KR 218/08
    Die Klägerin verweist auf das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 04. Juni 2007 - S 11 KR 366/05 -.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht