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   SG Neuruppin, 27.08.2009 - S 11 VG 324/07   

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SG Neuruppin, 27.08.2009 - S 11 VG 324/07 (https://dejure.org/2009,92779)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 27.08.2009 - S 11 VG 324/07 (https://dejure.org/2009,92779)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 27. August 2009 - S 11 VG 324/07 (https://dejure.org/2009,92779)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. September 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, soweit er die Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht Neuruppin (S 3 VG 66/06 = S 11 VG 324/07) betrifft.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.09.2013 - L 37 SF 66/12

    Überlanges Gerichtsverfahren - Art 23 ÜberlVfRSchG - abgeschlossenes Verfahren -

    Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Neuruppin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 11 VG 324/07 sowie dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 11 VG 77/09 geführten Verfahrens.

    Zum 01. Juli 2007 wurde die 11. Kammer des Sozialgerichts Neuruppin für die Bearbeitung der Sache zuständig; das Verfahren wurde nunmehr unter dem Aktenzeichen S 11 VG 324/07 geführt.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2015 - L 37 SF 271/14
    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Neuruppin zunächst unter dem Aktenzeichen S 3 VG 66/06 und sodann unter S 11 VG 324/07 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 1.100,00 EUR zzgl.

    Der Kläger begehrt noch eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Neuruppin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 11 VG 324/07 geführten Verfahrens in Höhe von 2.400,00 EUR.

    Zum 01. Juli 2007 wurde die 11. Kammer des Sozialgerichts Neuruppin - und damit auch ein neuer Vorsitzender - für die Bearbeitung der Sache zuständig; das Verfahren wurde nunmehr unter dem Aktenzeichen S 11 VG 324/07 geführt.

    Der Kläger hat nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.100,00 EUR, da er infolge unangemessener Dauer seines vor dem Sozialgericht Neuruppin zunächst unter dem Aktenzeichen S 3 VG 66/06 und sodann unter dem Aktenzeichen S 11 VG 324/07 geführten Verfahrens einen immateriellen Nachteil erlitten hat, der nicht auf andere Weise wieder gut gemacht werden kann (§ 198 Abs. 2 S. 2 GVG).

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