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   SG München, 05.10.2021 - S 28 KR 499/21   

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https://dejure.org/2021,47283
SG München, 05.10.2021 - S 28 KR 499/21 (https://dejure.org/2021,47283)
SG München, Entscheidung vom 05.10.2021 - S 28 KR 499/21 (https://dejure.org/2021,47283)
SG München, Entscheidung vom 05. Oktober 2021 - S 28 KR 499/21 (https://dejure.org/2021,47283)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB V § 95, § 116b; Ärzte-ZV § 33 Abs 2; ASVRL § 2, § 3
    Zulassungsrechtlicher Status von Berufsausübungsgemeinschaften

  • rewis.io

    Versorgung, Leistungen, Anfechtungsklage, Krankenversicherung, Bescheid, Arzt, Facharzt, Verpflichtungsklage, Leistungserbringer, Krankenhaus, Aufhebung, Auslegung, Genehmigung, Behandlung, sachlicher Grund, unterschiedliche Behandlung, gesetzliche Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 13/11 R

    Krankenversicherung - ambulante Behandlung im Krankenhaus - Eignung eines

    Auszug aus SG München, 05.10.2021 - S 28 KR 499/21
    Eine Zuständigkeit der besonderen Spruchkörper für das Vertragsarztrecht (§ 10 Abs. 2 SGG) besteht nicht (vgl. BSG, Urteil vom 15.03.2012, Az. B 3 KR 13/11 R, Rn. 11ff., insbesondere Rn. 13 zur am 01.01.2012 in Kraft getretenen Neufassung des § 116b SGB V).
  • LSG Bayern, 08.04.2022 - L 12 KR 546/21

    Ambulante spezialfachärztliche Versorgung, Berufsausübungsgemeinschaft,

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 05.10.2021, S 28 KR 499/21, wird zurückgewiesen.

    den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 05.10.2021, S 28 KR 499/21, und des Bescheids des Beklagten vom 29.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.03.2021 zu verurteilen, ihr die Genehmigung zur Teilnahme an dem ASV-Team "Rheuma Erwachsene Rheumatologie W" als hinzuzuziehende Institution für Nuklearmedizin mit S als verantwortlichem Arzt zur Erbringung von Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zur Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit rheumatologischen Erkrankungen zu erteilen.

    Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Verfahrensakten beider Instanzen mit den Aktenzeichen S 28 KR 499/21 und L 12 KR 546/21 Bezug genommen.

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