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   OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2003 - 2 K 1/01   

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OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2003 - 2 K 1/01 (https://dejure.org/2003,9764)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22.01.2003 - 2 K 1/01 (https://dejure.org/2003,9764)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22. Januar 2003 - 2 K 1/01 (https://dejure.org/2003,9764)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigkeit der Abwasserbeseitigungssatzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung einer Gemeinde; Zusammenfassung von Einzelbereichen der Abwasserbeseitigung durch entsprechende satzungsrechtliche Bestimmung zu einer einheitlichen ...

  • Judicialis

    KAG § 3 Abs. 5; ; KAG § 4; ; KAG § 6; ; KAG § 6 Abs. 1; ; KAG § 6 Abs. 4 Satz 3 HS 2; ; KAG § 8 Abs. 4 S. 3; ; KAG § 11 S. 2; ; AO § 38; ; AO § 220; ; LandeswasserG § 31

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 1224 (Ls.)
  • SchlHA 2003, 255
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2003 - 2 K 1/01
    Mit Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3/93 - (Die Gemeinde 1995, 243 = DÖV 1995, 826 = NVwZ-RR 1995, 594 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 = ZKF 1995, 205 = DWW 1995, 289 = DÖV 1995, 826) hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Abwassersatzung, die die Gebühren nach dem Frischwassermaßstab bemisst, mit dem allgemeinen Gleichheitssatz dann unvereinbar sei, wenn sie die Wassermengen, die nachweislich nicht in die Kanalisation gelangen, nur insoweit gebührenfrei lässt, als sie jährlich 60 cbm übersteigen.

    Aus Rechtsgründen wird einer gänzlichen Abschaffung eines Grenzwertes als sog. Bagatellgrenze jedenfalls nichts entgegenstehen (so auch BVerwG, Beschl. v. 28.03.1995 - 8 N 3/93 -, a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2000 - 2 L 112/99
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2003 - 2 K 1/01
    Der Gebührenanspruch entsteht, da die Befugnis für eine hier gesetzesabweichende Regelung den Gemeinden nicht gegeben ist (vgl. Senatsurteil zur Zweitwohnungssteuer vom 18.10.2000 - 2 L 112/99 -, SchlHA 2001, 48) und mangels sondergesetzlicher Regelung in den §§ 4 und 6 KAG gemäß der allgemeinen Bestimmung nach § 11 S. 2 KAG i.V.m. § 38 AO mit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes (vgl. Thiem/Böttcher, Rn 521 zu § 6 KAG).

    Der Landesgesetzgeber hat in Reaktion auf das Senatsurteil v. 18.10.2000 (- 2 L 112/99 - , SchlHA 2001, 48) dem Kommunalabgabengesetz durch Änderungsgesetz vom 06.02.2001 (GVOBl S. 14) einen § 3 Abs. 5 beigefügt, mit dem bestimmt wurde, dass in den Fällen, in denen eine Steuer als Jahressteuer erhoben wird, durch Satzung festgelegt werden kann, "dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird".

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.10.2001 - 2 L 29/00

    Abwassergebühr, Gebührenbescheid, erlassene Behörde, Kalkulation,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2003 - 2 K 1/01
    Eine Gemeinde ist aufgrund ihres Organisationsermessens grundsätzlich berechtigt, leitungsmäßig voneinander getrennte Entwässerungseinrichtungen als rechtlich einheitliche Einrichtung mit einheitlichen Entwässerungsabgaben zu betreiben (st. Rspr., vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.11.1975 - II A 203/74 -, E 31, 252; OVG Lbg, Urt. v. 24.05.1989 - 9 L 3/89 -, Die Gemeinde 1990, 29 = NVwZ-RR 1990, 507 = NdsRpfl 1989, 185; Senatsurteile vom 26.03.1992 - 2 L 167/91 -, Die Gemeinde 1992, 322 = KStZ 1992, 157 und vom 24.10.2001 - 2 L 29/00 -, Die Gemeinde 2002, 69 = NordÖR 2002, 239; vgl. auch Thiem/Böttcher, Rdn. 35 zu § 6 KAG) oder technisch selbständige Entwässerungssysteme als rechtlich selbständige Einrichtungen zu behandeln und unterschiedliche Abwasserabgaben zu erheben (OVG Lbg, Urt. v. 24.05.1989 - 9 L 3/89 -, a.a.O.).

    Eine satzungsrechtliche Zusammenfassung technisch voneinander unabhängiger Entwässerungssysteme ist aus Rechtsgründen allein dann ausgeschlossen, wenn sie in ihrer Arbeitsweise und in ihren Arbeitsergebnissen so unterschiedlich sind, dass eine Vergleichbarkeit der Anlagen schlechterdings ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 03.07.1978 - 7 B 118-124/78 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 40 sowie Senatsurteil vom 24.10.2001 - 2 L 29/00 -, a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.03.1992 - 2 L 167/91
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2003 - 2 K 1/01
    Eine Gemeinde ist aufgrund ihres Organisationsermessens grundsätzlich berechtigt, leitungsmäßig voneinander getrennte Entwässerungseinrichtungen als rechtlich einheitliche Einrichtung mit einheitlichen Entwässerungsabgaben zu betreiben (st. Rspr., vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.11.1975 - II A 203/74 -, E 31, 252; OVG Lbg, Urt. v. 24.05.1989 - 9 L 3/89 -, Die Gemeinde 1990, 29 = NVwZ-RR 1990, 507 = NdsRpfl 1989, 185; Senatsurteile vom 26.03.1992 - 2 L 167/91 -, Die Gemeinde 1992, 322 = KStZ 1992, 157 und vom 24.10.2001 - 2 L 29/00 -, Die Gemeinde 2002, 69 = NordÖR 2002, 239; vgl. auch Thiem/Böttcher, Rdn. 35 zu § 6 KAG) oder technisch selbständige Entwässerungssysteme als rechtlich selbständige Einrichtungen zu behandeln und unterschiedliche Abwasserabgaben zu erheben (OVG Lbg, Urt. v. 24.05.1989 - 9 L 3/89 -, a.a.O.).

    Die Unzulässigkeit des Wohneinheitenmaßstabes im Anschlussbeitragsrecht (ständige Rechtsprechung des Senats seit Urt. v. 26.03.1992 - 2 L 167/91 -, Die Gemeinde 1992, 322 = KStZ 1992, 157) beruht im Wesentlichen darauf, dass ein derartiger Maßstab nur den gegenwärtig vorhandenen Vorteil berücksichtigt und u.a. deshalb nicht verwandt werden darf, weil der Anschlussbeitrag einmalig erhoben wird und eine Nachveranlagung bei derzeitiger Rechtslage ausgeschlossen ist.

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.10.1991 - 2 L 144/91

    Mengenrabatt; Großverbraucher; Zinskalkulation; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2003 - 2 K 1/01
    Dies hat seinen Grund darin, dass derjenige, der eine Abzugsmenge geltend machen will, den Nachweis dafür auf eigene Kosten zu führen hat (Senatsurteil v. 29.10.1991 - 2 L 144/91 -, Die Gemeinde 1992, 48 = NVwZ-RR 1993, 158 = SchlHA 1992, 156) und dass die Beschaffungs-, Einbau- und Unterhaltungskosten eines gesonderten Frischwasserzählers angesichts des Zwanges zur turnusmäßigen Erneuerung durch einen geeichten Zähler die Gebührenersparnis bei derart geringen Abzugsmengen sehr bald aufzehren, wenn nicht sogar überschreiten werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.1997 - 9 A 1921/95

    Satzungsregelung; Gemeinde ; Benutzungsgebühren ; Niederschlagswasserbeseitigung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2003 - 2 K 1/01
    Das OVG NW hat in verschiedenen Urteilen eine Bagatellgrenze von 20 cbm jährlich für gerechtfertigt gehalten (hiervon veröffentlicht: Urt. v. 10.03.1997 - 9 A 1921/95 -, NWVBl 1997, 422).
  • OVG Niedersachsen, 13.02.1996 - 9 K 1853/94

    Entwässerungsgebührensatzung; Abwassergebühren; Beitragsmaßstab;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2003 - 2 K 1/01
    Das OVG Lüneburg hat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, der Satzungsgeber sei nach niedersächsischen Landerecht gehalten, einen möglichst wirklichkeitsnahen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, einen Grenzwert von 20 cbm jährlich für zu hoch gehalten (Urt. v. 13.02.1996 - 9 K 1853/96 -, E 46, 334 = NdsVBl 1996, 255).
  • BVerwG, 12.02.1974 - VII B 89.73

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2003 - 2 K 1/01
    So sind Satzungsregelungen gebilligt worden, die den Grenzwert für die nicht abzugsfähige Wassermenge auf 60 cbm im Jahr (BVerwG, Beschl. v. 12.02.1974 - VII B 89.73 -, KStZ 1974, 171 = …
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1994 - 2 L 93/93

    Grundgebühr; Wasserversorgung; Abrechnungsgebiet; Gemeinde; Wohneinheit

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2003 - 2 K 1/01
    Dieser Gesichtspunkt kommt bei der hier in Rede stehenden Grundgebühr indes nicht zum Tragen, da es sich bei ihr um eine zeitabschnittsweise anpassbare und anzupassende Abgabe handelt (Senatsurteil v. 22.09.1994 - 2 L 93/03 -, Die Gemeinde 1994, 392 = GemHH 1995, 17 = SchlHA 1994, 311).
  • BVerwG, 03.07.1978 - 7 B 118.78

    Erhebung einheitlicher Kanalbenutzungsgebühren - Gemeinde - Entwässerungssysteme

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2003 - 2 K 1/01
    Eine satzungsrechtliche Zusammenfassung technisch voneinander unabhängiger Entwässerungssysteme ist aus Rechtsgründen allein dann ausgeschlossen, wenn sie in ihrer Arbeitsweise und in ihren Arbeitsergebnissen so unterschiedlich sind, dass eine Vergleichbarkeit der Anlagen schlechterdings ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 03.07.1978 - 7 B 118-124/78 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 40 sowie Senatsurteil vom 24.10.2001 - 2 L 29/00 -, a.a.O.).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.05.1989 - 9 L 3/89
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.1975 - II A 203/74
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.1986 - 2 A 2306/82
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.1979 - II 1096/78
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.03.2006 - 2 LB 9/05

    Gebührenerhebung durch Stadtwerke

    Bedenken gegen die Erhebung einer einheitlichen Grundgebühr bestehen aber deswegen, weil die Verhältnisse im Gebiet der Beklagten hinsichtlich der Abwasserbeseitigung große Unterschiede aufweisen und die Gleichbehandlung einer Wohnung mit einem großen Gewerbebetrieb mit hohem Wasserverbrauch, der als eine Abrechnungseinheit behandelt wird, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (vgl. Senatsurt. v. 22.01.2003 - 2 K 1/01 -, Die Gemeinde 2005, 46 = NordÖR 2003, 424 = SchlHA 2003, 255 = ZKF 2003, 154; Urt. v. 27.05.1997 - 2 L 196/95 -, NordÖR 1998, 43).
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.01.2022 - 2 MB 10/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Erhebung von Schmutzwassergebühren; Erhebung einer

    Dieser Auffassung hat sich der Senat mit Urteil vom 22. Januar 2003 (- 2 K 1/01 -, juris, Ls 3 und Rn. 32 ff. für eine Abzugsregelung in Höhe von 8 m³ für zur Sprengung von Gartenflächen verwendetes Wasser) angeschlossen.

    In seinen bisherigen Entscheidungen hatte der Senat nicht abschließend darüber zu befinden, in welcher Höhe eine hinsichtlich der Abzugsmenge satzungsrechtlich bestimmte Bagatellgrenze rechtlich unbedenklich wäre (vgl. Urteile des Senats vom 22. Januar 2003 - 2 K 1/01 -, juris, Rn. 35 und vom 10. Dezember 2010 - 2 LB 24/10 -, juris, Ls und Rn. 21 ff. m.w.N).

    Dies dürfte allein bereits zur Rechtswidrigkeit der Regelung führen (vgl. zur Definition der Mindestgebühr: BVerwG, Beschluss vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris, Rn. 15; OVG Schleswig, Urteil vom 22. Januar 2003 - 2 K 1/01 -, juris, Rn. 29 zur Regelung einer Zusatzgebühr als Mindestgebühr von 45 m³/Jahr je Person für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe mit Viehhaltung; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 1996 - 9 K 1853/96 -, juris, Rn. 10 f. zur Gartenbewässerung).

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2015 - 4 LB 45/14

    Heranziehung zur Abfallgebühr; Erhebung einer Mindestgebühr; Verstoß gegen das

    Der Beklagte erhebt eine Jahresgebühr, die regelmäßig (Ausnahme siehe § 12 KAG) erst nach Ablauf des Erhebungsjahres festgesetzt, jedenfalls aber nicht vor Ablauf des Erhebungsjahres erhoben werden kann (siehe zur Abwassergebühr: OVG Schleswig, Urt. v. 22.02.2003 - 2 K 1/01 -, SchlHA 2003, 255).
  • OVG Saarland, 24.09.2014 - 1 A 481/13

    Nichtigkeit abwassergebührenrechtlicher Satzungsvorschriften bei Absetzung

    2003 beanstandete das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein(OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 22.1.2003 - 2 K 1/01 -, juris) einen Grenzwert von 8 cbm pro Monat.

    Das Oberverwaltungsgericht Schleswig Holstein(OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 22.1.2003, a.a.O:, Rdnrn. 36 ff.) hat ursprünglich die Auffassung des Verwaltungsgerichts geteilt, dann aber 2010 nicht nur die Auffassung des Verwaltungsgerichts Schleswig, die Einführung einer Bagatellgrenze sei grundsätzlich unzulässig, gebilligt, sondern hieraus zugleich die Konsequenz gezogen, dass die Gebührensatzung bei Wegfall der Bagatellgrenze funktionsfähig bleibe.

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2016 - 2 LB 1/16

    Zusammenfassung technisch getrennter Abwasserbeseitigungsanlagen zu einer

    Rechtsprechung vgl. OVG Münster, Urteil vom 17.11.1975 - II A 203/74 -, E 31, 252; OVG Lbg., Urteil vom 24.05.1989 - 9 L 3/89 -, Die Gemeinde 1990, 29 - NVwZ-RR 1990, 507; Senatsurteile vom 26.03.1992 - 2 L 167/91 -, Die Gemeinde 1992, 157 und vom 24.10.2001 - 2 L 29/00 -, Die Gemeinde 2002, 69 = NordÖR 2002, 239 und vom 22.01.2003 - 2 K 1/01 -, SchlHA 2003, 155).
  • VG Gießen, 26.05.2009 - 8 L 312/09

    Entwässerungsgebühr

    für das zurückliegende Jahr (vgl. dazu auch OVG Berl.-Bbg., U. v. 22.11.2006 - 9 B 13.05 -, juris, Rdnr. 28; ferner OVG Schl.-Holst., U. v. 22.01.2003 - 2 K 1/01 -, juris, Rdnr. 41; OVG NW, U. v. 06.02.1986 - 2 A 3373/83 -, DVBl. 1986, 780; Schulte/Wiesemann, in Driehaus, a.a.O., Rdnr. 241 zu § 6; Lichtenfeld, in Driehaus, a.a.O., Rdnr. 769 zu § 6).

    In Rechtsprechung und Literatur wird teilweise nämlich auch für Vorausleistungen eine gesetzliche Grundlage verlangt (OVG NW, U. v. 06.02.1986 - 2 A 3373/83 -, DVBl. 1986, 780 f.; Schl.-Holst. OVG, U. v. 22.01.2003 - 2 K 1/01 -, juris, Rdnr. 43; Schulte/Wiesemann, a.a.O.).

    Diese enthält in § 25 lit. B Abs. 1 u. Abs. 2 als zulässigen Anknüpfungspunkt für Schmutzwasser die Menge des Frischwasserverbrauchs, der nach allgemeiner Ansicht rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn er - wie hier in § 26 Abs. 2 der Entwässerungssatzung - eine nachweislich nicht der Abwasseranlage zugeführte Wassermenge unberücksichtigt lässt (vgl. z. B. die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Bayer. VGH, B. v. 31.03.2003 - 23 B 02.1936 -, juris, Rdnr. 31 ff.; Schl.-Holst. OVG, U. v. 22.01.2003 - 2 K 1/01 -, juris, Rdnr. 29 ff.).

  • VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15

    Abfallgebühren

    Bei laufenden Jahresgebühren entsteht die Gebührenschuld daher grundsätzlich, d. h., wenn satzungsmäßig nicht - in zulässiger Weise - Abweichendes bestimmt wird (vgl. insoweit bereits oben zur "Grundgebühr" gemäß § 12 Abs. 2 AbfGebS 2013), erst mit Ablauf des Kalenderjahres (vgl. VG Cottbus, Beschl. vom 6.7.2010 - 6 L 24/10 -, S. 13 ff. des E. A.; Urt. vom 19.6.2012 - 6 K 983/07 -, S. 6 des E. A.; zum dortigen Landesrecht OVG M-V, Urt. vom 25.2.1998 - 4 K 8/97 -, NVwZ-RR 1999 S. 144; OVG NRW, Urt. vom 6.2.1986 - 2 A 3373/83 -, KStZ 1986 S. 192; OVG SH, Urt. vom 22.1.2003 - 2 K 1/01 -, ZKF 2003 S. 219 = GemHH 2003 S. 159).
  • VG Gießen, 10.07.2009 - 8 L 1315/09

    Gebührenunterdeckung

    für das zurückliegende Jahr (vgl. dazu auch OVG Berl.-Bbg., U. v. 22.11.2006 - 9 B 13.05 -, juris, Rdnr. 28; ferner OVG Schl.-Holst., U. v. 22.01.2003 - 2 K 1/01 -, juris, Rdnr. 41; OVG NW, U. v. 06.02.1986 - 2 A 3373/83 -, DVBl. 1986, 780; Schulte/Wiesemann, in Driehaus, a.a.O., Rdnr. 241 zu § 6; Lichtenfeld, in Driehaus, a.a.O., Rdnr. 769 zu § 6).

    In Rechtsprechung und Literatur wird teilweise nämlich auch für Vorausleistungen eine gesetzliche Grundlage verlangt (OVG NW, U. v. 06.02.1986 - 2 A 3373/83 -, DVBl. 1986, 780 f.; Schl.-Holst. OVG, U. v. 22.01.2003 - 2 K 1/01 -, juris, Rdnr. 43; Schulte/Wiesemann, a.a.O.).

  • VG Schleswig, 14.06.2006 - 4 A 262/04
    Nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig sei die Gemeinde aufgrund ihres Organisationsermessens grundsätzlich berechtigt, leitungsmäßig von einander getrennte Entwässerungseinrichtungen als rechtlich einheitliche Einrichtung mit einheitlichem Entwässerungsabgaben zu betreiben (Urteil vom 22.01.2003 2 K 1/01).

    Eine satzungsrechtliche Zusammenfassung technisch voneinander unabhängiger Entwässerungssysteme wäre rechtlich nur dann ausgeschlossen, wenn sie in ihrer Arbeitsweise und in ihren Arbeitsergebnissen so unterschiedlich sind, dass eine Vergleichbarkeit der Anlagen nicht mehr gegeben ist (wie etwa bei der Zusammenfassung von zentralen und dezentralen Schmutzwasserbeseitigungen aufgrund unterschiedlicher Vorteilssituation und der fehlender Vergleichbarkeit) und deshalb das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitssatz verletzte (Urteile vom 22.01.2003 2 K 1/01 mwN; 18.02.1997 - 2 L 165/95 - 24.10.2001 2 L 29/00 ).

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.09.2009 - 2 LB 34/08

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Schmutzwassergebühren; Rechtmäßigkeit der

    Die Regelung über die Bemessung der Zusatzgebühr für Schmutzwasser in § 12 a Abs. 2 bis 7 der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) entspricht dem sogenannten Frischwassermaßstab und ist in ihrer Ausgestaltung (vgl. hierzu Senatsurt. v. 22.01.2003 -2 K 1/01 -, Die Gemeinde 2005, 46 = NordÖR 2003, 424 = SchlHA 2003, 255 = ZKF 2003, 154) nicht zu beanstanden.
  • VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16

    Heranziehung zu Abfallgebühren

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2015 - 4 LB 39/14

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Jahresmindestgebühren

  • VG Cottbus, 14.06.2007 - 6 K 1420/03

    Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die Schmutzwasserbeseitigung

  • VG Cottbus, 28.09.2017 - 6 K 549/15

    Vorauszahlungen von Mindestentleerungsgebühren bei Nichterreichen des

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.09.2008 - 2 LB 2/08

    Technisch und funktional getrennte Entwässerungssysteme können rechtlich zu einer

  • VG Schleswig, 24.09.2021 - 4 A 303/19

    Abwassergebühr - Verschmutzungszuschlag

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.12.2010 - 2 LB 24/10

    Abwassergebühr und modifizierter Frischwassermaßstab

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.10.2020 - 2 MB 9/20

    Ausbaubeitrag: Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage bei Auswirkungen

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 MB 8/21

    Abgabenrecht: Eilrechtsschutz gegen einen Vorausleistungsbescheid für

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2004 - 2 KN 7/02

    Benutzungsgebühr, dezentrale Abwasserbeseitigung, Gebührensatzung

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.12.2006 - 2 MB 14/06
  • VG Dessau, 14.03.2005 - 1 A 2024/03
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