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   EuGH, 25.06.1970 - 47/69   

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https://dejure.org/1970,214
EuGH, 25.06.1970 - 47/69 (https://dejure.org/1970,214)
EuGH, Entscheidung vom 25.06.1970 - 47/69 (https://dejure.org/1970,214)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juni 1970 - 47/69 (https://dejure.org/1970,214)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Frankreich / Kommission

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 92, ARTIKEL 93
    1 . POLITIK DER EWG - STAATLICHE ODER AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTE BEIHILFEN - GESAMTBEURTEILUNG DURCH DIE KOMMISSION

  • EU-Kommission

    Frankreich / Kommission

  • Judicialis

    EWGV Art. 93 Abs. 2; ; EWGV Art. 92 Abs. 3; ; EWGV Art. 95

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. POLITIK DER EWG - STAATLICHE ODER AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTE BEIHILFEN - GESAMTBEURTEILUNG DURCH DIE KOMMISSION - [EWG-VERTRAG, ARTIKEL 92, ARTIKEL 93]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1970, 487
 
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Wird zitiert von ... (54)

  • EuGH, 21.10.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass nach Artikel 92 EG-Vertrag die Kommission die eigentliche Beihilfe nicht von ihrer Finanzierungsweise trennen und diese nicht außer Betracht lassen darf, wenn ihre Verbindung mit der eigentlichen Beihilfe zur Unvereinbarkeit des Ganzen mit dem Gemeinsamen Markt führt (Urteil vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69, Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487, Randnr. 4).

    Selbst wenn die Finanzierungsweise die anderen Voraussetzungen des EG-Vertrags, insbesondere die des Artikels 95 EG-Vertrag, erfüllt, bedeutet dies nicht, dass die betreffende Maßnahme im Hinblick auf die Artikel 92 und 93 EG-Vertrag rechtmäßig ist (vgl. in diesem Sinne das eben erwähnte Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 13).

    Es ist denkbar, dass eine Beihilfe im eigentlichen Sinne den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht wesentlich verändert und daher als zulässig anerkannt werden kann, aber ihre störende Wirkung durch eine Finanzierungsweise verstärkt wird, die die gesamte Regelung als unvereinbar mit einem einheitlichen Markt und dem gemeinsamen Interesse erscheinen lässt (vgl. das eben erwähnte Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 16).

    Eine Beihilfe darf daher nicht getrennt von den Auswirkungen ihrer Finanzierungsweise untersucht werden (vgl. das oben erwähnte Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 8).

    Selbst wenn diese Vorschrift auf den Fonds von 1998 anwendbar wäre, hätte das Gesetz von 1998, was der belgische Staat selbst eingeräumt hat, auf jeden Fall nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden müssen (vgl. Urteil vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-332/98, Frankreich/Kommission, Slg. 2000, I-4833, Randnrn.

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Hierzu verweist die Kommission auf das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69 (Französische Republik/Kommission - Slg. 1970, 487).
  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Ferner komme es im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 1 kaum darauf an, daß die verwendeten "staatlichen" Mittel aus dem allgemeinen Haushalt oder aus besonderen zweckgebundenen Abgaben oder aus Beiträgen stammten, die durch einen staatlichen Rechtsakt vorgeschrieben seien (Urteil vom 25. Juni 1970, 47/69, Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487; Urteil vom 2. Juli 1974, 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709).
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