Rechtsprechung
| EuGH, 06.10.1982 - 9/81 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- EU-Kommission
Williams / Rechnungshof
1 . BEAMTE - KLAGE - BESCHWERENDE MASSNAHME - BEURTEILUNG - ERLASS NEUER EINSTUFUNGSKRITERIEN FÜR DIE NEUEN BEAMTEN - GLEICHBEHANDLUNG DER ALTGEDIENTEN BEAMTEN - VERLETZUNG - NEUE TATSACHE
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1. BEAMTE - KLAGE - BESCHWERENDE MASSNAHME - BEURTEILUNG - ERLASS NEUER EINSTUFUNGSKRITERIEN FÜR DIE NEUEN BEAMTEN - GLEICHBEHANDLUNG DER ALTGEDIENTEN BEAMTEN - VERLETZUNG - NEUE TATSACHE
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1982 - 9/81
- EuGH, 06.10.1982 - 9/81
- EuGH, 29.09.1983 - 9/81
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 1982, 3301
Wird zitiert von ... (6)
- EuG, 20.03.1991 - T-1/90 Dann rügte sie erstens einen Verstoß gegen Artikel 25 Absätze 2 und 3 des Statuts und die Stellenausschreibung, da die Anstellungsbehörde ihr die Ergebnisse des Auswahlverfahrens hätte mitteilen müssen; zweitens einen Verstoß gegen Artikel 27 des Statuts in der Auslegung, die ihm der Gerichtshof unter anderem in seinem Urteil vom 21. April 1983 in der Rechtssache 282/81 (Ragusa/Kommission, Slg. 1983, 1245) gegeben habe, da die Ernennung von Frau Gutiérrez Díaz auf einer offensichtlich fehlerhaften Ermessensausübung beruhe und nicht auf der Prüfung der in Artikel 27 genannten Voraussetzungen; drittens einen Verstoß gegen Artikel 33 des Statuts, da der ausgewählte Bewerber ernannt werden müsse, wenn die ärztliche Untersuchung günstig ausfalle; viertens einen Verstoß gegen Artikel 5 des Anhangs III des Statuts und gegen die Artikel 28 Buchstabe d und 30 Absatz 2 des Statuts, da die schließlich ernannte Bewerberin nicht in dem vom Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren aufgestellten Verzeichnis der Bewerber aufgeführt gewesen sei; fünftens einen Ermessensmißbrauch durch Verfahrensfehler und die Nichtberücksichtigung der Befähigungsnachweise und Fähigkeiten der Klägerin (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 9/81, Williams/Rechnungshof, Slg. 1982, 3301); sechstens einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 3 des Statuts und den Gleichbehandlungsgrundsatz, wie er unter anderem in den Urteilen des Gerichtshofes vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 29/74 (de Dapper/Parlament, Slg. 1975, 35) und vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 24/78 (Martin/Kommission, Slg. 1979, 603) ausgelegt worden sei.
Insoweit stützt sie sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 9/81 (Williams/Rechnungshof, Slg. 1982, 3305) und auf die Antwort der Kommission vom 4. Oktober 1989 auf ihre Beschwerde, in der diese ausführe: "Die Kriterien für diese Beurteilung sind nicht nur die Fähigkeiten und die berufliche Tüchtigkeit der Betroffenen, sondern auch ihr Charakter, ihr Verhalten und ihre gesamte Persönlichkeit und entziehen sich demnach einer Begründung." Nach Ansicht der Klägerin kann zur Rechtfertigung einer Ernennung auf derartige Kriterien nicht zurückgegriffen werden, da das Auswahlverfahren die Ernennung des besten Bewerbers zum Ziel haben müsse, ohne daß subjektive Kriterien herangezogen werden müssten.
- EuGöD, 16.01.2007 - F-92/05
Beamte - Ruhegehälter - Vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbene …
Gerichtshof: 6. Oktober 1982, Williams/Rechnungshof, 9/81, Slg. 1982, 3301, Randnr. 14; 15. Februar 1996, Duff u. a., C-63/93, Slg. 1996, I-569, Randnr. 20; 18. Mai 2000, Rombi und Arkopharma, C-107/97, Slg. 2000, I-3367, Randnr. 66; 11. Januar 2001, Gevaert/Kommission, C-389/98 P, Slg. 2001, I-65, Randnr. 49.Aus der Rechtsprechung, insbesondere aus den Urteilen vom 6. Oktober 1982, Williams/Rechnungshof (9/81, Slg. 1982, 3301, Randnr. 14), und vom 11. Januar 2001, Gevaert/Kommission (C-389/98 P, Slg. 2001, I-65, Randnr. 49), die der Gerichtshof in Bezug auf allgemeine Entscheidungen zur Änderung der Regeln für die Einstufung des Personals erlassen hat, ergibt sich jedoch, dass der Erlass einer neuen Regelung eine wesentliche neue Tatsache ist, und zwar auch für Beamte, die nicht in ihren Anwendungsbereich fallen, falls diese Regelung zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen zwischen diesen Beamten und den von der Regelung Begünstigten führt.
- Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2000 - C-389/98 25: - Der Rechtsmittelführer verweist auf die Schlussanträge des Generalanwalts Reischl in der Rechtssache 9/81 (Williams/Rechnungshof, Urteil vom 6. Oktober 1982, Slg. 1982, 3301), die Schlussanträge des Generalanwalts Trabucchi in den verbundenen Rechtssachen 15/73 bis 33/73, 52/73, 53/73, 57/73 bis 109/73, 116/73, 117/73, 123/73, 132/73 und 135/73 bis 137/73 (Kortner-Schots u. a./Rat, Kommission und Parlament, Urteil vom 21. Februar 1974, Slg. 1974, 177), sowie auf die Urteile vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 28/72 (Tontodonati/Kommission, Slg. 1973, 779, Randnrn. 1 bis 5), vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 127/84 (Esly/Kommission, Slg. 1985, 1437, Randnrn. 10 bis 12) und Williams/Rechnungshof, Randnrn.
- EuG, 10.06.1998 - T-116/95
Unzulässigkeit - Bestätigende Maßnahme - Rechtshängigkeit
Erstens sei die Entscheidung vom 2. März 1995 keine nur bestätigende Handlung, da sie eine mit Gründen versehene Würdigung neuer tatsächlicher und rechtlicher Umstände enthalte (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache28/72, Tontodonati/Kommission, Slg. 1973, 779, und vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 9/81, Williams/Rechnungshof, Slg. 1982, 3301; Urteil des Gerichts vom 3. März 1994 in der Rechtssache T-82/92, Cortes Jimenez u. a./Kommission, Slg. ÖD 1994, II-237). - Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2000 - C-459/98 12: - Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 9/81 (Slg. 1982, 3301).
- Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-348/10
Unterscheidung zwischen 'öffentlichem Dienstleistungsauftrag' und 'öffentlicher …
Hinzu kommt einerseits, dass sie den Einzelnen subjektive Rechte verleihen müssen, die sie gerichtlich geltend machen können (Urteil vom 19. Januar 1982, Ursula Becker, 8/81, Slg. 1982, 3301, Randnr. 25) und andererseits, dass ihre Bestimmungen unbedingt und hinreichend genau erscheinen müssen (so erst vor Kurzem das Urteil vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 54)(18) .
