Rechtsprechung
| EuGH, 06.05.1986 - 304/84 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
- EU-Kommission
Ministère public / Muller
1 . RECHTSANGLEICHUNG - EMULGATOREN , STABILISATOREN , VERDICKUNGS- UND GELIERMITTEL , DIE IN LEBENSMITTELN VERWENDET WERDEN DÜRFEN - VERWENDUNGSVERBOT - BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN - UMFANG - GRENZEN
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1. RECHTSANGLEICHUNG - EMULGATOREN , STABILISATOREN , VERDICKUNGS- UND GELIERMITTEL , DIE IN LEBENSMITTELN VERWENDET WERDEN DÜRFEN - VERWENDUNGSVERBOT - BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN - UMFANG - GRENZEN
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- Cour d'appel de Colmar [Frankreich], 25.10.1984 - 84 A 64/84
- Generalanwalt beim EuGH, 25.02.1986 - 304/84
- EuGH, 06.05.1986 - 304/84
- Cour d'appel de Colmar [Frankreich], 13.05.1987 - 87 A 64/84
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 1986, 1511
- NJW 1987, 1136
Wird zitiert von ... (15)
- EuGH, 13.12.1990 - C-42/90
Strafverfahren gegen Bellon
12 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere den Urteilen vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82, Sandoz, a. a. O., vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84, Motte, Slg. 1985, 3887, vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84, Muller, Slg. 1986, 1511, und vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227) ergibt sich ebenfalls, daß unter diesen Umständen das Gemeinschaftsrecht dem Erlaß einer Regelung durch die Mitgliedstaaten nicht entgegensteht, mit der die Verwendung von Zusatzstoffen von einer vorherigen Zulassung abhängig gemacht wird, die durch einen Rechtsakt mit allgemeiner Wirkung für bestimmte Zusatzstoffe erteilt wird und sich auf alle oder nur auf einige Erzeugnisse oder aber auf bestimmte Verwendungszwecke bezieht.14 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in den genannten Urteilen in der Rechtssache 174/82 (Sandoz), 247/84 (Motte), 304/84 (Muller) und 178/84 (Kommission/Deutschland) aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der Artikel 36 Satz 2 EWG-Vertrag zugrunde liegt, abgeleitet hat, daß Verkehrsverbote für Erzeugnisse, die im Herstellungsmitgliedstaat zugelassene, im Einfuhrmitgliedstaat hingegen verbotene Zusatzstoffe enthalten, auf das Maß dessen zu beschränken sind, was für den Gesundheitsschutz tatsächlich erforderlich ist.
15 Weiter ist daran zu erinnern, daß der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wie der Gerichtshof in den Urteilen in der Rechtssache 304/84 (Muller) und 178/84 (Kommission/Deutschland) festgestellt hat, ausserdem erfordert, daß die Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit haben müssen, in einem leicht zugänglichen Verfahren, das innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden kann, zu beantragen, daß die Verwendung bestimmter Zusatzstoffe durch einen Rechtsakt von allgemeiner Wirkung zugelassen wird.
- EuGH, 04.06.1992 - C-13/91
Strafverfahren gegen Debus
14 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteile vom 14. Juli 1983, Sandoz, a. a. O., vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84, Motte, Slg. 1985, 3887, vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84, Muller, Slg. 1986, 1511, und vom 12. März 1987 über das sogenannte "Reinheitsgebot für Bier" in der Rechtssache 178/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227) ferner ergibt, steht unter diesen Umständen das Gemeinschaftsrecht dem Erlaß einer Regelung durch die Mitgliedstaaten nicht entgegen, mit der die Verwendung von Zusatzstoffen von einer vorherigen Zulassung abhängig gemacht wird, die durch einen Rechtsakt mit allgemeiner Wirkung für bestimmte Zusatzstoffe erteilt wird und sich auf alle oder nur auf einige Erzeugnisse oder aber auf bestimmte Verwendungszwecke bezieht.18 Weiter ist daran zu erinnern, daß es, wie sich insbesondere aus den erwähnten Urteilen Muller, Kommission/Deutschland und Bellon sowie aus dem Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (Van Bennekom, Slg. 1983, 3883) ergibt, Sache der zuständigen nationalen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats ist, darzutun, daß ihre Regelung aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung dieses Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.
- EuGH, 16.07.1992 - C-344/90
Kommission / Frankreich
8 Für die Entscheidung über die vorliegende Klage ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84, Motte, Slg. 1985, 3887, Randnr. 25, vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84, Muller, Slg. 1986, 1511, Randnr. 26, und vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90, Bellon, Slg. 1990, I-4863, Randnrn.13 Was den Schutz der öffentlichen Gesundheit betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere die vorgenannten Urteile vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache Muller, Randnr. 26, und vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache Bellon, Randnr. 17) das Bestehen einer Gefahr für die Gesundheit aufgrund der Verwendung eines Zusatzstoffs unter Berücksichtigung insbesondere der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung, namentlich der Arbeiten des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses der Gemeinschaft, sowie der Ernährungsgewohnheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat zu beurteilen ist.
- EuGH, 19.06.2003 - C-420/01
Vertragsverletzung - Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG und 30 EG - Verbot der …
30 Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es den zuständigen nationalen Behörden, im Einzelfall nachzuweisen, dass ihre Regelung oder ihre Verwaltungspraxis zum wirksamen Schutz der in Artikel 30 EG genannten Belange oder der zwingenden Erfordernisse erforderlich ist und - gegebenenfalls - dass die Vermarktung der betreffenden Waren ein Gesundheitsrisiko darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84, Muller u. a., Slg. 1986, 1511, Randnr. 25, vom 12. März 1987, "Reinheitsgebot für Bier", Randnr. 46, und vom 4. Juni 1992 in den Rechtssachen C-13/91 und C-113/91, Debus, Slg. 1992, I-3617, Randnr. 18). - EuGH, 16.07.1992 - C-95/89
Kommission / Italien
8 Für die Entscheidung über die vorliegende Klage ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84, Motte, Slg. 1985, 3887, Randnr. 25, vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84, Muller, Slg. 1986, 1511, Randnr. 26, und vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90, Bellon, Slg. 1990, I-4863, Randnrn.13 Was den Schutz der öffentlichen Gesundheit betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere die vorgenannten Urteile Muller, Randnr. 26, und Bellon, Randnr. 17) das Bestehen einer Gefahr für die Gesundheit aufgrund der Verwendung eines Zusatzstoffs unter Berücksichtigung insbesondere der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung, namentlich der Arbeiten des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses der Gemeinschaft, sowie der Ernährungsgewohnheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat zu beurteilen ist.
- EuGH, 16.07.1992 - C-293/89
Kommission / Griechenland
8 Für die Entscheidung über die vorliegende Klage ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84, Motte, Slg. 1985, 3887, Randnr. 25, vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84, Muller, Slg. 1986, 1511, Randnr. 26, und vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90, Bellon, Slg. 1990, I-4863, Randnrn.13 Was den Schutz der öffentlichen Gesundheit betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere die vorgenannten Urteile Muller, Randnr. 26, und Bellon, Randnr. 17) das Bestehen einer Gefahr für die Gesundheit aufgrund der Verwendung eines Zusatzstoffs unter Berücksichtigung insbesondere der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung, namentlich der Arbeiten des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses der Gemeinschaft, sowie der Ernährungsgewohnheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat zu beurteilen ist.
- OVG Niedersachsen, 19.05.1992 - 10 L 5248/91
Schutz national wertvollen Kulturgutes keine Enteignung; Enteignung; Kulturgut; …
Es ist Sache der zuständigen nationalen Stellen, in jedem Einzelfall darzutun, daß die von ihnen erlassene Regelung erforderlich ist, um die in Art, 36 EWGV genannten Rechtsgüter wirksam zu schützen (EuGH; NJW 1987, 1136 [1138]). - Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-46/93
Brasserie du Pêcheur SA gegen Bundesrepublik Deutschland und The Queen gegen …
(120) - Z. B. im Urteil vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84 (Müller, Slg. 1986, 1511) bekräftigte der Gerichtshof, daß es Sache der Mitgliedstaaten sei, "zu prüfen, ob das Inverkehrbringen der Lebensmittel mit diesen Zusätzen eine Gefahr für die Gesundheit darstellen kann und ob ein echtes Bedürfnis für den Zusatz der fraglichen Stoffe zu bestimmten Lebensmitteln besteht. - Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2002 - C-387/99
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.
(23) - Ständige Rechtsprechung, siehe u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75 (De Peijper, Slg. 1976, 613, Randnrn. 16 und 17), vom 14. Juli 1983 (Sandoz, angeführt in Fußnote 5, Randnr. 18), vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84 (Motte, Slg. 1985, 3887, Randnr. 23), vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84 (Claude Muller, Slg. 1986, 1511, Randnr. 23), vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227, Randnrn. 28 und 44), vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90 (Bellon, Slg. 1990, I-4863, Randnr. 13). - Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2004 - C-6/03
Deponiezweckverband Eiterköpfe gegen Land Rheinland-Pfalz - Umwelt
(42) - In diesem Sinne wird im Urteil vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84 (Muller u. a., Slg. 1986, 1511) ausgeführt, dass das Gemeinschaftsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, das Inverkehrbringen von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Lebensmitteln, denen bestimmte Stoffe zugesetzt wurden, zu verbieten, aber es wird ergänzt, dass "der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Artikel 36 Satz 2 EWG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 30 EG] zugrunde liegt, [verlangt,] dass dieses Verbot auf das Maß dessen beschränkt wird, was zur Erreichung der rechtmäßig verfolgten Ziele des Gesundheitsschutzes erforderlich ist" (Randnr. 23), wobei es "Sache der zuständigen nationalen Stellen [ist], in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der nationalen Ernährungsgewohnheiten und der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzutun, dass die von ihnen erlassene Regelung erforderlich ist, um die in Artikel 36 EWG-Vertrag genannten Rechtsgüter wirksam zu schützen". - Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003 - C-420/01
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2002 - C-95/01
Strafverfahren gegen John Greenham und Léonard Abel.
- Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2000 - C-217/99
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2004 - C-41/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-121/00
