Rechtsprechung
EuGH, 12.07.1988 - 383/87 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- EU-Kommission
Kommission / Rat
EWG-Vertrag, Artikel 175 und 176
Untätigkeitsklage - Beendigung der Untätigkeit nach Klageerhebung - Gegenstandslosigkeit der Klage - Erledigung der Hauptsache - EU-Kommission
Kommission / Rat
- Wolters Kluwer
Unterlassung einer Handlung durch ein Organ der Europäischen Gemeinschaften; Vornahme der streitgegenständlichen Handlung durch das beklagte Organ der Europäischen Gemeinschaften nach Klageerhebung und vor Verkündung des Urteils; Klage des Europäischen Parlaments gegen ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Untätigkeitsklage - Beendigung der Untätigkeit nach Klageerhebung - Gegenstandslosigkeit der Klage - Erledigung der Hauptsache
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Papierfundstellen
- Slg. 1988, 4051
Wird zitiert von ... (4)
- EuGH, 24.11.1992 - C-15/91
Buckl u.a. / Kommission
14 Ohne daß dieses Vorbringen geprüft zu werden braucht, ist festzustellen, daß die in Artikel 175 eröffnete Klagemöglichkeit nach den Ausführungen des Gerichtshofes in den Urteilen vom 12. Juli 1988 in der Rechtssache 377/87 (Parlament/Rat, Slg. 1988, 4017, Randnr. 9) und in der Rechtssache 383/86 (Kommission/Rat, Slg. 1988, 4051, Randnr. 9) auf der Vorstellung beruht, daß die Untätigkeit des Gemeinschaftsorgans die Anrufung des Gerichtshofes ermöglicht, um dessen Feststellung zu erwirken, daß die Unterlassung ° soweit das betroffene Organ sie nicht abgestellt hat ° gegen den EWG-Vertrag verstösst. - EuG, 10.07.1990 - T-64/89
Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren - …
Der Gerichtshof habe dieselben Grundsätze in dem Urteil vom 12. Juli 1988 in der Rechtssache 383/87 ( Kommission/Rat, Slg. 1988, 4051, 4064 ) angewandt. - EuGH, 16.02.1993 - C-107/91
ENU / Kommission
10 Wie der Gerichtshof zu Artikel 175 EWG-Vertrag, der den gleichen Wortlaut hat wie Artikel 148 EAG-Vertrag, festgestellt hat, beruht die Möglichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage auf der Vorstellung, daß die rechtswidrige Untätigkeit des Rates oder der Kommission den anderen Organen und den Mitgliedstaaten sowie in bestimmten Fällen einzelnen die Befassung des Gerichtshofes ermöglichen soll, um von diesem feststellen zu lassen, daß die Unterlassung ° soweit das betroffene Organ sie nicht abgestellt hat ° gegen den Vertrag verstösst (Urteile vom 12. Juli 1988 in der Rechtssache 377/87, Parlament/Kommission, Slg. 1988, 4017, Randnr. 9, und in der Rechtssache 383/87, Kommission/Rat, Slg. 1988, 4051, Randnr. 9). - Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1988 - 377/87
Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - …
meine Herren Richter! 1. Aufgrund der Artikel 175 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und 148 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 1 haben das Europäische Parlament (Rechtssache 377/87) und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtssache 383/87) Klagen gegen den Rat erhoben, die auf die Feststellung abzielen, dieser habe es unter Verletzung der Verträge unterlassen, spätestens am 5. Oktober 1987 den Entwurf eines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 1988 vorzulegen.