Rechtsprechung
EuGH, 25.10.1990 - C-257/90 R |
Volltextveröffentlichungen (6)
- EU-Kommission
Italsolar / Kommission
EWG-Vertrag, Artikel 185 und 186; Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2
Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden - Angemessenheit der beantragten Anordnung - EU-Kommission
Italsolar / Kommission
- Wolters Kluwer
Auftragserteilung zur Lieferung und zum Einbau photolektrischer Solaranlagen in den Ländern des Sahel; Zulässigkeit eines Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Organs oder ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung; Antrag auf Erlaß einstweiliger ...
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 175 Abs. 3; ; EWG-Vertrag Art. 178; ; EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2; ; VerfO Art. 83 § 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden - Angemessenheit der beantragten Anordnung; [EWG-Vertrag, Artikel 185 und 186; Verfahrensordnung, ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- EuGH, 25.10.1990 - C-257/90 R
- Generalanwalt beim EuGH, 30.06.1992 - C-257/90
- EuGH, 14.01.1993 - C-257/90
Papierfundstellen
- Slg. 1990, I-3841
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 23.05.1990 - C-51/90
Comos Tank u.a. / Kommission
Auszug aus EuGH, 25.10.1990 - C-257/90
15 Was diesen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden angeht, der der Partei droht, die die Aussetzung des Vollzugs oder die einstweilige Anordnung beantragt, so wird nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Mai 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-51/90 R und C-59/90 R, Comos Tank BV u. a./Kommission, Slg. 1990, 0000 ) ein finanzieller Schaden grundsätzlich nur dann als ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden angesehen, wenn er im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden kann.
- EuG, 07.05.2002 - T-306/01
Yusuf und Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission
Nach ständiger Rechtsprechung sei ein finanzieller Schaden nämlich grundsätzlich nur dann als schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden anzusehen, wenn er im Fall eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1990 in der Rechtssache C-257/90 R, Italsolar/Kommission, Slg. 1990, I-3841, Randnr. 15, und vom 19. Dezember 1990 in der Rechtssache C-358/90 R, Compagnia Italiana Alcool/Kommission, Slg. 1990, I-4887, Randnr. 26). - Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-128/92
H. J. Banks & Co. Ltd gegen British Coal Corporation.
(155) - Beschluß vom 19. Dezember 1990 in der Rechtssache C-358/90 R (Compagnia Italiana Alcool/Kommission, Slg. 1990, I-4887, Randnr. 26, Hervorhebung von mir); siehe auch die Beschlüsse vom 26. September 1988 in der Rechtssache 29/88 R (Cargill/Kommission, Slg. 1988, 5183, Randnr. 17), vom 23. Mai 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-51/90 R und C-59/90 R (Comos Tank u. a./Kommission, Slg. 1990, I-2167, Randnr. 24) und vom 25. Oktober 1990 in der Rechtssache C-257/90 R (Italsolar/Kommission, Slg. 1990, I-3941, Randnr. 15). - EuGH, 19.12.1990 - C-358/90
Compagnia Italiana Alcool / Kommission
26 Zur Frage des dem Antragsteller drohenden schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens hat der Gerichtshof entschieden (siehe zuletzt den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1990 in der Rechtssache C-257/90 R, Italsolar SpA/Kommission, Slg. 1990, I-3841), daß ein finanzieller Schaden grundsätzlich nur dann als ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden angesehen wird, wenn er im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte.