Rechtsprechung
EuG, 01.02.1999 - T-256/97 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
BEUC / Kommission
- EU-Kommission
Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
EG-Vertrag, Artikel 173
Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Klage gegen eine vollzogene Entscheidung - EU-Kommission
Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Antidumpingverfahren - Verbrauchervereinigung - Versagung der Anerkennung als interessierte Partei - Nichtigkeitsklage - Auslaufen der Verordnung über die Anwendung eines vorläufigen Antidumpingzolls - Rechtsschutzinteresse - Erledigung der Hauptsache
- Judicialis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- EuG, 01.02.1999 - T-256/97
- EuG, 27.01.2000 - T-256/97
Papierfundstellen
- Slg. 1999, II-169
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 24.06.1986 - 53/85
AKZO Chemie / Kommission
Auszug aus EuG, 01.02.1999 - T-256/97
Die Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung selbst kann nämlich Rechtswirkungen insbesondere dadurch erzeugen, daß verhindert wird, daß die Kommission erneut so vorgeht (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21, und vom 26. April 1988 in der Rechtssache 207/86, Apesco/Kommission, Slg. 1988, 2151, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 9. November 1994 in der Rechtssache T-46/92, Scottish Football Association/Kommission, Slg. 1994, II-1039, Randnr. 14). - EuGH, 20.05.2010 - C-210/09
Scott und Kimberly Clark - Staatliche Beihilfe - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - …
Auszug aus EuG, 01.02.1999 - T-256/97
Am 11. Juli 1997 veröffentlichte die Kommission aufgrund eines vom Comité des industries du coton et des fibres connexes de l'Union européenne (Eurocoton) am 26. Mai 1997 eingereichten Antrags gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (…ABl. 1996, L 56, S. 1; im folgenden: Grundverordnung) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (Nr. 97/C 210/09) betreffend die Einfuhren von rohen Baumwollgeweben mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei (…ABl. C 210, S. 12; im folgenden: Bekanntmachung). - EuGH, 26.04.1988 - 207/86
Apesco / Kommission EWG
Auszug aus EuG, 01.02.1999 - T-256/97
Die Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung selbst kann nämlich Rechtswirkungen insbesondere dadurch erzeugen, daß verhindert wird, daß die Kommission erneut so vorgeht (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21, und vom 26. April 1988 in der Rechtssache 207/86, Apesco/Kommission, Slg. 1988, 2151, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 9. November 1994 in der Rechtssache T-46/92, Scottish Football Association/Kommission, Slg. 1994, II-1039, Randnr. 14). - EuG, 09.11.1994 - T-46/92
Scottish Football Association gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Auszug aus EuG, 01.02.1999 - T-256/97
Die Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung selbst kann nämlich Rechtswirkungen insbesondere dadurch erzeugen, daß verhindert wird, daß die Kommission erneut so vorgeht (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21, und vom 26. April 1988 in der Rechtssache 207/86, Apesco/Kommission, Slg. 1988, 2151, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 9. November 1994 in der Rechtssache T-46/92, Scottish Football Association/Kommission, Slg. 1994, II-1039, Randnr. 14).
- EuG, 30.05.2006 - T-198/03
Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - …
44 Was die Veröffentlichung der Bußgeldentscheidung nach der Klageerhebung betrifft, so ist daran zu erinnern, dass den Adressaten einer Entscheidung das Interesse an deren Anfechtung nicht mit der Begründung abgesprochen werden kann, dass diese Entscheidung bereits vollzogen sei, da die Nichtigerklärung einer derartigen Entscheidung als solche Rechtswirkungen insbesondere dadurch erzeugen kann, dass die Kommission verpflichtet wird, die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, und daran gehindert wird, erneut so vorzugehen (Urteile des Gerichtshofes AKZO Chemie/Kommission, oben Randnr. 29, Randnr. 21, und vom 26. April 1988 in der Rechtssache 207/86, Apesco/Kommission, Slg. 1988, 2151, Randnr. 16, Urteil des Gerichts vom 9. November 1994 in der Rechtssache T-46/92, Scottish Football/Kommission, Slg. 1994, II-1039, Randnr. 14, Beschluss des Gerichts vom 1. Februar 1999 in der Rechtssache T-256/97, BEUC/Kommission, Slg. 1999, II-169, Randnr. 18). - EuG, 08.11.2000 - T-509/93
Glencore Grain / Kommission
Schließlich lässt sich nicht ausschließen, dass die Nichtigerklärung einer Entscheidung wie der angefochtenen selbst Rechtswirkungen insbesondere dadurch erzeugen kann, dass verhindert wird, dass die Kommission erneut so vorgeht (Beschluss vom 1. Februar 1999 in der Rechtssache T-256/97, BEUC/Kommission, Slg. 1999, II-169, Randnr. 18, und die dort zitierte Rechtsprechung). - EuG, 27.01.2000 - T-256/97
BEUC / Kommission
Mit Beschluß vom 1. Februar 1999 in der Rechtssache T-256/97 (BEUC/Kommission, Slg. 1999, II-169) hat das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) diesen Antrag verworfen und entschieden, daß die Kostenentscheidung vorbehalten bleibt.