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   BSG, 10.06.1988 - 12 RK 24/87   

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https://dejure.org/1988,4599
BSG, 10.06.1988 - 12 RK 24/87 (https://dejure.org/1988,4599)
BSG, Entscheidung vom 10.06.1988 - 12 RK 24/87 (https://dejure.org/1988,4599)
BSG, Entscheidung vom 10. Juni 1988 - 12 RK 24/87 (https://dejure.org/1988,4599)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1988, 1057
  • SozR 2200 § 180 Nr. 40
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 18.12.1984 - 12 RK 36/84

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Gleichheitssatz -

    Auszug aus BSG, 10.06.1988 - 12 RK 24/87
    Daß sie auch eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S 3610) ist - nach den Angaben ihres Geschäftsführers vor dem LSG soll dies der Fall sein -, ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht erforderlich (BSGE 58, 11/12 = SozR 2200 § 180 Nr. 25; SozR 2200 § 180 Nr. 38).

    Der Senat hat die Frage, ob auch allein vom Versicherten finanzierte Renten der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht unterliegen, zunächst im Urteil vom 18. Dezember 1984 für den Fall bejaht, daß sie Bestandteil einer von Arbeitgeber (Firma) und Arbeitnehmer (Mitglied) finanzierten Gesamtversorgung waren (BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr. 25).

    Daher sieht der Senat keinen Anlaß zu verfassungsrechtlichen Ausführungen, zumal er sich inzwischen in mehrfacher Hinsicht mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung befaßt hat, sich von einer Verfassungswidrigkeit aber nicht hat überzeugen können (vgl BSGE 58, 1 = SozR 2200 § 180 Nr. 23; BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr. 25; SozR 2200 § 180 Nr. 29, 37, 38).

  • BSG, 11.12.1987 - 12 RK 3/86

    Betriebliche Altersvorsorge - Rente - Versicherungsverein - Finanzierung

    Auszug aus BSG, 10.06.1988 - 12 RK 24/87
    Daß sie auch eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S 3610) ist - nach den Angaben ihres Geschäftsführers vor dem LSG soll dies der Fall sein -, ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht erforderlich (BSGE 58, 11/12 = SozR 2200 § 180 Nr. 25; SozR 2200 § 180 Nr. 38).

    Diese Auffassung hat der Senat neuerdings mit Urteil vom 11.Dezember 1987 (SozR 2200 § 180 Nr. 38) bestätigt und entschieden, daß der Beitragspflicht auch von den Mitgliedern selbst finanzierte Renten der betrieblichen Altersversorgung eines rechtlich selbständigen Versicherungsvereins unterliegen können.

    Zwar ist bei einer Ausrichtung von Beiträgen und Leistungen am Arbeitsverdienst die Einkommens-(Lohn-)Ersatzfunktion der Rente besonders deutlich und vom Senat auch als Bestätigung für den Rentencharakter der Bezüge angesehen worden (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 38).

  • BSG, 18.12.1984 - 12 RK 11/84

    Grundsätze des Berufsbeamtentums - Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz -

    Auszug aus BSG, 10.06.1988 - 12 RK 24/87
    Daher sieht der Senat keinen Anlaß zu verfassungsrechtlichen Ausführungen, zumal er sich inzwischen in mehrfacher Hinsicht mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung befaßt hat, sich von einer Verfassungswidrigkeit aber nicht hat überzeugen können (vgl BSGE 58, 1 = SozR 2200 § 180 Nr. 23; BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr. 25; SozR 2200 § 180 Nr. 29, 37, 38).
  • BSG, 22.04.1986 - 12 RK 50/84

    Ruhegeld - Bezirksschornsteinfegermeister - Versorgungsbezüge - Beitragsrechnung

    Auszug aus BSG, 10.06.1988 - 12 RK 24/87
    Daher sieht der Senat keinen Anlaß zu verfassungsrechtlichen Ausführungen, zumal er sich inzwischen in mehrfacher Hinsicht mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung befaßt hat, sich von einer Verfassungswidrigkeit aber nicht hat überzeugen können (vgl BSGE 58, 1 = SozR 2200 § 180 Nr. 23; BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr. 25; SozR 2200 § 180 Nr. 29, 37, 38).
  • BSG, 17.10.1986 - 12 RK 16/86

    Sicherung des Lebensunterhalts - Bedürftiges Mitglied - Hinterbliebene -

    Auszug aus BSG, 10.06.1988 - 12 RK 24/87
    Erst dann, wenn eine Leistung nicht mehr unmittelbar auf eine Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist und nicht dem Ersatz von Erwerbseinkommen dient, sondern zur Sicherung des Lebensunterhalts bedürftiger Mitglieder oder ihrer Hinterbliebenen bestimmt ist und daher den Charakter privater Sozialhilfe trägt, hat der Senat die Eigenschaft als der Rente vergleichbare Einnahmen verneint (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 34).
  • BSG, 18.12.1984 - 12 RK 34/84

    Leistungen einer Versorgungskasse als Renten der betrieblichen Altersversorgung;

    Auszug aus BSG, 10.06.1988 - 12 RK 24/87
    Die Vorschriften des BetrAVG seien letztlich nicht entscheidend, weil dieses Gesetz nach dem Urteil des Senats vom 18. Dezember 1984 - 12 RK 34/84 - andere Zwecke verfolge als § 180 RVO.
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