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   BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 5/96   

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https://dejure.org/1997,1634
BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 5/96 (https://dejure.org/1997,1634)
BSG, Entscheidung vom 29.01.1997 - 6 RKa 5/96 (https://dejure.org/1997,1634)
BSG, Entscheidung vom 29. Januar 1997 - 6 RKa 5/96 (https://dejure.org/1997,1634)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Apothekenrabatts und der Patientenzuzahlungen bei der Festsetzung eines Arzneikostenregresses im Ersatzkassenbereich - Überschreitung des Maßes des Notwendigen oder Gebots der Wirtschaftlichkeit bei der Verordnungsweise des Vertragsarztes nach den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Apothekenrabatt und Patientenzuzahlungen bei der Festsetzung eines Arzneikostenregresses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1997, 493
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 18.05.1983 - 6 RKa 18/80

    Kürzung von Kassenarzthornoraren - Begründung eines Prüfungsbescheids - Nennung

    Auszug aus BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 5/96
    Ist die Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise des Vertragsarztes und ein sich daraus ergebender unwirtschaftlicher Mehraufwand festgestellt worden, steht den Prüfgremien bei der Festsetzung der Höhe des Kürzungsbetrages ein Ermessensspielraum zu (BSGE 55, 110, 115 [BSG 18.05.1983 - 6 RKa 18/80] = SozR 2200 § 368n Nr. 27; BSG SozR aaO Nr. 49, S 167).
  • BSG, 03.06.1987 - 6 RKa 24/86

    Kassenarzt - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Honorarkürzung -

    Auszug aus BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 5/96
    Der Senat hat im Zusammenhang mit der Überprüfung von Honorarkürzungen bereits ausgeführt, daß das den Prüfgremien zustehende Ermessen insofern beschränkt ist, als das Honorar des Arztes über den unwirtschaftlichen Mehraufwand hinaus nicht gekürzt werden darf (BSG SozR 2200 § 368n Nr. 49, S 168).
  • BSG, 15.12.1987 - 6 RKa 19/87

    Prüfung - Ermessen - KZÄV - Honorar-Kürzung - Neuzulassung

    Auszug aus BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 5/96
    Die Entscheidungen können insoweit nur daraufhin gerichtlich überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl zB BSGE 63, 6, 7 [BSG 15.12.1987 - 6 RKa 19/87] = SozR 2200 § 368n Nr. 52, S 179; BSG SozR aaO Nr. 57, S 194).
  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 18/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung -

    Die Prüfgremien haben bei der Festsetzung des Regresses neben Patientenzuzahlungen auch den Apothekenrabatt, der den Krankenkassen gemäß § 130 Abs. 1 SGB V bei verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln von den Apotheken zu gewähren ist, zu berücksichtigen (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 38 S 211) .

    Eine Außerachtlassung der Rabatte und Patientenzuzahlungen bei der Festsetzung der Höhe des Regresses ist ermessensfehlerhaft, da durch den Verordnungsregress nur der Aufwand ausgeglichen werden soll, der der Krankenkasse durch das unwirtschaftliche Handeln des Arztes entstanden ist (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 38 S 212) .

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 16/10 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfgremien - Kompetenz zur Feststellung sonstiger

    Etwas anderes gilt nur für solche Schadenersatzansprüche, die - wie Verordnungsregresse, soweit sie nicht lediglich die Art und Weise der Ausstellung der Verordnung betreffen - unmittelbar dem Rechtsbereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V zugeordnet sind (vgl ua BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 38 S 212; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 52 S 283 f).
  • BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 32/02 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - statistische Prüfmethode - Ausübung des

    Bei der Festlegung der Höhe der Honorarkürzungen als Reaktion auf die festgestellte Unwirtschaftlichkeit steht den Prüfgremien regelmäßig ein Ermessensspielraum zu, der die Möglichkeit einer ganzen Bandbreite denkbarer vertretbarer Entscheidungen - vom gänzlichen Unterlassen einer Kürzung (vgl BSGE 53, 284, 291 = SozR 5550 § 15 Nr. 1 S 7; BSGE 63, 6, 8 = SozR 2200 § 368n Nr. 52 S 179) über die Zubilligung einer Toleranz im Bereich der Übergangszone bis hin zur Kürzung des gesamten unwirtschaftlichen Mehraufwandes (nicht aber darüber hinaus, vgl BSG SozR 2200 § 368n Nr. 49 S 168; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 38 S 212) - eröffnet.

    Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine derartige Ermessensentscheidung von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nur daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (zur Geltung der Grundsätze in Bezug auf Wirtschaftlichkeitsprüfungen vgl zB BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 38 S 211).

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