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   BSG, 21.12.1993 - 12 RK 28/93   

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https://dejure.org/1993,1041
BSG, 21.12.1993 - 12 RK 28/93 (https://dejure.org/1993,1041)
BSG, Entscheidung vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 (https://dejure.org/1993,1041)
BSG, Entscheidung vom 21. Dezember 1993 - 12 RK 28/93 (https://dejure.org/1993,1041)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1994, 221
  • FamRZ 1994, 1242 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 01.06.1988 - IVb ZB 132/85

    Einbeziehung einer lebenslangen Geldrente aufgrund der Übertragung von

    Auszug aus BSG, 21.12.1993 - 12 RK 28/93
    Die fortbestehende Rechtszuständigkeit für abgetretene Ansprüche kommt auch im Recht des Versorgungsausgleichs zum Ausdruck: Der Inhaber des Stammrechts kann sich gegenüber einem Ausgleichsanspruch seines früheren Ehegatten auf Abtretungen an Dritte nicht mit Erfolg berufen (BGH FamRZ 1988, 936, 939).

    Eine Minderung der beitragsrechtlichen Leistungsfähigkeit tritt deswegen jedoch nicht ein, denn entweder wird der Abtretende von einer Verbindlichkeit befreit (vgl BGH FamRZ 1988, 936, 939 für die trotz Abtretung bestehende Ausgleichsverpflichtung), oder er verfügt kraft freiwilligen Entschlusses über die Verwendung seiner Einkünfte, was die Beitragsbemessung ebenfalls nicht beeinflussen kann.

  • BSG, 17.07.1990 - 12 RK 16/89

    Zulässigkeit der Satzungsbestimmungen zur Bemessung der Beiträge freiwilliger

    Auszug aus BSG, 21.12.1993 - 12 RK 28/93
    Denn die durch die Weiterleitung etwa ausgelöste "nochmalige" Beitragspflicht des geschiedenen Ehegatten ändert nichts an der beitragsrechtlichen Leistungsfähigkeit des ursprünglichen Einkommensbeziehers (zur möglichen Berücksichtigung des bereits beitragspflichtigen Ehegatteneinkommens beim freiwillig versicherten Ehegatten in einer intakten Ehe vgl BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3).
  • BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84

    Verfassungsmäßigkeit von § 180 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit Abs. 8 S. 2 Nr. 1 und § 381

    Auszug aus BSG, 21.12.1993 - 12 RK 28/93
    Das in der Sozialversicherung geltende Solidaritätsprinzip erfordert eine Beitragsbemessung, die sich grundsätzlich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten orientiert (dazu BVerfGE 79, 223, 236f = SozR 2200 § 180 Nr. 46 S 198f).
  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 207/87

    Pensionistenprivileg

    Auszug aus BSG, 21.12.1993 - 12 RK 28/93
    Bei einer Übertragung oder Aufteilung des Stammrechts dagegen ist der frühere Berechtigte von der Einflußnahme auf das ihm nicht mehr zustehende Stammrecht rechtlich ausgeschlossen - und zwar auch, wenn es sich auf die Ansprüche aus dem ihm verbliebenen Teil des Stammrechts auszuwirken droht (vgl BVerfGE 83, 182 = SozR 3-1100 Art. 19 Nr. 2; BSGE 61, 27 = SozR 1500 § 54 Nr. 71).
  • BSG, 25.11.1986 - 11a RA 18/85

    Rechtsschutzgarantie hinsichtlich einer Klagebefugnis gegen einen dem

    Auszug aus BSG, 21.12.1993 - 12 RK 28/93
    Bei einer Übertragung oder Aufteilung des Stammrechts dagegen ist der frühere Berechtigte von der Einflußnahme auf das ihm nicht mehr zustehende Stammrecht rechtlich ausgeschlossen - und zwar auch, wenn es sich auf die Ansprüche aus dem ihm verbliebenen Teil des Stammrechts auszuwirken droht (vgl BVerfGE 83, 182 = SozR 3-1100 Art. 19 Nr. 2; BSGE 61, 27 = SozR 1500 § 54 Nr. 71).
  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 782/81

    Einbeziehung von Renten der betrieblichen Altersversorgung in den

    Auszug aus BSG, 21.12.1993 - 12 RK 28/93
    Denn aus § 1587h Nr. 1 BGB ergibt sich, daß der Gesetzgeber bei dieser Form des Versorgungsausgleichs Verhältnisse unterstellt, wie sie für Unterhaltsbeziehungen typisch sind, ohne daß in jedem Fall ein Unterhaltsanspruch zu bestehen braucht (dazu BGH LM Nr. 4 zu § 1587g BGB = FamRZ 1985, 263; OLG Hamm NJW 1991, 184).
  • BSG, 26.04.1979 - 5 RKnU 7/77

    Abtretung von Rentenansprüchen - Stammrecht - Zustellung von Bescheiden -

    Auszug aus BSG, 21.12.1993 - 12 RK 28/93
    Das wird sichtbar, wenn eine Abtretung die Leistung in ihrer vollen Höhe erfaßt, so daß der Stammberechtigte tatsächlich nichts mehr erhält, denn auch dann gilt er hinsichtlich etwaiger, die Leistung berührender Entscheidungen weiterhin als rechtlich Betroffener (vgl BSGE 48, 159, 162 = SozR 2200 § 119 Nr. 1 S 4; bei Rückforderungen BSG SozR 1300 § 50 Nr. 10).
  • OLG Hamm, 31.01.1990 - 10 UF 285/89

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs;

    Auszug aus BSG, 21.12.1993 - 12 RK 28/93
    Denn aus § 1587h Nr. 1 BGB ergibt sich, daß der Gesetzgeber bei dieser Form des Versorgungsausgleichs Verhältnisse unterstellt, wie sie für Unterhaltsbeziehungen typisch sind, ohne daß in jedem Fall ein Unterhaltsanspruch zu bestehen braucht (dazu BGH LM Nr. 4 zu § 1587g BGB = FamRZ 1985, 263; OLG Hamm NJW 1991, 184).
  • OLG Karlsruhe, 12.07.1991 - 2 UF 97/91
    Auszug aus BSG, 21.12.1993 - 12 RK 28/93
    Sollte das Nettoprinzip in der Rechtsprechung der Zivilgerichte allgemein Anwendung finden (dafür OLG Hamm FamRZ 1987, 290; FamRZ 1992, 694; aM allerdings OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 1322) oder würde die Beitragsbelastung - dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entsprechend - in anderer Weise schuldrechtlich ausgeglichen, wäre die vom Kläger gerügte beitragsrechtliche Ungleichbehandlung zwischen dem dinglich und dem schuldrechtlich Ausgleichsverpflichteten möglicherweise auch als notwendige, den Beitragseinzug sichernde Pauschalierung hinzunehmen.
  • OLG Hamm, 07.01.1987 - 1 UF 362/86

    Billigkeit der Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs;

    Auszug aus BSG, 21.12.1993 - 12 RK 28/93
    Sollte das Nettoprinzip in der Rechtsprechung der Zivilgerichte allgemein Anwendung finden (dafür OLG Hamm FamRZ 1987, 290; FamRZ 1992, 694; aM allerdings OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 1322) oder würde die Beitragsbelastung - dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entsprechend - in anderer Weise schuldrechtlich ausgeglichen, wäre die vom Kläger gerügte beitragsrechtliche Ungleichbehandlung zwischen dem dinglich und dem schuldrechtlich Ausgleichsverpflichteten möglicherweise auch als notwendige, den Beitragseinzug sichernde Pauschalierung hinzunehmen.
  • OLG Hamm, 13.01.1992 - 12 UF 252/91

    Berechnung des Ausgleichsbetrages beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

  • BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als

    Danach unterliegen als Grundfall laufende Versorgungsbezüge der Beitragspflicht, bei denen der Beitragsbemessung der regelmäßig erst im vereinbarten Auszahlungszeitpunkt bzw bei Eintritt des Versorgungsfalls feststehende Zahlbetrag (stRspr, BSG SozR 3-2500 § 237 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 7; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 40; Urteil des Senats vom 21.9.2005 - B 12 KR 12/04 R - USK 2005-25) unter Einschluss aller über die gesamte Laufzeit angesammelten Zinsgewinne und Überschussbeteiligungen einschließlich der Beteiligungen an den Bewertungsreserven (vgl § 153 Versicherungsvertragsgesetz vom 23.11.2007, BGBl I 2631, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.4.2010, BGBl I 410) und eventuell vereinbarter, hierüber hinausgehender Sonderleistungen zugrunde zu legen ist.
  • BSG, 10.10.2017 - B 12 KR 1/16 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Beitragspflicht

    Verfügungen des originär Berechtigten über den Zahlbetrag beeinflussen die Beitragspflicht grundsätzlich nicht (BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 12 KR 19/14 R - SozR 4-2500 § 226 Nr. 2 RdNr 18 ; vgl auch BSG Urteil vom 17.3.2010 - B 12 KR 4/09 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 14 RdNr 20 f ; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 24/98 R - SozR 3-2500 § 237 Nr. 7 S 19 ff und BSG Urteil vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 - SozR 3-2500 § 237 Nr. 3 S 9, jeweils Abtretung im Rahmen des Versorgungsausgleichs) .
  • BSG, 16.12.2015 - B 12 KR 19/14 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht einer zur Sicherung eines Darlehens

    Eine Beitragsminderung tritt dadurch nicht ein, weil entweder der Abtretende von einer Verbindlichkeit befreit wird oder er kraft freiwilligen Entschlusses über die Verwendung seiner Einkünfte verfügt (vgl BSG SozR 3-2500 § 237 Nr. 3 S 9; BSG SozR 3-2500 § 237 Nr. 7 S 19f, 21; vgl auch BVerfG SozR 3-2500 § 237 Nr. 8) .

    Wird zur Tilgung der Darlehensforderung des Sicherungsnehmers die Versicherungssumme an den Sicherungsnehmer gezahlt, so wird der Sicherungsgeber in Höhe der Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit (vgl BSG SozR 3-2500 § 237 Nr. 3 S 9 und Nr. 7 S 19f).

    Nichts anderes kann gelten, wenn ein Wechsel in der Person des Zahlungsempfängers - wie vorliegend - im Wege der Forderungspfändung und Überweisung zur Befriedigung eines Gläubigers des originär Berechtigten eintritt; denn einer Abtretung stehen vergleichbare Verfügungen, wie etwa eine Pfändung, eine Aufrechnung, eine Verrechnung oder eine Abzweigung gleich (so bereits BSG SozR 3-2500 § 237 Nr. 3 S 5) .

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