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   BSG, 12.04.1995 - 3 RK 4/94   

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https://dejure.org/1995,749
BSG, 12.04.1995 - 3 RK 4/94 (https://dejure.org/1995,749)
BSG, Entscheidung vom 12.04.1995 - 3 RK 4/94 (https://dejure.org/1995,749)
BSG, Entscheidung vom 12. April 1995 - 3 RK 4/94 (https://dejure.org/1995,749)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 3206 (Ls.)
  • MDR 1996, 181
  • NZS 1995, 474 (Ls.)
  • BB 1995, 1751
  • ZUM 1996, 828
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 20.04.1994 - 12 RK 31/92

    Abgabepflicht von Konzertdirektionen nach dem KSVG , Schätzung der Abgabe bei

    Auszug aus BSG, 12.04.1995 - 3 RK 4/94
    Betreiber von Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektionen sind nach dem Wortsinn Unternehmen, die dafür sorgen, daß Theater gespielt oder ein Konzert veranstaltet wird, ohne selbst Träger von Theatern oder Orchestern zu sein (Nordhausen in Finke / Brachmann / Nordhausen, KSVG, 2. Aufl., § 24 RdNr. 74 unter Berufung auf den Musik-Brockhaus, 1982; vgl. auch BSGE 74, 117, 119 f. = SozR 3-5425 § 24 Nr. 4).

    2) Damit sind auch die Bescheide über die Beitragshöhe, die die Vorinstanzen zutreffend gemäß den §§ 86, 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in das Verfahren einbezogen haben (vgl. dazu Urteil des Senats vom 20. April 1994 - 3/12 RK 31/92 - BSGE 74, 118 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 4), rechtmäßig.

  • BSG, 08.12.1988 - 12 RK 1/86

    Künstlersozialkasse - Abgabepflicht - Feststellung - Orchester - Rechtsform

    Auszug aus BSG, 12.04.1995 - 3 RK 4/94
    Zum KSVG hat das BSG den Unternehmensbegriff in ständiger Rechtsprechung in Anlehnung an die Begründung zum Entwurf des KSVG (BT-Drucks. 9/26 S. 16) als eine auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete, nachhaltige (nicht nur gelegentliche) Tätigkeit definiert (vgl. BSGE 64, 221, 224 = SozR 5425 § 24 Nr. 2).

    Sie betreibt die Tätigkeit mit der durch den Begriff des Unternehmens und der Formulierung "mit einer gewissen Regelmäßigkeit" (BSGE 42, 126, 128 = SozR 2200 § 539 Nr. 24; BSGE 36, 111, 115 = SozR Nr. 1 zu § 653 RVO ) geforderten Nachhaltigkeit (BSGE 64, 221, 224 = SozR 5425 § 24 Nr. 2; SozR 3-5425 § 24 Nrn. 6 und 8).

  • BSG, 09.08.1973 - 2 RU 5/72

    Unfallversicherung - Träger - Aufgaben des Bundes - Deutsche Bundespost -

    Auszug aus BSG, 12.04.1995 - 3 RK 4/94
    Der Begriff "Unternehmen", wie er insbesondere zum Unfallversicherungsrecht entwickelt wurde, bezeichnet eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, die auf einen einheitlichen Zweck gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden; obwohl dieser Unternehmensbegriff eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit nicht verlangt, ist ihm die Risikotragung eigen (vgl. BSGE 42, 126, 128 = SozR 2200 § 539 Nr. 24; BSGE 36, 111, 115 = SozR Nr. 1 zu § 653 RVO ).

    Sie betreibt die Tätigkeit mit der durch den Begriff des Unternehmens und der Formulierung "mit einer gewissen Regelmäßigkeit" (BSGE 42, 126, 128 = SozR 2200 § 539 Nr. 24; BSGE 36, 111, 115 = SozR Nr. 1 zu § 653 RVO ) geforderten Nachhaltigkeit (BSGE 64, 221, 224 = SozR 5425 § 24 Nr. 2; SozR 3-5425 § 24 Nrn. 6 und 8).

  • BSG, 05.08.1976 - 2 RU 189/74

    Versicherung gegen Arbeitsunfall - Facharbeiter - Tätigkeiten aus Gefälligkeit -

    Auszug aus BSG, 12.04.1995 - 3 RK 4/94
    Der Begriff "Unternehmen", wie er insbesondere zum Unfallversicherungsrecht entwickelt wurde, bezeichnet eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, die auf einen einheitlichen Zweck gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden; obwohl dieser Unternehmensbegriff eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit nicht verlangt, ist ihm die Risikotragung eigen (vgl. BSGE 42, 126, 128 = SozR 2200 § 539 Nr. 24; BSGE 36, 111, 115 = SozR Nr. 1 zu § 653 RVO ).

    Sie betreibt die Tätigkeit mit der durch den Begriff des Unternehmens und der Formulierung "mit einer gewissen Regelmäßigkeit" (BSGE 42, 126, 128 = SozR 2200 § 539 Nr. 24; BSGE 36, 111, 115 = SozR Nr. 1 zu § 653 RVO ) geforderten Nachhaltigkeit (BSGE 64, 221, 224 = SozR 5425 § 24 Nr. 2; SozR 3-5425 § 24 Nrn. 6 und 8).

  • BSG, 20.07.1994 - 12 RK 54/93

    Künstlersozialabgabe; Bemessung; Materialkosten

    Auszug aus BSG, 12.04.1995 - 3 RK 4/94
    Sie sind erst für Zeiten nach dem 1. Januar 1991 nach § 1 der Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung vom 22. Januar 1991 (BGBl. I  156) in bestimmten Grenzen vom Entgelt abzuziehen (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 6; BSG Urteil vom 25. Januar 1995 - 3/12 RK 49/93 -).
  • BSG, 25.01.1995 - 12 RK 49/93

    Anspruch auf Erstattung von zuviel gezahlter Künstlersozialabgabe -

    Auszug aus BSG, 12.04.1995 - 3 RK 4/94
    Sie sind erst für Zeiten nach dem 1. Januar 1991 nach § 1 der Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung vom 22. Januar 1991 (BGBl. I  156) in bestimmten Grenzen vom Entgelt abzuziehen (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 6; BSG Urteil vom 25. Januar 1995 - 3/12 RK 49/93 -).
  • BSG, 20.04.1994 - 12 RK 66/92

    Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BSG, 12.04.1995 - 3 RK 4/94
    Die Rechtsprechung hat es deshalb genügen lassen, daß die Kunstverwertung im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, Beiträgen oder anderen Einnahmen finanziert wird (vgl. BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 und 8).
  • BSG, 14.12.1994 - 12 RK 62/93

    Versicherungspflicht - Lehrerin - Eurythmie - Künstlersozialversicherung -

    Auszug aus BSG, 12.04.1995 - 3 RK 4/94
    Der dem zugrundeliegenden Annahme, ein Unternehmen der Konzertdirektion liege nur vor, wenn die Aufführung von Konzerten Endzweck oder übergeordneter Zweck des Unternehmens sei, vermag der Senat nicht zuzustimmen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1994, 3/12 RK 62/93).
  • BSG, 01.10.1991 - 12 RK 7/90

    Feststellung der Verpflichtung von Unternehmern zur Künstlersozialabgabe durch

    Auszug aus BSG, 12.04.1995 - 3 RK 4/94
    Musikschulen sind auch nach der Neufassung abgabepflichtige Unternehmen, und das BSG hat die Abgabepflicht einer kommunalen Musikschule bejaht, ohne die Erzielung von Einnahmen ausdrücklich zu erwähnen (vgl. BSGE 69, 259, 262 und 263 = SozR a.a.O.).
  • BSG, 25.01.1995 - 12 RK 61/93

    Verpflichtung zur Abgabe der Künstlersozialabgabe - Definition eines Museums als

    Auszug aus BSG, 12.04.1995 - 3 RK 4/94
    Bei dieser aufgrund der bisherigen Aktivitäten der Klägerin denkbaren Spannbreite künftiger i.S. des KSVG relevanter Tätigkeiten braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob trotz Vorliegens einer der in § 24 KSVG beschriebenen abgabepflichtigen Tätigkeiten die Abgabepflicht dem Grunde nach mit ihren besonderen Meldepflichten ausnahmsweise zu verneinen ist, weil abgabepflichtige Honorarzahlungen praktisch nicht anfallen und auch künftig nicht anfallen können (vgl. Urteil des Senats vom 25. Januar 1995 - 3/12 RK 61/93 - zur Abgabepflicht eines landwirtschaftlichen Museums, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 20.04.1994 - 12 RK 33/92

    Verpflichtung eines Kunstvereins zur Künstlersozialabgabe

  • BSG, 01.10.1991 - 12 RK 33/90

    Pflicht eines Künstlervereins zur Künstlersozialabgabe

  • BSG, 20.07.1994 - 12 RK 49/92

    Künstlersozialkasse - Nennung - Tätigkeitsbereich - Gerichtliche Überprüfung -

  • BSG, 08.12.1988 - 12 RK 8/88
  • BSG, 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R

    Künstlersozialversicherung - gemeinnütziger eingetragener Verein - Veranstalter

    a) Das Erfordernis der nachhaltigen Unternehmenstätigkeit setzt eine auf Wiederholung und auf unbestimmte Dauer angelegte, nicht nur gelegentliche Betätigung voraus (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 28; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10 S 56 f) .

    Umgekehrt liegt bei einer Häufigkeit von zwei bis drei Veranstaltungen pro Jahr auch ohne weiterreichende Planung und Organisation eine hinreichend intensive unternehmerische Tätigkeit vor, um sie der Abgabepflicht nach dem KSVG zu unterwerfen (vgl bereits BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10 S 58).

    b) Eine nicht nur gelegentliche Auftragsvergabe an Künstler hat der erkennende 3. Senat des BSG in seiner Rechtsprechung als gegeben erachtet, wenn jährlich zwei bis drei Veranstaltungen ausgerichtet wurden, bei denen ein Unternehmen als Vermarkter fremder künstlerischer Leistungen auftrat (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10 S 58, Nr. 16 S 103) .

  • BSG, 28.09.2017 - B 3 KS 3/15 R

    Künstlersozialversicherung - Rechtmäßigkeit des Erfassungsbescheides -

    Deshalb reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus, wenn die Kunst- bzw Publizistikverwertung im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe steht, die aus Haushaltszuweisungen, Beiträgen oder ähnlichen Einnahmen finanziert wird und eine gewisse Nachhaltigkeit erreicht, dh nicht nur gelegentlich erfolgt (vgl hierzu BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27 ; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 13 RdNr 15 ff ; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7 ; ebenfalls bereits: BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10 S 56 ff ; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 ff ) .

    Denn auch an Personen gezahlte Entgelte, die ihre künstlerische bzw publizistische Tätigkeit nicht "hauptberuflich", sondern lediglich nebenberuflich oder nur vorübergehend bzw ohne besondere Ausbildung oder Fähigkeiten ausüben, werden im Rechtssinne an selbstständige Künstler oder Publizisten geleistet und von der Abgabepflicht erfasst (BSGE 77, 21, 28 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 12 S 78 f; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 6 S 27 ; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10 S 59) .

    Dafür spricht insbesondere die Regelung des § 25 Abs. 1 S 1 KSVG, nach der für die Bemessung der KSA alle Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen herangezogen werden, die ein abgabepflichtiges Unternehmen im Rahmen der aufgeführten Tätigkeiten an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, unabhängig davon, ob diese selbst nach dem KSVG versicherungspflichtig sind, oder - zB weil sie mit dem aus der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit erzielten Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten (§ 3 KSVG) - versicherungsfrei bleiben (vgl erneut BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 6 S 27 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10 S 59) .

    Dieses Merkmal des § 25 KSVG dient der Abgrenzung von abhängig beschäftigten Künstlern oder Publizisten, deren soziale Absicherung anderweitig geregelt ist (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10 S 59) .

  • BSG, 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - abgabepflichtiges Entgelt - Honorar

    Hierzu gehören alle Künstler, die nicht wegen ihrer konkreten künstlerischen Tätigkeit bei dem KSA-pflichtigen Unternehmen in einem arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10; Nordhausen in Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 25 RdNr 8 ff) .
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